Historische Fassung Rundschreiben 50/98 (RS 50/98)
Historische Fassung
Betreff: Unterrichtsvorgaben für doppelqualifizierende Bildungsgänge an Oberstufenzentren im Land Brandenburg
Bezug:
1. § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
2. VV Rahmenplan vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 402)
3. Doppelqualifizierungsverordnung vom 6. August 1998 (GVBl. II S. 540)
- Für den Unterricht im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer dualen Berufsausbildung sind die Unterrichtsvorgaben, die in der jeweils gültigen Form für die Fächer des allgemeinen Unterrichts (Deutsch, Englisch, Mathematik, Politische Bildung, Sport, Physik, Chemie und Biologie) in den Bildungsgängen der Fachoberschule zum Erwerb der Fachhochschulreife gelten, als Unterrichtsvorgaben für die allgemeinen Fächer dieses Bildungsganges des Landes Brandenburg festgelegt worden.
- Die Unterrichtsvorgaben sind Grundlage des Unterrichts in den allgemeinen Fächern im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer dualen Berufsausbildung.
- Für das Fach, das den Fachbereich kennzeichnet, werden schulinterne Rahmenpläne über Einzelgenehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums bestätigt.
- Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und Inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
- Die Unterrichtsvorgaben können zu einem späteren Zeitpunkt durch Rahmenpläne abgelöst werden. In die Erarbeitung der Rahmenpläne sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Unterrichtsvorgaben einfließen.
- Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
- Werden die Unterrichtsvorgaben durch Rahmenpläne außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
- Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. Oktober 1998 | Abl. MBJS/98, [Nr. 17], S. 702 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
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