Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 4/05 (RS 4/05)

Historische Fassung

Gestreckte Abschlussprüfungen und Dauer der Ausbildung im Bildungsgang nach der Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO (BBHwBFSV)

Im Vorgriff auf die entsprechende Änderung der Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO - BBHwBFSV) vom 3. Juli 1997 (GVBl. II S. 610), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO (3ÄBBHwBFSV) vom 25. Juni 2004 (GVBl. II S. 502), sind die nachfolgenden Regelungen für die Durchführung der Abschlussprüfungen gemäß §§ 2 Abs. 2, 17 und 18 der BBHwBFSV ergänzend zu Grunde zu legen:

  1. Mit der Neuordnung der verschiedenen Berufe sind für einzelne Berufe in den Ausbildungsordnungen gestreckte Abschlussprüfungen vorgesehen. Diesen gestreckten Abschlussprüfungen ist auch bei den dafür in Frage kommenden Berufen im Bildungsgang nach der BBHwBFSV zu entsprechen. Die gestreckten Abschlussprüfungen werden analog zu den Prüfungen in der betrieblichen Berufsausbildung durchgeführt.
  1. Abschlussprüfungen im Bildungsgang nach der BBHwBFSV sind nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 1. April 2005 Externenprüfungen. Eine Zwischenprüfung ist deshalb nicht vorgeschrieben. Mit den gestreckten Abschlussprüfungen werden die bisherigen Zwischenprüfungen Teil 1 der Abschlussprüfungen und damit unverzichtbar.
  1. Zum Teil 1 der gestreckten Prüfung (Zwischenprüfung) werden alle Schülerinnen und Schüler der Klassen mit den entsprechenden Berufen angemeldet. Zum Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung werden die Schülerinnen und Schüler angemeldet, die die Voraussetzungen gemäß § 17 BBHwBFSV erfüllen und den Teil 1 der gestreckten Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
  1. Wer eine Ausbildung nach der BBHwBFSV absolviert hat und gemäß § 17 BBHwBFSV nicht zur Prüfung vor der zuständigen Stelle angemeldet wurde, kann bis zum Beginn der Fertigkeitsprüfung im Bildungsgang verbleiben. Der Träger der fachpraktischen Ausbildung erhält für diesen Zeitraum die vorgesehene Förderung und die Schülerin oder der Schüler erhält gemäß Rundschreiben 29/00 den Mobilitätszuschuss. Melden sich diese Schülerinnen oder Schüler als externe Prüflinge gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 1. April 2005 bei den zuständigen Stellen zur Prüfung an, werden sie als Externe zur Prüfung außerhalb des Bildungsganges zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühren müssen die Prüflinge dann selbst tragen. Die Schülerinnen und Schüler sind über diesen Sachverhalt vom jeweiligen OSZ zu informieren.
  1. In-Kraft-Treten.

    Dieses Rundschreiben tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. April 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 4], S. 119
Außer Kraft getreten am 1. August 2011 durch Rundschreiben vom 26. April 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 141

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen