Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 5/09 (RS 5/09)

Historische Fassung

Termine und Fristen für die Abiturprüfungen im Jahr 2010 im Zweiten Bildungsweg

1. Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2010 im Zweiten Bildungsweg

Für die Abiturprüfung im Jahre 2010 im Zweiten Bildungsweg gelten die in der Anlage beigefügten Termine und Fristen.

Der Plan für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht. Die Pläne für die Durchführung der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach und für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach werden zwei Unterrichtstage vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.

Zwischen zwei schriftlichen Abiturprüfungen soll ein Prüfling mindestens einen Tag Pause haben. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach finden für einen Prüfling an einem Tage statt, sofern der Prüfling nicht Prüfungen an verschiedenen Tagen wünscht und dies möglich ist.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2010 außer Kraft.


Anlage

Termine und Fristen für die Abiturprüfung
im Jahre 2010 im Zweiten Bildungsweg

VorgangBezug zur ZBWV *)Termin / Frist
Unterrichtsbeginn31.8.2009
Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches **)§ 24 Abs. 4 Satz 2spätestens am 14.9.2009
Mitteilung der gewählten schriftlichen Abitur-prüfungsfächer an das staatliche Schulamtspätestens am 21.9.2009
Bildung des Prüfungsausschusses§ 31spätestens am 22.9.2009
Vorlage des schulischen Zeitplanes für die Abiturprüfung (Entwurf) beim staatlichen Schulamt§ 29 Abs. 1spätestens am 12.10.2009
Vorlage der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung beim staatlichen Schulamt§ 35 Abs. 5spätestens am 15.2.2010
Festlegung der Bewertungen für das vierte Semesterfrühestens am 12.4.2010
Zulassung zur Abiturprüfung§ 30frühestens am 21.4.2010,
spätestens am 27.4.2010
Unterrichtsende für das vierte Semester27.4.2010
schriftliche Abiturprüfungen§ 36vom 28.4.2010 bis spätestens 12.5.2010
mündliche Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 1vom 17.5.2010 bis spätestens 28.5.2010
Feststellung des vorläufigen Prüfungsergebnisses; Festlegung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 2
§ 38 Abs. 3
frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 14.6.2010
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den schriftlichen Prüfungen und in den mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach; Be-kanntgabe der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfachfrühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 14.6.2010
Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling **); Wahl der Reihenfolge der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling **)§ 38 Abs. 4
§ 38 Abs. 5
frühestens nach Bekanntgabe der Prü-fungsergebnisse im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 14.6.2010
zusätzliche mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 3 und 5frühestens am 16.6.2010,
spätestens am 25.6.2010
Ausgabe der Abiturzeugnissespätestens am 30.6.2010

*) Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges (ZBW-Verordnung - ZBWV) vom 6. Juli 1998 (GVBl. II S. 490), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2008 (GVBl. II S. 170)

**) Termine mit einem Sternchen-Symbol müssen im schulischen Zeitplan mit einer Uhrzeitangabe versehen sein.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2010 durch Zeitablauf vom 14. Mai 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 5], S. 172
Ursprüngliche Fassung vom 14. Mai 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 5], S. 172

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