Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 4/11 (RS 4/11)

Historische Fassung

Regelungen zum Unterricht in Justizvollzugsanstalten im Geltungsbereich
der Sek I und Sek II/berufliche Bildung

Zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Unterrichts in Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Wriezen werden folgende Regelungen veröffentlicht:

1. Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

1.1. Allgemeines

1.1.1 In der Justizvollzugsangstalt Wriezen werden Klassen der jeweils örtlich zuständigen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen eingerichtet. Sämtliche für die Durchführung des Unterrichts in der Sekundarstufe I anfallenden Sachkosten, insbesondere für die Bereitstellung und Unterhaltung von Klassenräumen, des Inventars und der Lehr- und Lernmittel werden von der Justizverwaltung getragen. Entsprechend dem jeweiligen Bedarf wird Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache gemäß der Eingliederungsverordnung (Eingliederungsverordnung - EinglV) angeboten.

1.1.2 Die für die unter Nummer 1.1.1 genannte Justizvollzugsanstalt örtlich zuständigen weiter-führenden allgemeinbildenden Schulen stellen die Lehrkräfte im Umfang der Maßgaben gemäß § 36 Abs. 5 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)zur Verfügung. Eine geeignete Lehrkraft wird auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch das staatliche Schulamt mit der Wahrnehmung von Entscheidungen und der Koordinierung der inneren Schulangelegenheiten der Klassen in Justizvollzugsanstalten beauftragt. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts in Justizvollzugsanstalten nehmen vom Schulamt ausgewählte Lehrkräfte sowie Pädagogen der Justiz Koordinierungsaufgaben in den Bereichen

  • Unterrichtsstruktur/Organisation,
  • Schul- und Aufenthaltsverhältnis,
  • Lernort und
  • Fortbildung

in Abstimmung zwischen Schulleiterin oder Schulleiter und Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter unter Beteiligung der Aufsicht führenden Behörden wahr.

Für äußere Schulangelegenheiten sind die Anordnungen des Ministeriums der Justiz verbindlich.

1.1.3. Den fach- und sachgerechten Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte regeln die beauftragten Lehrkräfte im Einvernehmen mit der von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt beauftragten pädagogischen Fachkraft.

Darüber hinaus bedarf es der Abstimmung

  • zu den Stundenplänen,
  • zur Klassen- und Lerngruppenbildung sowie
  • zur Erstellung individueller Förderpläne.

1.1.4 Bei der Durchführung des Unterrichts sind neue Medien, Informationstechniken und Technologien anzuwenden. Es wird die Durchführung von Projektunterricht, insbesondere Lernkooperation empfohlen.

1.1.5 Bei der Erteilung des Unterrichts in der Sekundarstufe I für junge Untersuchungsgefangene und Jugendstrafgefangene arbeiten die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen am Ort der jeweiligen Justizvollzugsanstalt eng mit den Vollzugsbehörden und mit den staatlichen Schulämtern zusammen. Der Unterricht wird auf der Grundlage der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V) und der Eingliederungsverordnung erteilt.

1.1.6. Personen, die die Voraussetzungen der Eingliederungsverordnung erfüllen und damit auf Grund mangelnder oder nicht vorhandener Kenntnisse in der deutschen Sprache nicht in bestehende Klassen eingegliedert werden können, werden in einer Vorbereitungsgruppe in der JVA Cottbus-Dissenchen gefördert. Der Unterricht in der Vorbereitungsgruppe dient vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache bei gleichzeitiger Vorbereitung auf den Regelunterricht. Es soll auch lebens- und arbeitsweltbezogener Unterricht erteilt werden. Der Jahresstundenumfang und die Verteilung der Unterrichtsfächer in der Vorbereitungsgruppe erfolgt entsprechend der Kontingentstundentafeln für die Gesamtschule und Oberschule gemäß § 11 Abs. 1 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung.

1.2. Unterrichtsorganisation in Jugendstrafanstalten und -abteilungen

1.2.1 Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 - 10 der unter 1.1.1 genannten Justizvollzugsanstalt erhalten eine grundlegende und erweiterte allgemeinen Bildung innerhalb des Bildungsganges Sekundarstufe I. Für den Unterricht gelten die Rahmenlehrpläne für die Sekundar-stufe I. Die Organisation des Unterrichts erfolgt in Zusammenarbeit mit der Stammschule Oberschule "S. Allende" Wriezen. Vor Ort werden entsprechend der vorhandenen Niveaustufen nach einem Testverfahren Gruppen gebildet. Die endgültige Entscheidung über die Zusammensetzung der Klassen trifft die vor Ort zuständige Vollzugslehrkraft in Zusammenarbeit mit der Stammschule.

1.2.2 In die Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ausnahmefall können lebensältere Schülerinnen und Schüler mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes in die Jahrgangsstufen 8 bis 10 aufgenommen werden, wenn eine Integration pädagogisch sinnvoll und möglich ist. Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, sofern ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesen wird.

1.2.3 Die Klassenbildung erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 der Sekundarstufe I-Verordnung. Die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung können zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und die Fächer Physik, Chemie und Biologie zum Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Die Bildung des Lernbereiches Naturwissenschaften in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule und der Oberschule bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Fachübergreifender, fächerverbindender Unterricht ist erwünscht. Die Unterrichtsfächer und die Verteilung der Wochenstunden richten sich nach den Kontingentstundentafeln für die Gesamtschule und Oberschule gemäß § 11 Abs. 1 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung.

Es kann Wahlunterricht und Förderunterricht angeboten werden.

1.2.4 Für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung oder Erwerb eines Abschlusses auf Grund der bisherigen Leistungen gefährdet ist, können für die Dauer von längstens einem Schulhalbjahr Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen eingerichtet werden, die von der Stundentafel und von dem Unterricht in Klassen und Kursen abweichen. Die Anforderungen der Rahmenlehrpläne sind einzuhalten.

1.2.5 Analog § 14 der Sekundarstufe I-Verordnung erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schulhalbjahres und am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, auf dem auch die gegebenenfalls erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen vermerkt sind. In den Fächern oder Lernbereichen, in denen in der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wird, sind die gemäß § 26 Abs. 1 der Sekundarstufe I-Verordnung ermittelten Abschlussnoten einzutragen. Auf das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 werden in denjenigen Fächern, die in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurden, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erbrachten Leistungen übertragen. Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schuljahresende und in der Jahrgangsstufe 10 zum Schulhalbjahr. Abweichend von Satz 1 kann die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließen, dass das Arbeits- und Sozialverhalten in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 auch zum Schulhalbjahr bewertet wird. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt auf der Grundlage der Notenstufen

  • hervorragend ausgeprägt (1),
  • deutlich ausgeprägt (2),
  • teilweise ausgeprägt (3) und
  • wenig ausgeprägt (4)

im Zeugnis. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird das Arbeits- und Sozialverhalten unabhängig vom Zeugnis bewertet. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall getrennt vom Zeugnis. Soweit dies erforderlich ist, führt die Klassenlehrkraft auf der Grundlage der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens mit der Schülerin oder dem Schüler sowie deren oder dessen Eltern/Personensorgeberechtigten ein Beratungsgespräch. Das Nähere zu den Inhalten, den Notenstufen und zum Verfahren der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt “Lernen“ gelten die Regelungen des § 11 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV).Die Zeugnisse erteilt die entsprechende Stammschule.

2. Berufsschulunterricht

2.1. Allgemeines

2.1.1. In den Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Wriezen werden Klassen des jeweils örtlich zuständigen Oberstufenzentrums für berufsschulpflichtige und berufsschulberechtigte Jugendiche eingerichtet. Sämtliche für die Durchführung des Berufsschulunterrichts anfallenden Sachkosten, insbesondere für die Bereitstellung und Unterhaltung von Klassenräumen, des Inventars und der Lehr- und Lernmittel werden von der Justizverwaltung getragen. Entsprechend dem jeweiligen Bedarf werden Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung, zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung und Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache gemäß der Eingliederungsverordnung angeboten. In den Bildungsgängen der verschiedenen Ausbildungsträger werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet entsprechend dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit.

2.1.2 Die für die unter Nummer 2.1.1 genannten Justizvollzugsanstalten örtlich zuständigen Oberstufenzentren stellen die Lehrkräfte im Umfang der Maßgaben gemäß Nummer 2.2.1 für den Berufsschulunterricht zur Verfügung. Eine geeignete Lehrkraft wird auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch das staatliche Schulamt mit der Wahrnehmung von Entscheidungen und der Koordinierung der inneren Schulangelegenheiten der Klassen in Justizvollzugsanstalten beauftragt. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts in Justizvollzugsanstalten nehmen vom Schulamt ausgewählte Lehrkräfte sowie Pädagogen der Justiz Koordinierungsaufgaben in den Bereichen

  • Unterrichtsstruktur/Organisation,
  • Schul- und Aufenthaltsverhältnis,
  • Lernort und
  • Fortbildung

in Abstimmung zwischen Schulleiterin oder Schulleiter und Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter unter Beteiligung der Aufsicht führenden Behörden wahr.

Für äußere Schulangelegenheiten sind die Anordnungen des Ministeriums der Justiz verbindlich.

2.1.3 Die Durchführung des Unterrichts regeln die beauftragten Lehrkräfte im Einvernehmen mit den Ausbildungsträgern der Bundesagentur für Arbeit und einer von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt beauftragten pädagogischen Fachkraft.

Darüber hinaus bedarf es der Abstimmung

  • zu den Stundenplänen,
  • zur Klassen- und Lerngruppenbildung sowie
  • zur Erstellung individueller Förderpläne.

Insbesondere sind dabei zu klären:

  • die Abstimmung über die Auswahl von Schwerpunktthemen aus dem Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht,
  • die Klassen- und Lerngruppenbildung und
  • die individuellen Förderpläne.

2.1.4 Bei der Durchführung des Unterrichts sind neue Medien, Informationstechniken und Technologien anzuwenden.

2.1.5 Bei der Erteilung des Berufsschulunterrichts für junge Untersuchungsgefangene und Jugendstrafgefangene arbeiten die Oberstufenzentren am Ort der jeweiligen Jugendvollzugsanstalt oder -abteilung eng mit den Vollzugsbehörden, mit Trägern der Bundesagentur für Arbeit und den staatlichen Schulämtern zusammen. Der Unterricht wird auf der Grundlage der Berufsschulverordnung und der Eingliederungsverordnung erteilt.

2.1.6 Zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses ist Ergänzungsunterricht durchzuführen.

2.1.7 Personen, die die Voraussetzungen der Eingliederungsverordnung erfüllen und damit auf Grund mangelnder oder nicht vorhandener Kenntnisse in der deutschen Sprache nicht in bestehende Klassen eingegliedert werden können, werden in einer Vorbereitungsgruppe in der JVA Cottbus-Dissenchen gefördert. Der Unterricht in der Vorbereitungsgruppe dient vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache bei gleichzeitiger Vorbereitung auf den Regelunterricht. Es soll auch lebens- und arbeitsweltbezogener Unterricht erteilt werden. Der Jahresstundenumfang und die Verteilung der Unterrichtsfächer in der Vorbereitungsgruppe erfolgt gemäß der Berufsschulverordnung.

2.2. Unterrichtsorganisation

2.2.1 Unterricht in Jugenduntersuchungshaftanstalten und -abteilungen

2.2.1.1 Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der Bildungsgänge zur Ver-tiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung in den unter 2.1.1 genannten Einrichtungen eine Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung oder die Arbeitswelt erhalten, nehmen am Berufsschulunterricht teil. Das trifft auch für die Jugendlichen zu, die sich noch der Eingangsanalyse beim Ausbildungsträger unterziehen müssen. Sind junge Erwachsene ebenfalls Teilnehmer der berufsvorbereitenden Lehrgänge der Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage des neuen Fachkonzepts, nehmen sie im Rahmen der bestehenden Unterrichtsgruppen am Unterricht teil.

2.2.1.2 In berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BVB) nach § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit oder vergleichbaren Berufsvorbereitungsangeboten in Justizvollzugsanstalten erhalten Schülerinnen und Schüler über 40 Unterrichtswochen zwölf Wochenstunden Berufsschulunterricht. Wer einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwerben möchte, muss zusätzlich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum die Teilnahme am Ergänzungsunterricht im Umfang von vier Wochenstunden in den Fächern Deutsch und Mathematik nachweisen. Der Jahresstundenumfang und die Verteilung der Unterrichtsfächer erfolgt gemäß der Berufsschulverordnung.

2.2.1.3 Wer wegen einer Einweisung in eine Jugenduntersuchungshaftanstalt ein Berufsausbildungsverhältnis unterbrechen muss, kann dieses fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind.

2.2.1.4 Die Klassenbildung erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 der Berufsschulverordnung.

2.2.2 Unterricht in Jugendstrafanstalten und -abteilungen

2.2.2.1 Berufsschulpflichtige Jugendliche in Jugendstrafanstalten und -abteilungen können an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BVB) nach § 61 SGB III der Bundesagentur für Arbeit oder vergleichbaren Berufsvorbereitungsangeboten in Justizvollzugsanstalten teilnehmen oder ein Ausbildungsverhältnis beginnen, abschließen oder fortsetzen.

2.2.2.2 Schülerinnen und Schüler, die an den unter 2.2.1.1 genannten Lehrgängen der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, erhalten in den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung Berufsschulunterricht im Umfang von zwölf Wochenstunden. Wer einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwerben möchte, muss zusätzlich die Teilnahme an einem Ergänzungsunterricht im Umfang von vier Wochenstunden in den Fächern Deutsch und Mathematik nachweisen.

2.2.2.3 Die Klassenbildung erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 der Berufsschulverordnung.

2.2.2.4 Wer wegen der Einweisung in eine Jugendstrafanstalt ein Berufsausbildungsverhältnis unterbrechen musste, kann dieses fortsetzen oder er kann ein Ausbildungsverhältnis beginnen, wenn in der Jugendstrafanstalt die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind oder im Einvernehmen zwischen der Jugendstrafanstalt und dem örtlich zuständigen Oberstufenzentrum die Berufsausbildung außerhalb der Jugendstrafanstalt fortgesetzt werden kann.

3. Zusammenarbeit

3.1. Die Anstaltsleitung, die Schulleitung der Stammschule und das Staatliche Schulamt arbeiten vertrauensvoll zusammen. Alle Beteiligten unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ins-besondere durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, soweit sie für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Es ist zu gewährleisten, dass nicht gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsicht oder der Fachaufsicht der Justiz verstoßen wird und eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht behindert oder gestört wird.

3.2. Konflikte zwischen den Vollzugslehrkräften und den Lehrkräften der Stammschule sollen vor Ort unter Beteiligung der Schulleitung und gegebenenfalls der Schulaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz einvernehmlich gelöst werden. Konflikte zwischen Schülern und Lehrern sollen unter Beteiligung des Behandlungsteams in der Justizvollzugsanstalt, der Schulleitung und gegebenenfalls der Schulaufsicht einvernehmlich gelöst werden.

3.3. Die Leiter der Justizvollzugsanstalten sind für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt zuständig. Sie bestimmen, wer Zutritt zu der Anstalt hat. Das Staatliche Schulamt ist zuständig, sofern eine Lehrkraft auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des staatlichen Schulamtes aus der JVA herausgenommen werden will/soll.

4. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

4.1. Die Regelungen des Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BbgJStVollzG) haben Vorrang vor den Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Schulgesetz, soweit der besondere Erziehungsauftrag des Vollzuges sowie Sicherheitsaspekte berührt sind.

4.2. Das Brandenburgische Schulgesetz und die Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung - EOMV) finden im Rahmen des schulischen Unterrichts Anwendung, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu sichern. Die Besonderheiten des Vollzuges sind dabei zu berücksichtigen.

4.3. Zu diesem Zweck hält ein koordinierender Vollzugspädagoge im Auftrag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters regelmäßigen Kontakt zu den Klassenkonferenzen. Bei dringenden Entscheidungen, insbesondere dem vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht nach § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem koordinierenden Vollzugspädagogen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist unverzüglich einzuholen.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft.

Es tritt am 31. Juli 2016 außer Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben Nr. 12/05 vom 21. Juni 2005 (ABl. MBJS S. 191) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2016 durch Zeitablauf vom 12. April 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 136
Ursprüngliche Fassung vom 12. April 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 136

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