Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 5/04 (RS 5/04)

Historische Fassung

Rundschreiben über den Terminrahmen für die Abiturprüfung im Schuljahr 2004/2005 in der gymnasialen Oberstufe

Zur Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen im Schuljahr 2004/2005 werden folgender Terminrahmen gemäß § 18 Abs. 2 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 1. März 2002 (GVBl. II S. 142) sowie organisatorische Hinweise veröffentlicht.

1. Terminrahmen für die Abiturprüfung im Schuljahr 2004/2005

Für die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe gelten die als Anlage beigefügten Termine und Fristen.

Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß § 20 Abs. 2 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung gilt:

  1. Der von der oder dem Prüfungsvorsitzenden für eine Schule festzulegende Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen ist so zu gestalten, dass Unterrichtsausfall in anderen Jahrgangsstufen vermieden wird. Gegebenenfalls sind für Abiturprüfungen Sonnabende in Betracht zu ziehen.
  2. Die Wahl freiwilliger Zusatzprüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch die Schülerinnen und Schüler muss mindestens noch einen Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der angesetzten pflichtigen Zusatzprüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach möglich sein.
  3. Die Zusatzprüfungen und die Wiederholungsprüfungen im vierten Abiturprüfungsfach dürfen frühestens am vierten Schultag nach der Bekanntgabe der Festlegung von zusätzlichen mündlichen Abiturprüfungen stattfinden.
  4. Für die schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern des dezentralen Abiturs sind die Termine schulintern zu planen. Dabei können Termine, die für Fächer des Zentralabiturs vorgesehen sind, auch für Klausuren des dezentralen Abiturs genutzt werden, sofern die betroffenen Schülerinnen und Schüler das jeweilige Fach des Zentralabiturs nicht als Prüfungsfach gewählt haben.

Falls die zentral festgelegten Nachschreibetermine für die schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern des Zentralabiturs von Schülerinnen und Schülern nicht wahrgenommen werden können, legt die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätere dezentrale Nachschreibetermine fest. Die Aufgabenvorschläge werden in diesem Fall dezentral gemäß § 25 Abs. 3 bis 6 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung erarbeitet und genehmigt. Eine Auswahl unter mehreren Aufgabenvorschlägen entfällt für die Schülerinnen und Schüler.

2. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft und am 31. Juli 2005 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2005 durch Zeitablauf vom 4. Februar 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 6], S. 141
Ursprüngliche Fassung vom 4. Februar 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 6], S. 141

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