Historische Fassung Rundschreiben 59/96 (RS 59/96)
Historische Fassung
Betreff: Unterrichtsvorgaben "Richtlinien für den Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin für die Berufsschule des Landes Nordrhein-Westfalen" im Bildungsgang der Berufsschule im Land Brandenburg
Bezug: § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
- Für den Bildungsgang der Berufsschule an Oberstufenzentren zur Vermittlung des schulischen Teils eines berufsqualifizierenden Abschlusses sind die "Richtlinien für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin für die Berufsschule des Landes Nordrhein-Westfalen" als Unterrichtsvorgaben des Landes Brandenburg festgelegt worden und mit Wirkung vom 1. August 1996 anzuwenden.
- Die Unterrichtsvorgaben "Richtlinien für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin für die Berufsschule des Landes Nordrhein-Westfalen" sind Grundlage des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule für die Ausbildung zur Handelsfachpackerin und zum Handelsfachpacker.
- Entsprechend der für Brandenburg gültigen Stundentafel für diesen Ausbildungsberuf sind die in den Unterrichtsvorgaben "Richtlinien für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin für die Berufsschule des Landes Nordrhein-Westfalen" vorgeschlagenen Themenkreise
- der Fächer "Betriebswirtschaftslehre", "Spezielle Betriebswirtschaftslehre" und "Verkehrsgeographie" Grundlage des Unterrichtes im Fach Betriebswirtschaftslehre,
- der Fächer "Datenverarbeitung" und "Textverarbeitung" Grundlage des Unterrichtes im Fach Informationsverarbeitung und
- des Faches "Mathematik" Grundlage des Unterrichtes im Fach Fachrechnen.
- Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
- Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
- Den zum Zeitpunkt des Erscheinens in Betracht kommenden Oberstufenzentren und Schulämtern werden jeweils zwei Exemplare kostenfrei zugesandt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. August 1996 | Abl. MBJS/96, [Nr. 11], S. 485 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
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