Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 5/06 (RS 5/06)

Historische Fassung

Fortbildung zur förderdiagnostischen Lernbeobachtung

1. Grundsätze und Ziele

Mit der Einführung der förderdiagnostischen Lernbeobachtung (FDL) gemäß Nummer 3 der VV- Feststellungsverfahren vom 12. Juli 2005 (Abl. MBJS S. 274) soll eine Qualitätssteigerung der individuellen Förderarbeit in der Primarstufe erreicht werden. Ziel ist es, sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung durch frühzeitige Unterstützung zu vermeiden (Prävention) und einen Wechsel von der statischen zur entwicklungsbegleitenden und - beeinflussenden Diagnostik herbeizuführen. Zur Umsetzung dieser Förderkonzeption werden für die sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte und für die Lehrkräfte der Primarstufe besondere Fortbildungsangebote unterbreitet.

2. Fortbildungsverpflichtung und Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten

2.1 Für sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte, die im Rahmen der Stufe II des Feststellungsverfahrens zum sonderpädagogischen Förderbedarf in der förderdiagnostischen Lernbeobachtung in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I eingesetzt werden sollen, hat das staatliche Schulamt sicher zu stellen, dass die entsprechende Fortbildung des Landesinstitutes für Schule und Medien (LISUM) im Umfang von 25 Fortbildungsstunden absolviert worden ist.

2.2 Klassenlehrkräfte der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die im Rahmen des Feststellungsverfahrens zum sonderpädagogischen Förderbedarf (Stufe II) Schülerinnen oder Schüler in der förderdiagnostischen Lernbeobachtung gemeinsam mit der zuständigen sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft begleiten und unterrichten, sind verpflichtet, die für Grundschullehrkräfte dafür vorgesehene Fortbildung im Umfang von mindestens 25 Fortbildungsstunden tätigkeitsbegleitend zu absolvieren. Die Fortbildung für diese Lehrkräfte ist durch das zuständige staatliche Schulamt durch Einsatz der im LISUM dafür qualifizierten Lehrkräfte (Tandem für FDL) vorrangig sicher zu stellen.

2.3 Die Fortbildungsverpflichtung gemäß Nummer 2.1 und 2.2 kann für Lehrkräfte entfallen,

  • die die Fortbildung für die flexible Eingangsphase absolviert haben (Rundschreiben 14/03 vom 31.07.2003 (ABl. MBJS S. 237) oder
  • die das staatliche Schulamt auf Grund der Nachweise über die Teilnahme an geeigneten anderen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen davon befreit.

2.4 Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ab Jahrgangsstufe 5 die Stufe II des Feststellungsverfahrens nur in begrenztem Umfang und in Einzelfällen durchgeführt wird. Deshalb ist eine verpflichtende Fortbildung für alle Klassenlehrkräfte ab Jahrgangsstufe 5 der allgemeinen Schule nicht vorgesehen. Durch das staatliche Schulamt ist im Vorfeld der Durchführung der Stufe II des Feststellungsverfahrens zu prüfen, in welcher Form im Einzelfall für die Lehrkräfte der Primarstufe ab Jahrgangsstufe 5 und Lehrkräfte der Sekundarstufe I zur Absicherung der förderdiagnostischen Lernbeobachtung eine angemessene Fortbildung angeboten wird.

3. Organisation der Fortbildung und Kostenerstattung für teilnehmende Lehrkräfte

3.1 Die Staatlichen Schulämter sind gehalten, die Fortbildung für die Lehrkräfte der allgemeinen Schulen regional so zu organisieren, dass die Reisekosten der teilnehmen Lehrkräfte minimiert werden und in der Regel keine Übernachtungskosten anfallen.

3.2 Die anteilige oder vollständige Durchführung von Kursen in der Ferienzeit ist ausdrücklich erwünscht. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind rechtzeitig über die Kurstermine zu informieren.

3.3 Die Kostenerstattung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen für die Kostenerstattung der Lehrkräftefortbildung. Dabei ist in den Fällen mit ausgesprochener Fortbildungsverpflichtung gemäß Nummer 2.2 von einer Teilnahme im ausschließlichen dienstlichen Interesse auszugehen. Für alle übrigen Lehrkräfte, die an Fortbildungen zur Einführung der FDL teilnehmen, liegt die Teilnahme im teilweise dienstlichen Interesse, sofern das staatliche Schulamt nicht im Einzelfall eine Fortbildungsverpflichtung ausspricht.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. März 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 5], S. 267
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2011 durch Rundschreiben vom 5. April 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 9], S. 122

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen