Historische Fassung Rundschreiben 3/98 (RS 3/98)
Historische Fassung
Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)
Zuordnung der Lehrer unterer Klassen in das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 2 Unterabsatz 2 der Besoldungsordnung A des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)
hier: Inhalt und Umfang von Fortbildungen
1. Grundsätze
1.1 Rechtsgrundlage
Lehrer - mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen - werden in die Besoldungsgruppe A 11 BbgBesG im Eingangsamt eingestuft. Nach Fußnote 5 zu dieser Besoldungsgruppe fallen darunter Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in den Fächern der unteren Klassen, sofern sie entsprechend verwendet werden.
Für einen Teil dieser Lehrkräfte steht in der Besoldungsgruppe A 12 folgendes Beförderungsamt zur Verfügung:
Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht2) 3) 6)
2) Als Beförderungsamt für Lehrer unterer Klassen nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Alle übrigen Lehrkräfte mit der o. g. Befähigung, die nicht diese Bedingungen erfüllen, haben nur die Möglichkeit, über den Weg einer Ergänzungsprüfung nach der Ergänzungsprüfungsverordnung (EPV) oder der Ergänzungsprüfungsverordnung Sonderpädagogik (SopEPV) in ein Lehr- oder Lehreramt nach der Brandenburgischen Besoldungsordnung oder in ein Lehramt nach der Bundesbesoldungsordnung eingestuft werden zu können.
1.2 Kriterien für das Erreichen des Beförderungsamtes
Die in Unterabsatz 2 der Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG aufgezählten drei Kriterien müssen alle erfüllt sein.
Das erste Kriterium der achtjährigen Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1.8.1991 kann frühestens mit Ablauf des 31.7.1999 erfüllt werden, Beförderungen dürfen daher im Rahmen dieses Kriteriums frühestens ab dem 1.8.1999 erfolgen.
Das dritte Kriterium, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet zu haben, erfüllen demnach alle Lehrkräfte, die bis zum 1.7.1950 geboren wurden.
Dieses Rundschreiben beschreibt die Voraussetzungen zur Erfüllung des zweiten Kriteriums und definiert den Begriff “Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen” und regelt Umfang und Inhalt der Fortbildung und das sich daran anknüpfende Verfahren.
Es wird in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf verwiesen, daß ein Anspruch auf die Übernahme in ein Beförderungsamt nicht besteht.
1.3 Angestellte Lehrkräfte
Die vorstehend genannten drei Kriterien müssen bei der entsprechenden Anwendung auf angestellte Lehrkräfte ebenfalls alle erfüllt sein. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, daß allein durch die Erfüllung dieser Kriterien kein tariflicher Anspruch auf Höhergruppierung entsteht. Vielmehr muß in Anlehnung an die allgemeinen beamtenrechtlichen Beförderungsgrundsätze eine entsprechende Stelle zur Verfügung stehen und eine dienstliche Beurteilung erfolgen.
Erst bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf sachgerechte Entscheidung des Arbeitgebers über seine Höhergruppierung. Der Arbeitgeber seinerseits ist gehalten, die Höhergruppierung durchzuführen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Wenn der Arbeitnehmer in seiner Person alle Beförderungsvoraussetzungen erfüllt, ist die dienstliche Beurteilung in absehbarer Zeit durchzuführen, es sei denn, daß trotz vorausschauender Planung auf Dauer keine entsprechende Stelle mehr zur Verfügung steht.
2. Fortbildung
2.1 Umfang und Inhalt der Fortbildung
Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der o. g. Fußnote 2 Unterabsatz 2 zur Besoldungsgruppe A 12 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes haben einen Umfang von 50 Stunden.
Zielsetzung ist eine den sich wandelnden fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Lehrkräfte entsprechende Vertiefung und Erweiterung der auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Kompetenzen. Dementsprechend haben sich die Inhalte an den Anforderungen der Laufbahn zu orientieren und einen engen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit sowie dem unterrichtlichen Einsatz aufzuweisen. Die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen ist vollständig und durch die Vorlage von Teilnahmebescheinigungen nachzuweisen.
2.2 Durchführende Stellen und Träger der Fortbildung
Die Durchführung von Maßnahmen der schulfachlichen Fortbildung obliegt grundsätzlich den im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) für die Fort- und Weiterbildung zuständigen nachgeordneten oder beauftragten Einrichtungen (staatliche Träger). Maßnahmen anderer Träger und universitärer Einrichtungen sowie des Sonderprogramms Weiterqualifizierung brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer können auf die schulfachliche Fortbildung angerechnet werden.
Das staatliche Schulamt kann insbesondere aus dem laufenden Angebot der Träger der staatlichen Lehrkräftefortbildung - Pädagogisches Landesinstitut Brandenburg (PLIB), Medienpädagogisches Zentrum Land Brandenburg (MPZ), Arbeitsstelle Bildungsentwicklung am Niedersorbischen Gymnasium Cottbus (ABC) - sowie dem Sozialpädagogischem Fortbildungswerk (SPFW) eine Auswahl von Fortbildungsveranstaltungen treffen, die unter schulfachlichen Gesichtspunkten geeignet erscheinen, die Zielsetzung der Fortbildung zu erreichen.
3. Anmeldung, Zulassung, Freistellung und Auslagenerstattung
Die Anmeldung, Zulassung und Freistellung sowie die Auslagenerstattung für Maßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung sowie anderer Träger und Studiengänge regelt sich nach den jeweils hierzu ergangenen Bestimmungen; insofern wird insbesondere auf das Rundschreiben Nr. 51/95 vom 22.9.1995 - Ausgestaltung, Verfahren und Durchführung der Anpassungsfortbildung für die Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes - und das im ca. jährlichen Turnus erscheinende Rundschreiben - Auslagenerstattung bei Teilnahme an Maßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung (zuletzt Rundschreiben Nr. 5/97 vom 16.01.1997) - verwiesen.
4. Anwesenheitspflicht
Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht Anwesenheitspflicht an den Maßnahmen der Fortbildung.
5. Nachweis der Teilnahme
Die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme ist durch eine geeignete Bescheinigung des Maßnahmeträgers (Teilnahmenachweis) nachzuweisen, die das Thema oder die Inhalte der Maßnahme, ihre Dauer in Stunden und den Maßnahmeträger ausweist.
Für die Beibringung der erforderlichen Nachweise sind die Beschäftigten selbst verantwortlich. Kosten, die aufgrund der Ausstellung oder Ergänzung von Nachweisen entstehen, sind von diesen zu tragen.
Für Maßnahmen, die das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und die zuständigen nachgeordneten oder beauftragten Einrichtungen durchführen, werden die Teilnahmenachweise ausgereicht.
5.1 Ergänzung von Nachweisen für Maßnahmen vor dem 31. Dezember 1993
Die ggf. notwendige Ergänzung von Teilnahmenachweisen um Angaben und Stundenumfang nimmt für Maßnahmen des PLIB und seiner Außenstellen sowie des MPZ, die vor dem 31. Dezember 1993 durchgeführt wurden, das staatliche Schulamt gebührenfrei vor. Ist dies auch unter Zuhilfenahme der Materialien, die den Schulämtern mit der Mitteilung 72/94 vom 7. Oktober 1994 zur Verfügung gestellt wurden, nicht möglich, klärt grundsätzlich der Beschäftigte die Ergänzung des Nachweises mit der Einrichtung, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sofern es im Einzelfall nicht gemäß der nachstehenden Nummer 5.2 zu verfahren ist.
Die Ergänzung von Teilnahmenachweisen des PLIB und des MPZ sowie des SPFW und der ABC wird dort gebührenfrei vorgenommen.
5.2 Ausnahmeregelung für Fortbildungen vor dem 31. Dezember 1993
Kann im Einzelfall für Fortbildungen, die vor dem 31. Dezember 1993 absolviert wurden, der Nachweis über den Stundenumfang nicht oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand und Kosten für den Beschäftigten erbracht werden oder verweigert der Maßnahmeträger die erforderliche Ergänzung eines Nachweises, sind für die Bestimmung des Stundenumfanges hilfsweise folgende Werte anzusetzen, sofern die anderen wesentlichen Angaben im Sinne der Nummer 5 nachgewiesen werden:
- für halbtägige Veranstaltungen 4 Stunden,
- für ganztägige Veranstaltungen 8 Stunden.
Für mehrtägige Veranstaltungen ist der Stundenumfang in sinngemäßer Anwendung dieser Werte zu ermitteln. Die Bestimmungen der Nummern 6.3 und 6.4 bleiben unberührt.
6. Anrechnung geleisteter Fortbildungsmaßnahmen
6.1 Voraussetzungen
Die Anrechnung setzt voraus, daß ein Teilnahmenachweis gemäß Nummer 5 vorliegt und die Maßnahmeinhalte der Zielsetzung der Fortbildung gemäß Nummer 2.1 entsprechen. Es sind nur Fortbildungen anrechenbar, die nach dem 1. August 1991 absolviert wurden.
6.2 Vollständig anrechnungsfähige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Auf die geforderte Fortbildung sind vollständig anrechenbar:
- Fortbildungsmaßnahmen, die von staatlichen Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Länder durchgeführt wurden,
- Fortbildungsmaßnahmen anderer Träger, die gemäß den hierzu jeweils ergangenen Bestimmungen von der zuständigen Stelle als im Interesse der Lehrkräftefortbildung anerkannt worden sind oder, sofern für die Teilnahme Freistellungen nicht erforderlich waren, hätten anerkannt werden können,
- in einem Studiengang einer universitären Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland oder des Sonderprogramms Weiterqualifizierung brandenburgischer Lehrerinnen oder Lehrer durch Vorlage mindestens eines qualifizierten Leistungsnachweises oder die Bestätigung über das Bestehen der Zwischenprüfung nachgewiesene Leistungen.
6.3 Teilweise Anrechnung
Teilweise anrechenbar sind
- Hospitationen und Praktika an schulischen Einrichtungen anderer Bundesländer und Staaten unabhängig von der nachgewiesenen Anzahl einmalig mit zehn Stunden,
- Betriebspraktika, die gemäß Rundschreiben 003/9/91 vom 18. September 1991 durchgeführt wurden, einmalig mit zehn Stunden,
- Informationspraktika, die gemäß den hierzu ergangenen Bestimmungen durchgeführt wurden, einmalig mit zehn Stunden,
- Kommissionen zur Er- und Überarbeitung von Rahmenplänen, einmalig mit zehn Stunden.
6.4 Nicht anrechnungsfähige Maßnahmen
Nicht anrechnungsfähig ist die Teilnahme an oder Mitarbeit in
- Bildungsreisen und Veranstaltungen, die entweder nur eine besondere Gestaltungsform des Erholungsurlaubs darstellen oder überwiegend auf die Erweiterung der Allgemeinbildung abzielen,
- staatspolitischen Bildungsveranstaltungen auch dann, wenn die Förderungswürdigkeit von der zuständigen Stelle anerkannt worden war.
7. Verfahren
Die Anrechenbarkeit wird von der personalaktenführenden Stelle geprüft. Dabei soll der Anteil der nur teilweise anrechenbaren Fortbildung in der Regel die Hälfte des nachzuweisenden Stundenumfangs nicht überschreiten.
Die schulaufsichtliche Feststellung über die Anerkennung der nachgewiesenen Fortbildung ist in einem Vermerk schriftlich festzuhalten, aus der sowohl Art, Umfang und Inhalt der Maßnahme hervorgeht und in dem die entsprechenden in der Personalakte vorliegenden Belege über die durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden.
Die vorbereitenden Maßnahmen sind - wie oben beschrieben - rechtzeitig einzuleiten. Sobald die o. g. und alle sonstigen allgemeinen beamtenrechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Kriterien erfüllt sind (frühestens ab 1.8.1999!), können die entsprechenden Beförderungen von Amts wegen vorgenommen werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 3. Februar 1998 | Abl. MBJS/98, [Nr. 4], S. 152 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2014 durch Rundschreiben vom 11. März 2014 | Abl. MBJS/14, [Nr. 3], S. 44 | |
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