Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 4/07 (RS 4/07)

Historische Fassung

Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2009

Zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung zentraler schriftlicher Abiturprüfungen im Schuljahr 2008/09 werden folgende Regelungen gemäß § 25 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 1. März 2002 (GVBI. II S. 142), geändert durch die Verordnung vom 29. September 2005 (GVBI. II S. 509), veröffentlicht.

1. Teilnehmer, Personenkreis

Am Ende des Schuljahres 2008/2009 wird in den Fächern Biologie, Chemie, Deutseh, Englisch, Franzö-sisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Physik und Politische Bildung die schriftliche Abiturprüfung mit zentralen Aufgabenstellungen durchgeführt.

In den übrigen Fächern werden die Aufgabenvorschläge dezentral erarbeitet.

2. Aufgabenvorschläge, Aufgabenstellungen und Auswahlmöglichkeiten

Für den Grundkurs bzw. Leistungskurs werden je ein Aufgaben vorschlag für den Prüfungstermin zur Ver-fügung gestellt. Des weiteren erhalten die Schulen zeitversetzt einen Reservesatz. Über die Verwendung des Reservesatzes entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

Ein Aufgabenvorschlag für den Prüfungstermin und für den Reservesatz in den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen setzt sich aus

  1. mehreren Aufgabenstellungen (Arbeitsanweisungen) einschließlich dem gegebenenfalls jeweils zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls jeweils vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und
  2. den Beschreibungen der erwarteten Leistung (Erwartungshorizonte) einschließlich Angaben zur Bewertung zusammen.

Die Unterlagen unter Buchstabe a) sind die Prüfungsaufgaben für die Prüflinge. Der unter Buchstabe b) beschriebene Teil des Aufgabenvorschlages ist ausschließlich für Lehrkräfte bestimmt.

Ein Aufgabenvorschlag enthält Wahlmöglichkeiten für Prüflinge.

Die Aufgabenvorschläge werden der Schulleitung zugesandt und von ihr der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden übergeben. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende verwahrt die Aufgabenvorschläge sicher.

Die oder der Prüfungsvorsitzende stellt sicher, dass erst einen Schultag vordem Prüfungstermin im jewei-ligen Fach und Kurs durch eine Lehrkraft die Zusammenstellung der Aufgabenstellungen erfolgt sowie die Vollständigkeit und Korrektheit der Aufgabenstellungen überprüft wird. Dabei handelt es sich in der Regel um die Lehrkraft, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regel-mäßigen Unterricht erteilt hat. Für die Zusammenstellung der Aufgabenstellungen gelten jeweils die in der Anlage 1 aufgeführten Hinweise. Die für alle Prüflinge des jeweiligen Kurses zusammengestellten, ge-kennzeichneten und überprüften Aufgabenstellungen übergibt die Lehrkraft der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zur sicheren Verwahrung bis zum Prüfungstag. Die nicht für die Prüflinge vorgesehenen Beschreibungen der erwarteten Leistungen (Erwartungshorizonte) einschließlich der Anga-ben zur Bewertung werden ebenfalls an die Prüfungsvorsitzend e oder den Prüfungsvorsitzenden überge-ben und sind getrennt von den Aufgabenstellungen sicher zu verwahren.

Sofern das durch die Prüflinge zu bearbeitende Material in besonderer Weise vorbereitet werden muss, können die Umschläge abweichend von der oben genannten Frist geöffnet werden. Über derartige Ausnahmen entscheidet das für Schule zuständige Ministerium und teilt dies der betreffenden Schule mit.

Die für den Nachschreibetermin erforderlichen Aufgabenvorschläge für die Fächer gemäß Nummer 1 wer-den in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat.

Der für den Nachschreibetermin für das jeweilige Fach zu erstellende Aufgabenvorschlag enthält keine Wahlmöglichkeiten.

Die Genehmigung dieser Aufgabenvorschläge erfolgt durch die koordinierende Schulrätin oder den koor-dinierenden Schulrat mit der Zuständigkeit für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen der Se-kundarstufe II in Abstimmung mit und in Vertretung für die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständig-keit für das Fach. 3.

3. Korrekturverfahren

Für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 27 Abs. 2 und 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung sind die in der Anlage 2 aufgeführten Korrekturzeichen zu verwenden.

Kombinationen von Korrekturzeichen sind zulässig.

Einzelne Lösungsansätze oder Erkenntnisse oder Formulierungen, die positiv vom Erwartungshorizont abweichen, werden durch entsprechende Randbemerkungen gekennzeichnet.

4. Beurteilungsverfahren

Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit erfolgt gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung in Verbindung mit Nummer 17 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

Für die Bewertung der Fächer gemäß Nummer 1 sind die in der Anlage 3 genannten Grundsätze anzu-wenden.

Die Einordnung der erbrachten Leistung erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle.

Ab ... %PunkteNote
95151 +
90141
85131-
80122+
75112
70102-
6593+
6083
5573-
5064+
4554
3644-
2735+
1825
915-
006

Die abschließende Bewertung in der Korrektur erfolgt in Punkten.

Die Festsetzung der Note erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 bis 5 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

5. Verbindliche Vorgaben für Inhalte, Themen und Methoden (Prüfungsschwerpunkte)

Für die Fächer der zentralen schriftlichen Abiturprüfungen gelten pro Fach die in der Anlage 4 aufgeführ-ten Prüfungsschwerpunkte. Sie beziehen sich auf die bis 2009 geltenden verbindlichen curricularen Vor-gaben.

6. Information der Prüflinge

Die Prüflinge sind in geeigneter Weise über die Inhalte dieses Rundschreibens einschließlich der Anlagen zu informieren.

7. Information der Lehrkräfte

Aktuelle bzw. ergänzende Informationen für Lehrkräfte finden sich im Internet unter http://www.bildunq-brandenburg.de unter dem Link: Unterricht und Prüfungen/Prüfungen/Abitur

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Mai 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S. 250
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2009 durch Zeitablauf vom 30. Mai 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S. 250
Anlagen 1 bis 3 geändert durch Berichtigung vom 16. Oktober 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 9], S. 348

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