Historische Fassung Rundschreiben 6/11 (RS 6/11)
Historische Fassung
Gestreckte Abschlussprüfungen und Dauer der Ausbildung im Bildungsgang nach der Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO (BBHwBFSV)
Nachfolgende Regelungen für die Durchführung der Abschlussprüfungen im Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung gemäß Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO - BBHwBFSV vom 3. Juli 1997 (GVBl. II S. 610), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO (3ÄBBHwBFSV) vom 25. Juni 2004 (GVBl. II S. 502), sind entsprechend den §§ 2 Absatz 2, 17 und 18 der BBHwBFSV ergänzend zu Grunde zu legen:
- Mit der Neuordnung der verschiedenen Berufe sind für einzelne Berufe in den Ausbildungsordnungen gestreckte Abschlussprüfungen vorgesehen. Diesen gestreckten Abschlussprüfungen ist auch bei den dafür in Frage kommenden Berufen im Bildungsgang nach der BBHwBFSV zu entsprechen. Die gestreckten Abschlussprüfungen werden analog zu den Prüfungen in der betrieblichen Berufsausbildung durchgeführt.
- Abschlussprüfungen im Bildungsgang nach der BBHwBFSV sind nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 1. April 2005 Externenprüfungen. Eine Zwischenprüfung ist deshalb nicht vorgeschrieben. Mit den gestreckten Abschlussprüfungen werden die bisherigen Zwischenprüfungen Teil 1 der Abschlussprüfungen und damit unverzichtbar.
- Zum Teil 1 der gestreckten Prüfung (Zwischenprüfung) werden alle Schülerinnen und Schüler der Klassen mit den entsprechenden Berufen angemeldet. Zum Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung werden die Schülerinnen und Schüler angemeldet, die die Voraussetzungen gemäß § 17 BBHwBFSV erfüllen und den Teil 1 der gestreckten Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
- Wer eine Ausbildung nach der BBHwBFSV absolviert hat und gemäß § 17 BBHwBFSV nicht zur Prüfung vor der zuständigen Stelle angemeldet wurde, kann bis zum Beginn der Fertigkeitsprüfung im Bildungsgang verbleiben. Der Träger der fachpraktischen Ausbildung erhält für diesen Zeitraum die vorgesehene Förderung und die Schülerin oder der Schüler erhält gemäß Rundschreiben 29/00 den Mobilitätszuschuss. Melden sich diese Schülerinnen oder Schüler als externe Prüflinge gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 1. April 2005 bei den zuständigen Stellen zur Prüfung an, werden sie als Externe zur Prüfung außerhalb des Bildungsganges zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühren müssen die Prüflinge dann selbst tragen. Die Schülerinnen und Schüler sind über diesen Sachverhalt vom jeweiligen OSZ zu informieren.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2011 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.
Das Rundschreiben 4/05 vom 5. April 2005 (ABl. MBJS S. 119) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Juli 2014 durch Zeitablauf vom 26. April 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 141 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 26. April 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 141 | |
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