Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 7/06 (RS 7/06)

Historische Fassung

Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Nichtschülerprüfung an genehmigten Ersatzschulen

Soweit eine genehmigte Ersatzschule nicht anerkannt ist, erwerben die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 10 keinen Abschluss, der dieselbe Geltung hat wie ein Abschluss einer öffentlichen Schule. Die Schülerinnen und Schüler können einen anerkannten Abschluss erwerben, wenn sie eine Nichtschülerprüfung ablegen.

Sofern genehmigte Ersatzschulen die spätere Verleihung der Eigenschaft “staatliche Anerkennung“ anstreben, sind gemäß § 123 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Regelungen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft über die Aufnahme und Versetzung, den Erwerb von Abschlüssen und die Durchführung von Prüfungen einzuhalten. Genehmigte Ersatzschulen der Sekundarstufe I, die die Verleihung der Eigenschaft “staatliche Anerkennung“ anstreben, nehmen grundsätzlich an den Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 teil. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schulträger mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums andere Regelungen getroffen hat.

Um eine unzumutbar hohe Belastung durch die Teilnahme sowohl an der Nichtschülerprüfung als auch an der Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 zu vermeiden, wird das Folgende festgelegt:

  1. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler einer genehmigten Ersatzschule eine Nichtschülerprüfung ablegt, nimmt sie oder er nicht an der Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 teil. Die Entscheidung treffen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern, indem sie die Zulassung zur Nichtschülerprüfung beantragen. Die Teilnahme sowohl an der Nichtschülerprüfung als auch an der Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist ausgeschlossen.
  2. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler an der Nichtschülerprüfung teilgenommen hat und den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe der Schule fortsetzen will, wird die Entscheidung über die Versetzung auf der Grundlage des Ergebnisses der Nichtschülerprüfung getroffen. Die Schule gibt am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Schulbescheinigung aus. Wer die Schule nach der Jahrgangsstufe 10 verlässt, erhält statt einer Schulbescheinigung ein Jahreszeugnis mit den im Unterricht der Jahrgangsstufe 10 erreichten Leistungen.
  3. Dieses Rundschreiben tritt am 1. März 2006 in Kraft und am 31. August 2011 außer Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. August 2011 durch Zeitablauf vom 1. März 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 5], S. 272
Ursprüngliche Fassung vom 1. März 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 5], S. 272

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