Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 63/97 (RS 63/97)

Historische Fassung

Betreff: Hinweise zum Unterricht “Fachschule für Heilerziehungspflege” (Nr. des Plans 621013.97) im Bildungsgang der Fachschule zum Erwerb der Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannte/-er Heilerziehungspfleger/-in”

Bezug:
1. § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
2. Verwaltungsvorschriften über Rahmenpläne an den Schulen im Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 432)
3. Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an Fachschulen im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen - APO-FS) vom 17.Mai 1994 (GVBl. II S. 370), geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GVBl. II 1997 S. 21)

  1. Für den Unterricht im Bildungsgang der Fachschule des Typs Sozialwesens der Fachrichtung Heilerziehungspflege zum Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses als Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger sind die Hinweise zum Unterricht “Fachschule für Heilerziehungspflege” (Nr. des Plans 621013.97) im Land Brandenburg anzuwenden.
  2. Die Hinweise zum Unterricht “Fachschule für Heilerziehungspflege” sind Grundlage des Unterrichts gemäß der Stundentafel der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen, Anlage 3.
  3. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  4. Die Hinweise zum Unterricht werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan abgelöst. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Hinweise zum Unterricht einfließen.
  5. Die Hinweise zum Unterricht sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  6. Werden die Hinweise zum Unterricht durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Hinweise zum Unterricht fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  7. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. November 1997 Abl. MBJS/97, [Nr. 17], S. 884
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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