Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 6/07 (RS 6/07)

Historische Fassung

Zeiträume und Termine für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2007/08

Anlage

1. Für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2007/2008 gelten die als Anlage beigefügten Zeiträume und Termine.

2. Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß Nummer 8 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung gilt:

2.1 Unterrichtsausfall soll vermieden werden. Gegebenenfalls sind für Prüfungen Sonnabende in Betracht zu ziehen.

2.2 An Tagen mit mündlichen Prüfungen wird in den betreffenden Klassen der Jahrgangsstufe 10 kein Unterricht durchgeführt.

2.3 Zwischen zwei Prüfungen liegt für eine Schülerin oder einen Schüler in der Regel mindestens ein freier Tag.

2.4 Die Beantragung von freiwilligen Zusatzprüfungen erfolgt frühestens einen Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Abs. 4 Sekundarstufe I-Verordnung.

2.5 Die freiwilligen Zusatzprüfungen dürfen frühestens am zweiten Tag nach der Beantragung der Prüfungen stattfinden. Für die Durchführung von freiwilligen Zusatzprüfungen können einzelne freie Tage für die betreffenden Klassen der Jahrgangsstufe 10 vorgesehen werden.

3. Dieses Rundschreiben tritt am 01. September 2007 in Kraft und am 31. August 2008 außer Kraft.

Anlage

Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2007/2008

Termine und Zeiträume

Termin/ZeitraumVorgangRechtsgrundlage
bis 24. September 2007konstituierende Sitzung des Prüfungsausschusses§ 25 Abs. 1 Sek I-V
29. Mai 2008schriftliche Prüfung Deutsch§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Sek I-V
3. Juni 2008schriftliche Prüfung Mathematik§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Sek I-V
20. Juni 2008frühester Termin der Bekanntgabe der Jahresnoten und der Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungen in Deutsch und Mathematik
frühester Termin der Bekanntgabe der Abschlussnoten, in Gesamtschulen der Abschlussnoten und der Abschlusspunktzahlen, in Deutsch und Mathematik
§ 26 Abs. 3 Sek I-V
23. Juni 2008frühester Termin für
mündliche Prüfungen,
einschließlich Gruppenprüfungen

§ 22 Abs. 1
Nr. 3 und 4 Sek I-V
Beantragung von freiwilligen
Zusatzprüfungen in Deutsch und Mathematik und in anderen Fächern
§ 22 Abs. 2 Sek I-V
§ 26 Abs. 4 Sek I-V
freiwillige Zusatzprüfungen§ 22 Abs. 2 Sek I-V
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getretn am 31. August 2008 durch Zeitablauf vom 13. August 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S. 282
Ursprüngliche Fassung vom 13. August 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S. 282

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