Historische Fassung Rundschreiben 60/96 (RS 60/96)
Historische Fassung
Betreff: Unterrichtsvorgaben "Vorläufiger Rahmenplan Biologie (12)" (Nr. des Plans 80012.92) für den Bildungsgang der Fachoberschule im Land Brandenburg
Bezug: § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
- Für den Unterricht im Bildungsgang der Fachober-schule an Oberstufenzentren zum Erwerb der Fach-hochschulreife ist der "Vorläufige Rahmenplan Bio-logie (12)" (Nr. des Plans 80012.92) als Unterichts-vorgabe des Landes Bran-denburg festgelegt worden und mit Wirkung vom 1. Au-gust 1996 anzu-wenden.
- Die Unterrichtsvorgaben "Vorläufiger Rahmenplan Biolo-gie (12)" sind Grundlage des Unterrichts im Fach Biologie im Bereich der typenübergreifenden Fächer.
- Über die Ausgestaltung der curricu-laren Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsät-zen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifen-den Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungs-bewertung entscheidet die unterrich-tende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüs-se der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klas-sen- oder Jahrgangskonferenz.
- Die Unterrichtsvorgaben können zu einem späteren Zeit-punkt durch einen Rahmen-plan "Biologie" abgelöst wer-den. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfah-rungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwen-dung der Unterrichtsvor-gaben einfließen.
- Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
- Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. August 1996 | Abl. MBJS/96, [Nr. 11], S. 486 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
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