Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 53/98 (RS 53/98)

Historische Fassung

Betreff: Unterrichtsvorgaben “Naturwissenschaften” (Nr. des Plans 113018.-98) für die Allgemeine Förderschule

Bezug:
1. § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
2. Verwaltungsvorschriften über Rahmenpläne an den Schulen im Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 432), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 13. April 1998 (ABl. MBJS S. 309)
3. Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 24. Juni 1997 (ABl. MBJS S. 478)

  1. Für den Unterricht im Bildungsgang der Allgemeinen Förderschule sind die Unterrichtsvorgaben “Naturwissenschaften” (Nr. des Plans 113018.97) zur Vermittlung einer allgemeinen Bildung und Erziehung und zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule im Land Brandenburg anzuwenden.
  2. Die Unterrichtsvorgaben “Naturwissenschaften” für den Bildungsgang der Allgemeinen Förderschule sind Grundlage des Unterrichts gemäß Sonderpädagogik-Verordnung.
  3. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zur Unterrichtsorganisation entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  4. Die Unterrichtsvorgaben werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan abgelöst. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Unterrichtsvorgaben einfließen.
  5. Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  6. Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  7. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. November 1998 Abl. MBJS/98, [Nr. 17], S. 704
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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