Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 6/03 (RS 6/03)

Historische Fassung

Bearbeitung der Widersprüche gegen die „Teilzeitverbeamtung“

Anlagen

1. Grundvoraussetzungen

Mit Rundschreiben Nr. 44/98 vom 25.06.1998 wurde den staatlichen Schulämtern aufgrund der in den §§ 39a und 39b des Landesbeamtengesetzes (LBG) eingeführten Regelungen zur Einstellungsteilzeit für Beamte die Verbeamtungskonzeption im Bereich des Schuldienstes bekannt gegeben. Unter Nummer 2.1 des Rundschreibens 44/98 wurde von mir darauf hingewiesen, dass grundsätzlich bis auf Weiteres Beamtenverhältnisse auf Probe nur unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit gemäß den §§ 39a und 39b LBG begründet werden dürfen.

Nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der ETV hatte die Landesregierung festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 39a Abs. 2 LBG zur Begründung von Beamtenverhältnissen in Einstellungsteilzeit vorliegen und des § 39b Abs. 2 LBG zur Begründung von Beamtenverhältnissen in Einstellungsteilzeit für bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für die Laufbahnen des Schuldienstes bis zum 31.12.1999 vorliegen.

Seinerzeit waren aufgrund der Beschäftigungssituation im Schulbereich die Voraussetzungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit für alle Laufbahnen gegeben.

Bei der Entscheidungsfindung über die Vielzahl von vorliegenden Widersprüchen gegen die „Teilzeitverbeamtung“ habe ich die Entwicklung des Personalbedarfs überprüft (s. auch Schulressourcen-Konzept und Beschluss der Landesregierung vom 17.12.2002).

Im Ergebnis werden Beschränkungen in Bezug auf den Beschäftigungsumfang nicht mehr für alle Laufbahnen aufrechterhalten.

Die staatlichen Schulämter wurden bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, möglichst bei allen Betroffenen die Beschäftigungsumfänge in geeigneter Art und Weise anzupassen.

Für folgende Laufbahnen liegen die Voraussetzungen der §§ 39a und 39b4 LBG - jedenfalls ab 01.08.2003 - nicht mehr vor:

Laufbahnen an Förderschulen

Laufbahn des Förderschullehrers (Eingangsamt A13 - § 24 SchulLVO),
Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Eingangsamt A 12 - § 21 Abs. 2 SchulLVO,
Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Eingangsamt A 11 - § 21 Abs. 1 SchulLVO,
Laufbahn des Fachlehrers (Eingangsamt A 11 - § 5 Abs. 2 SchulLVO),
Laufbahn des Fachlehrers (Eingangsamt A 10 - § 5 Abs. 1 SchulLVO)

Laufbahnen an Oberstufenzentren für die beruflichen Fachrichtungen

Laufbahn des Studienrates (Besoldungsgruppe A 13 - § 18 Abs. 1 und Abs. 5 i. V. m. § 19 Abs. 1, 5 und 6 SchulLVO). Voraussetzung ist, dass sie über mindestens eine berufliche Fachrichtung verfügen,
Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11 - § 18 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 6 SchulLVO) einschließlich des für diese Lehrkräfte ausgebrachten Beförderungsamtes des Fachlehrers nach Besoldungsgruppe A 12 - § 8 Abs. 3 SchulLVO,
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11 - § 7 SchulLVO),
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10 - § 6 SchulLVO)

Dabei wird selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese Lehrkräfte entsprechend ihrer Laufbahnbefähigung verwendet werden.

Ergänzend wird auch für Diplomlehrer, die eine Erweiterungsprüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt haben und entsprechend verwendet werden, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr gegeben sind. Diese Lehrkräfte können trotz entsprechender Qualifikation formal nicht den vorgenannten Laufbahnen zugeordnet werden, da mit Ablegen der Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung kein neues Amt für die Laufbahnen an Förderschulen erworben wird.

2. Maßnahmen

2.1 Neue Verbeamtungen

Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Staatsprüfung, die den vorgenannten Laufbahnen zuzuordnen sind, können daher ohne Beschränkungen im Beschäftigungsumfang ab 01.08.2003 verbeamtet werden, soweit die allgemeinen beamtenrechtlichen, haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und entsprechender Bedarf gegeben ist.

Ich habe keine Bedenken, wenn in Einzelfällen unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes bereits vor diesem Zeitpunkt Verbeamtungen vorgenommen werden.

Um weitere Abwanderungsabsichten gerade in diesen Laufbahnen zu verhindern, bitte ich die Maßnahmen zügig umzusetzen.

2.2 Widerspruchsbearbeitung

Eine Vielzahl von verbeamteten Lehrkräften hat gegen die „Teilzeitverbeamtung“ Widerspruch eingelegt. Hilft die Behörde (hier: das staatliche Schulamt) dem Widerspruch nicht ab, so ergeht nach § 73 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Widerspruchsbescheid.

Viele Widerspruchsführer haben sich pauschal mit Ihrem Widerspruch gegen die Einstellungsteilzeit nach §§ 39a/39b LBG gewandt. Unabhängig davon, aus welchem Anlass und zu welchem Zeitpunkt Widerspruch gegen die „Teilzeitverbeamtung“ eingelegt wurde, beabsichtige ich, allen Widersprüchen von Lehrkräften mit den o. g. Befähigungen und entsprechender Verwendung für den Zeitraum ab dem 01.08.2003, d. h. für die Zukunft stattzugeben und sie für den davor liegenden Zeitraum zurückzuweisen.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

2.2.1 Qualifikation/Lehrbefähigung

Die verbeamteten Lehrkräfte müssen über eine Qualifikation/Lehrbefähigung verfügen, die eine Zuordnung zu den vorgenannten Laufbahnen ermöglicht.

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind auch in den Fällen gegeben, wenn sie über den Weg einer Ergänzungsprüfung erworben wurden.

2.2.2 Verwendung

Dem Widerspruch kann nur dann stattgegeben werden, wenn die Lehrkraft der Qualifikation/Lehrbefähigung entsprechend verwendet wird.

Hinsichtlich des Einsatzes und der besoldungsrechtlichen Einstufung von Beamten mit sonderpädagogischer Ausbildung verweise ich daher ergänzend auf mein Rundschreiben Nr. 3/00 vom 26.01.2000.

2.2.3 Vollbeschäftigung

Sicherzustellen ist außerdem, dass die Lehrkraft spätestens ab 01.08.2003 vollbeschäftigt im Unterricht eingesetzt wird, wenn die betreffende Lehrkraft nicht ihre Arbeitszeit auf eigenen Antrag gemäß §§ 39, 39c, 39d LBG reduzieren möchte.

2.3 Verfahren (Checklisten)

Ich habe Ihnen daher jeweils die bereits vorgelegten Checklisten und ergänzenden Unterlagen derjenigen Lehrkräfte beigefügt, deren Widersprüchen - aus meiner Sicht - stattgegeben werden könnte/müsste. Ich bitte, die bisher noch nicht beschiedenen Widersprüche erneut zu prüfen und dann in jedem Einzelfall mit der von mir ergänzend beigefügten Checkliste erneut herzureichen. Dabei müssen Sie prüfen, ob die vorgenannten Voraussetzungen (Befähigung, laufbahngemäße Verwendung und Vollbeschäftigung) erfüllt sind. Die bereits ausgefüllten Checklisten fügen Sie bitte den Unterlagen ebenfalls bei.

3. Vergleichbare Beamte, die keinen Widerspruch eingelegt haben

Aus Gleichbehandlungsgründen sind grundsätzlich auch alle übrigen Beamten, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, ab 01.08.2003 dauerhaft voll zu beschäftigen. Diesen Beamten ist durch Bescheid (Verwaltungsakt) mitzuteilen, dass sie nicht mehr den Beschränkungen von §§ 39a/39b LBG unterliegen. Außerdem erhalten sie eine deklaratorische Urkunde (s. Nummer 6).

4. Angestellte

Aus den vorgenannten Darstellungen folgt, dass sowohl für die

  1. vorhandenen angestellten Lehrkräften mit einer Befähigung, die bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu einer der vorgenannten Laufbahnzuordnung führen würde als auch
  2. im Regelfall für neu einzustellende entsprechende Lehrkräfte

Arbeitsverträge auszufertigen sind, die die Vollbeschäftigung ohne zeitliche Begrenzung beinhalten, soweit die unter Nummer 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Maßnahmen sind zunächst - soweit die Verbeamtung nicht beabsichtigt ist - nicht zu veranlassen.

5. Teilzeitbeschäftigung auf eigenen Wunsch

Obwohl der Beschäftigungsumfang grundsätzlich nicht mehr zu beschränken ist, besteht sowohl für die Beamten (vgl. §§ 39, 39c, 39d LBG) als auch für die angestellten Lehrkräfte (vgl. § 15b BAT-O bzw. Teilzeit- und Befristungsgesetz) die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet auf eigenen Antrag zu reduzieren.

6. Ernennungsurkunden

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZV MBJS) vom 15.08.2002 (GVBl. II S. 552) üben die staatlichen Schulämter die Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Schuldienstes aus.

Bei der Übernahme in „Teilzeitbeamtenverhältnisse“ haben die Lehrkräfte Ernennungsurkunden erhalten, die auf den Umstand der Teilzeitbeschäftigung hinweisen.

Es handelt sich bei der Übernahme in ein uneingeschränktes Beamtenverhältnis in Vollzeit nicht um einen Ernennungsanlass im Sinne von § 7 LBG. Die Aushändigung einer Ernennungsurkunde wäre daher nicht erforderlich.

Durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde aus Anlass der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LBG) oder aus Anlass einer Beförderung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LBG) entfällt natürlich der bisher den Beschäftigungsumfang einschränkende Zusatz. Insofern ist die Aushändigung einer deklaratorischen Urkunde in diesen Fällen entbehrlich, weil hier bereits durch diese Ernennungsurkunde der neue Status verliehen wird.

Eine große Anzahl von sog. „Teilzeitbeamten“ wird bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sein, so dass - mit Ausnahme von sehr wenigen Fällen, in denen ein Funktionsamt übertragen werden soll - eine weitere Ernennung nun nicht zu erwarten ist.

Ich bitte daher, den Lehrkräften, deren Widersprüchen stattgegeben wird, das in der Anlage beigefügte Muster einer deklaratorischen Urkunde auszuhändigen, deren Urkundentext die Beschränkung des Beschäftigungsumfanges nicht mehr enthält. Die Aushändigung der Urkunde entsprechend des in der Anlage aufgeführten Musters bitte ich mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides zu verbinden und ein Empfangsbekenntnis darüber zu den Personalakten zu nehmen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. Mai 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 6], S. 167
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2011 durch Rundschreiben vom 5. April 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 122

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