Historische Fassung Rundschreiben 3/14 (RS 3/14)
Historische Fassung
Zeiträume und Termine für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2014/15
1. Für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2014/15 gelten die als Anlage beigefügten Zeiträume und Termine.
2. Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung gilt:
- Unterrichtsausfall soll vermieden werden. Im Anschluss an die schriftliche Fremdsprachenprüfung findet nach einer angemessenen Pause weiterhin Unterricht statt. An dem Tag der mündlichen Fremdsprachenprüfung wird in den betreffenden Klassen kein Unterricht durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.
- Die Beantragung von freiwilligen Zusatzprüfungen kann nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sekundarstufe I-Verordnung erfolgen. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind zu beraten, dass eine Beantragung frühestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sekundarstufe I-Verordnung erfolgen soll.
- Die freiwilligen Zusatzprüfungen dürfen frühestens am zweiten Tag nach der Beantragung der Prüfungen stattfinden.
3. Dieses Rundschreiben tritt am 01. August 2014 in Kraft und am 31. Juli 2015 außer Kraft.
Anlage
Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2014/15
Zeiträume und Termine
| Termin/Zeitraum | Vorgang | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bis 06. Oktober 2014 | konstituierende Sitzung des Prüfungsaus-schusses | § 25 Absatz 1 Sek I-V |
| Bis 20. Februar 2015 | Festlegung des Termins der mündlichen Fremdsprachenprüfung durch den Prüfungsausschuss | § 22 Absatz 1 Nummer 4 Sek I-V i. V. m. Nummer 8 Absatz 1 VV-Sek I-V |
Ab 02. März 2015 | Wahl der Fremdsprache in der mündlichen Fremdsprachenprüfung durch die Schülerinnen und Schüler | § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 Sek I-V |
| 08. Mai 2015 | schriftliche Prüfung Deutsch | § 22 Absatz 1 Nummer 1 Sek I-V i. V. m. Nummer 8 Absatz 1 VV-Sek I-V |
| 11. Mai 2015 | schriftliche Prüfung Mathematik | § 22 Absatz 1 Nummer 2 Sek I-V i. V. m. Nummer 8 Absatz 1 VV-Sek I-V |
| 13. Mai 2015 | schriftliche Prüfung Englisch | § 22 Absatz 1 Nummer 3 Sek I-V i. V. m. Nummer 8 Absatz 1 VV-Sek I-V |
| 15. Juni 2015 | frühester Termin der Bekanntgabe der Jahresnoten und der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache sowie für die Bekanntgabe der Abschlussnoten, in Gesamtschulen der Abschlussnoten und der Abschlusspunktzahlen, in Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache | § 26 Absatz 4 Sek I-V |
| Ab 15. Juni 2015 | frühester Termin für die Beantragung einer freiwilligen Zusatzprüfung in einem Plicht- oder Wahlpflichtfach oder einem Lernbereich für die Beantragung freiwilliger Zusatzprüfungen in Deutsch und Mathematik | § 22 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 26 Absatz 4 Sek I-V, Nummer 8 Absatz 2 VV-Sek I-V |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Juli 2015 durch Zeitablauf vom 20. März 2014 | Abl. MBJS/14, [Nr. 3], S. 28 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 20. März 2014 | Abl. MBJS/14, [Nr. 3], S. 28 | |
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