Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 7/04 (RS 7/04)

Historische Fassung

Termine und Fristen für Prüfungen im Jahre 2005 im zweiten Bildungsweg § 29 Abs. 1 Satz 2 der ZBW-Verordnung

1. Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2005 im zweiten Bildungsweg

1.1 Für die Abiturprüfung im Jahre 2005 im zweiten Bildungsweg gelten die in der Anlage beigefügten Termine und Fristen.

1.2 Der Plan für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht. Die Pläne für die Durchführung der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach und für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach werden zwei Unterrichtstage vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.

1.3 Zwischen zwei schriftlichen Abiturprüfungen soll ein Prüfling mindestens einen Tag Pause haben. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach finden für einen Prüfling an einem Tage statt, sofern der Prüfling nicht Prüfungen an verschiedenen Tagen wünscht und dies möglich ist.

2. Prüfungen zum Erwerb der Fachoberschulreife im zweiten Bildungsweg

2.1 Vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres erhalten die Studierenden der Jahrgangsstufe 10 eine schriftliche Mitteilung über die abschließende Bewertung der Leistungen. Innerhalb von zwei Unterrichtstagen können Studierende, die die Bedingungen für eine Befreiung von der Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ZBW-Verordnung nicht erfüllt haben, schriftlich bei der Leitung der Einrichtung die Abhaltung einer Prüfung beantragen.

2.2 Innerhalb von drei Schultagen legt die Einrichtung dem staatlichen Schulamt den Zeitplan zur Genehmigung vor. Das staatliche Schulamt entscheidet über eine Genehmigung innerhalb einer Woche. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zum Erwerb der Fachoberschulreife finden in den letzten zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres statt.

3. Nachprüfungen

Nachprüfungen gemäß § 19 Abs. 6 ZBW-Verordnung (Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife und Fachoberschulreife) finden in den ersten zehn Unterrichtstagen des folgenden Schuljahres statt.

4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft und am 31. August 2005 außer Kraft.

Anlage

Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2005 im zweiten Bildungsweg

VorgangBezug zur ZBWVTermin/Frist
Unterrichtsbeginn09.08.2004
Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches (*)§ 24 Abs. 4 Satz 2spätestens am 03.09.2004
Mitteilung der gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer an das staatliche Schulamtspätestens am 10.09.2004
Bildung des Prüfungsausschusses§ 31spätestens am 01.10.2004
Vorlage des schulischen Zeitplanes für die Abiturprüfung (Entwurf)§ 29 Abs. 1spätestens am 22.10.2004
Vorlage der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung§ 35 Abs. 5spätestens am 18.02.2005
Festlegung der Bewertungen für das vierte Semesterfrühestens am 02.05.2005
Zulassung zur Abiturprüfung§ 30frühestens am 02.05.2005, spätestens am 03.05.2005
Unterrichtsende für das vierte Semester03.05.2005
schriftliche Abiturprüfungen§ 36frühestens am 09.05.2005, spätestens am 17.05.2005
mündliche Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 1frühestens am 30.05.2005, spätestens am 03.06.2005
Feststellung des vorläufigen Prüfungsergebnisses; Festlegung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 2 § 38 Abs. 3frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach, spätestens am 06.06.2005
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den schriftlichen Prüfungen und in den mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach; Bekanntgabe der festgelgten zustätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten ibs dritten Abiturprüfungsfachfrühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach, spätestens am 06.06.2005
Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüflichng (*); Wahl der Reihenfolge der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling (*)§ 38 Abs. 4 § 38 Abs. 5frühestens nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach, spätestens am 08.06.2005
zusätzliche mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 3 und 5frühestens am 15.06.2005, spätestens am 17.06.2005
Ausgabe der Abiturzeugnissespätestens am 20.06.2005

(*) Termine mit einem Sternchen-Symbol müssen im schulischen Zeitplan mit einer Uhrzeitangabe versehen sein.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. August 2005 durch Zeitablauf vom 6. Mai 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 291
Ursprüngliche Fassung vom 6. Mai 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 291

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen