Historische Fassung Rundschreiben 3/00 (RS 3/00)
Historische Fassung
Einsatz und besoldungsrechtliche Einstufung von Beamten mit sonderpädagogischer Ausbildung
hier: Einsatz von Lehrkräften im gemeinsamen Unterricht sowie in angegliederten Förderschulklassen an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren
Gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 - 4 der Sonderpägagogik-Verordnung (SopV)1 können Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren mit einer Förderschule oder mit Klassen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammengefasst werden (Förderklassen). Darüber hinaus können gemäß § 2 Abs. 1 SopV auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden (Gemeinsamer Unterricht).
Um diese Möglichkeiten umfassend zu nutzen, ist der Einsatz von entsprechend ausgebildeten Lehrkräften in diesem Unterricht erforderlich. Entsprechend ausgebildete Lehrkräfte sind Fachlehrer - im Unterricht an Förderschulen, Lehrer - als Lehrer im Unterricht an Förderschulen und Förderschullehrer mit einer im Brandenburgischen Besoldungsgesetz in den entsprechenden Fußnoten beschriebenen Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR oder mit einem Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.
Das Ministerium der Finanzen ist inzwischen meinem Vorschlag gefolgt und hat den Einsatz und die bisherige besoldungsrechtliche Einstufung von Beamten mit sonderpädagogischer Ausbildung sowohl beim Einsatz in Förderklassen als auch beim Einsatz im gemeinsamen Unterricht unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass der Einsatz der Lehrkräfte im Rahmen der vorhandenen stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten abgesichert werden kann und finanzielle Auswirkungen ausgeschlossen sind.
Voraussetzung für einen Einsatz und eine entsprechende besoldungsrechtliche Einstufung der Lehrkräfte mit einer der o.g. Befähigung ist eine auf Dauer angelegte geprägegebende Verwendung in Förderklassen oder im gemeinsamen Unterricht.
Unter entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung ist sowohl die Möglichkeit einer Umsetzung einer entsprechend ausgebildeten Lehrkraft in den Laufbahnen des Fachlehrers gemäß § 5 SchulLVO, in den Laufbahnen des Lehrers gemäß § 21 SchulLVO oder in der Laufbahn des Förderschullehrers gemäß § 24 SchulLVO von einer Förderschule an eine der o. g. Einrichtungen als auch die Möglichkeit eine erstmalige Ernennung bzw. Beförderung außerhalb einer Förderschule zu verstehen.
Ein laufbahngerechter Einsatz muss auf Dauer gewährleistet sein. Ab dem 01.01.2000 sind nur noch Ernennungen von Laufbahnbewerbern möglich. Daher können ab diesem Zeitpunkt nur noch Beamtenverhältnisse in der Laufbahn des Förderschullehrers begründet werden. Es ist sicherzustellen, dass bei einem Einsatz in den o. g. Einrichtungen ein dauerhafter Einsatz im Bereich der Förderschulen oder der o. g. Einrichtungen gewährleistet bleibt. Handelt es sich bereits um Beamte, die vor dem 31.12.1999 ernannt wurden, ist der entsprechende dauerhafte Einsatz ebenfalls sicherzustellen.
Die geprägegebende amtsentsprechende Verwendung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine mindestens 80 %ige sonderpädagogische Tätigkeit bei der für sie jeweils - auch unter Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung - geltenden Pflichtstundenzahl vorliegt. Dabei ist eine Auf- bzw. Abrundung auf ganze Pflichtstunden angesichts des hohen Anteils an Teilzeitbeschäftigten sachgerecht und zulässig.
Meine bisher dazu gegebenen Hinweise zu Förderklassen und zur Arbeit der sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen werden durch diese Ausführungen für die Beamten ergänzt.
Der Einsatz dieser Lehrkräfte muss im Rahmen der vorhandenen stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten abgesichert werden.
Veränderungen des Stellenrahmens als Auswirkung der vorgenannten Regelungen sind ausgeschlossen. Bei den bereitgestellten Planstellen bzw. Stellen ist der Bedarf für die Förderklassen bereits berücksichtigt worden.
Der Einsatz und die besoldungsrechtliche Einstufung von Beamten mit sonderpädagogischer Ausbildung können innerhalb des Ihnen zur Verfügung stehenden Stellenrahmens erfolgen, darüber hinaus sind weder für die Beamten noch für die Angestellten besoldungs- oder vergütungswirksame Entscheidungen zu treffen oder entsprechende Zusagen zu geben.
1 Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 24. Juni 1997 (GVBl. II S. 478) in der Fassung der Änderung vom 05.07.1999 (GVBl. II S. 413).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 26. Januar 2000 | Abl. MBJS/00, [Nr. 4], S. 134 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 248 | |
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