Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 60/96 (RS 60/96)

Historische Fassung

Betreff: Unterrichtsvorgaben "Vorläufiger Rahmenplan Biologie (12)" (Nr. des Plans 80012.92) für den Bildungsgang der Fachoberschule im Land Brandenburg

Bezug: § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)

  1. Für den Unterricht im Bildungsgang der Fachober-schule an Oberstufenzentren zum Erwerb der Fach-hochschulreife ist der "Vorläufige Rahmenplan Bio-logie (12)" (Nr. des Plans 80012.92) als Unterichts-vorgabe des Landes Bran-denburg festgelegt worden und mit Wirkung vom 1. Au-gust 1996 anzu-wenden.
  2. Die Unterrichtsvorgaben "Vorläufiger Rahmenplan Biolo-gie (12)" sind Grundlage des Unterrichts im Fach Biologie im Bereich der typenübergreifenden Fächer.
  3. Über die Ausgestaltung der curricu-laren Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsät-zen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifen-den Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungs-bewertung entscheidet die unterrich-tende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüs-se der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klas-sen- oder Jahrgangskonferenz.
  4. Die Unterrichtsvorgaben können zu einem späteren Zeit-punkt durch einen Rahmen-plan "Biologie" abgelöst wer-den. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfah-rungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwen-dung der Unterrichtsvor-gaben einfließen.
  5. Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  6. Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. August 1996 Abl. MBJS/96, [Nr. 11], S. 486
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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