Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 35/98 (RS 35/98)

Historische Fassung

Datenschutzverordnung Schulwesen

hier: Stammblatt für Lehrkräfte an Schulen und Schülerstammblatt gemäß den Anlagen 2 bis 5 der DSV

Gemäß Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV vom 14. Mai 1997 (GVBl. II S. 402, ABl. MBJS S. 426) ist bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Schule eine Schülerakte anzulegen, in der das Schülerstammblatt mit den darin enthaltenen Daten aufzunehmen ist. Analog ist für jede an der Schule tätige Lehrkraft ein Stammblatt für Lehrkräfte zu führen.

Die Verarbeitung der an den Schulen gehaltenen Daten kann in Akten, in nicht automatisierten Dateien oder in automatisierten Dateien mit Computerunterstützung erfolgen. Für die computerunterstützte Arbeit bietet das Land den Schulen kostenlose Schulverwaltungsprogramme an, die auch die Stammblätter verwalten können.

In diesem Rundschreiben übermitteln wir Ihnen Ausfüllvorschriften und Schlüsselverzeichnisse zu den Merkmalen im Lehrkräftestammblatt und Schülerstammblatt. Es sind jeweils die Schlüsselverzeichnisse verbindlich, die mit der jährlichen Schulstatistik durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg herausgegeben werden. Sinn der Festlegungen ist die Harmonisierung der verwendeten Eintragungen in den Stammblättern an den Schulen mit den Schlüsselverzeichnissen der Schulverwaltungsprogramme, der jährlichen Schulstatistik und den Personaldaten im staatlichen Schulamt.

Lehrerstammblatt

Im Lehrerstammblatt zu erfassende Daten, die beim staatlichen Schulamt als personalaktenführende Stelle verwaltet werden, sind der Schule vom zuständigen staatlichen Schulamt zu übermitteln (§ 2 Abs. 3 DSV).

1. Name der Schule und Schulnummer

Hier sind die amtlichen Bezeichnungen mit der vom MBJS vergebenen Schulnummer zu verwenden, sofern zwischenzeitlich keine Änderungsmitteilung erfolgte.

2. Fremdlehrkraft

Ist eine Lehrkraft neben ihrer Stammschule an einer weiteren Schule tätig, wird sie als Fremdlehrkraft bezeichnet. Stammschule ist die Schule, der die Lehrkraft vom personalaktenführenden staatlichen Schulamt zugeordnet ist. In dem Feld Fremdlehrkraft trägt

die Stammschule A
die andere Schule B

ein.

Ist die Lehrkraft nur an ihrer Stammschule tätig, bleibt das Feld leer.

Die Schlüssel D bis K sind in das Feld Fremdlehrkraft einzutragen, wenn Lehrkräfte längerfristig nicht im Unterricht eingesetzt sind. Die Erläuterungen dieser Schlüssel sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Der Eintragungsmodus entspricht dem der jährlichen Schuldatenerhebung zum Bogen LID.

3. Personalnummer

Die Personalnummer ist vom personalaktenführenden staatlichen Schulamt zu übermitteln. Für Lehrkräfte, deren Stammschule sich in einem anderen Kreis befindet (Eintrag Fremdlehrkraft = B), ist die Kreisnummer der Stammschule vor das Feld Personalnummer einzutragen. Die Kreisnummer ist dem Schlüsselverzeichnis Anlage 2 zu entnehmen.

4. Namenskürzel

Es sind vier alphanumerische Zeichen einzutragen, die für jede Lehrkraft eindeutig sein müssen. Das heißt, je Schule darf ein Namenskürzel nur einmal vergeben werden. Lehrkräfte, die an mehr als einer Schule tätig sind, erhalten an jeder Schule das von der Stammschule festgelegte Namenskürzel. Eine gegenseitige Verständigung der Schulleitungen wird vorausgesetzt.

5. Staatsangehörigkeit

Sollte die Staatsangehörigkeit ungleich “deutsch” sein, ist das Schlüsselverzeichnis Anlage 3 zu verwenden.

6. Datum des Eintritts in den Schuldienst

Hier ist das fiktive Datum zur Ermittlung der Jubiläen zu verwenden, das vom staatlichen Schulamt zu übermitteln ist.

7. Amtsbezeichnung

Es können die Amtsbezeichnungen entsprechend der Bundesbesoldungsordnung oder der Brandenburgischen Besoldungsordnung verwendet werden.

8. Ausbildung

Das Schlüsselverzeichnis Anlage 4 ist zu verwenden. Es ist der höchste Abschluß einzutragen.

9. Fächer

Hier sind die Fächer mit den dazugehörigen Abschlüssen anzugeben. Ebenfalls einzutragen sind fachbezogene Weiterbildungsmaßnahmen. Siehe Schlüsselverzeichnisse Anlage 5 und Anlage 6

10. Funktionen

Das entsprechende Schlüsselverzeichnis wird nachgereicht. Aufzuführende Funktionen wären z. B. Fachseminarleiter, Moderator, Schulleiter, Koordinator.

11. Tätigkeit an anderen Schulen

Ist in dem Feld Fremdlehrkraft ein "A" vermerkt, ist hier die Anzahl der an anderen Schulen erteilten Unterrichtsstunden aufzuführen.

12. Fort- und Weiterbildung (keine fachbezogene Weiterbildung)

Es sind Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung einzutragen, insbesonders solche, die zu einer Berechtigung geführt haben wie z. B. Strahlenschutzbeaufragter, Erst-Helfer etc.

13. Pflichtstundenumfang an der Schule

Im Abschnitt Pflichtstundenumfang an der Schule erscheint das Feld "von/bis" zweimal. Davon ist eines zu nutzen, um den Anteil der Pflichtstunden (erteilte Unterrichtsstunden an der Stammschule zuzüglich Abminderungsstunden bzw. bei B-Lehrkräften ausschließlich die an der B-Schule erteilten Unterrichtsstunden) an den Pflichtstunden bei Vollbeschäftigung zu vermerken. (Bitte als Bruch darstellen, z. B. A-Schule 20/26, B-Schule 6/26)

14. Anrechnungen/Ermäßigungen

Die Stunden sind ausschließlich an der Stammschule zu führen. Die Abminderungstatbestände sind der Anlage 7 zu entnehmen.

Schülerstammblatt

1. Name der Schule/Schulform/Schulnummer/Aufnahmetag

Hier wird die amtliche Bezeichnung mit der amtlichen vom MBJS vergebenen Schulnummer (betrifft nur Brandenburger Schulen) eingefügt. Im Schulverwaltungsprogramm sind die Angaben zur Herkunftsschule im Menü “Schülerzusatzdaten” hinterlegt. Als Jahr der Einschulung wird das für die Primarstufe angegeben. Das Jahr der Aufnahme in die Sekundarstufe I ist in der Regel im Aufnahme-Feld für die weiterführende Schule hinterlegt.

Gastschüler und Einzugliedernde sind zu kennzeichnen. Unter Gastschülern sind die Schülerinnen und Schüler zu verstehen, die im Land Brandenburg nicht schulpflichtig sind.

Einzugliedernde sind gemäß Eingliederungsverordnung vom 19. Juni 1997 Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist oder die als Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz vor Aufnahme in die Schule keine ausreichenden Deutschkenntnisse erwerben konnten.

2. Schülerindividualdaten

Bis auf die Staatsangehörigkeit können die Angaben in Klartext vorgenommen werden. Zu dieser Angabe “Staatsangehörigkeit” steht der offizielle Schlüssel der Ausfüllvorschrift zur Schuldatenerhebung (Anlage 3) unter Beachtung der Fußnote zur Verfügung. Dieses Feld wird nur bei anderer Staatsangehörigkeit als DEUTSCH ausgefüllt.

Das Schulverwaltungsprogramm WINSCHULE läßt diese Daten in den Menüs “Schülerstamm-” und “-zusatzdaten” kennzeichnen.

3. Elternindividualdaten

Die Erziehungsberechtigten der Schülerin/des Schülers werden gekennzeichnet sowie deren Namen und Anschriften eingetragen. Die Elternindividualdaten können im Schulverwaltungsprogramm WINSCHULE im Menü “Elterndaten” hinterlegt werden.

4. Schullaufbahndaten

Durch Ankreuzen werden die bisher erreichten Abschlüsse gekennzeichnet.

Zur Darstellung der Belegung von Fremdsprachen bzw. Sorbisch/Wendisch werden die Kürzel der Sprachen aus dem Schlüssselverzeichnis (Anlage 9) verwendet und den Jahrgangsstufen zugeordnet, in denen diese Fremdsprachen bzw. Sorbisch/Wendisch belegt wurden. Dieser Sachverhalt wird im Menü “Zusatzdaten” des Schulverwaltungsprogramms ausgewiesen.

Die Kurswahl im Wahlpflichtbereich soll (gem. SekI V) den entsprechenden Jahrgangsstufen zugeordnet und mit den Schlüsseln für die Kursbezeichnung (aus Anlage 10) plus Fächerschlüssel (Anlage 9) ausgewiesen werden, z. B. Kurs in Jahrgangsstufen 9/10: WP AL.

Die Einstufung in der Fachleistungsdifferenzierung an Gesamtschulen erfolgt durch Einsetzen der Abkürzung GK für Grundkurs oder EK für Erweiterungskurs in den Unterrichtsfächern in den entsprechenden Schulhalbjahren.

In der Übersicht über die Vollzeitschuljahre (bei Primarstufe/Sek I) werden in der Zeile ”Schuljahr” die vom Schüler/der Schülerin durchlaufenden Schuljahre ausgewiesen und in der Zeile ”Jahrgangsstufe” die erfolgreich abgeschlossene oder wiederholte Jahrgangsstufe angegeben.

Die Teilnahme am Unterrichtsfach Lebensgestaltung/Ethik/Religion (LER) sowie die Befreiung vom Fach LER, die Teilnahme am Religionsunterricht werden für die entsprechenden Jahrgangsstufen auf dem Schülerstammblatt bzw. im Schulverwaltungsprogramm im Menü “Zusatzdaten” kenntlich gemacht.

Anlage 1

FremdlehrkraftSchlüssel
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt dieser Schule zugeordnet (Stammschule), unterrichtet jedoch ganz oder teilweise an einer anderen Schule des Landes BrandenburgA
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt einer anderen Schule zugeordnet, unterrichtet jedoch ganz oder teilweise an dieser SchuleB
Lehrkraft ist vom zuständigen Schulamt dieser Schule zugeordnet, wurde aber an eine andere Einrichtung (keine Schule) abgeordnetD
Lehrkraft ist dieser Schule zugeordnet, hat einen Arbeitsvertrag und bezieht Bezüge über die ZBB, erteilt aber auf längere Sicht keinen Unterricht wegenBeschäftigungsverbotes gem. § 6 Abs. 1 MutterschutzgesetzE
Direktstudiums im Rahmen der Fort- und WeiterbildungF
Auslandseinsatzes (nicht Austauschlehrkraft)G
längerfristiger KrankheitH
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt dieser Schule zugeordnet, unterrichtet an einer anderen Schule außerhalb des Landes Brandenburg - jedoch nicht Auslands-einsatzK

Bei den Eintragungen A und B wird eine gegenseitige Verständigung der Schulleitungen vorausgesetzt, die Verwendung einer gleichlautenden Abkürzung für den Namen stimmen Sie bitte ab.

Anlage 2

Kreisschlüssel

SchlüsselKreis
51Brandenburg a. d. Havel
52Cottbus
53Frankfurt (Oder)
54Potsdam
60Barnim
61Dahme-Spreewald
62Elbe-Elster
63Havelland
64Märkisch-Oderland
65Oberhavel
66Oberspreewald-Lausitz
67Oder-Spree
68Ostprignitz-Ruppin
69Potsdam-Mittelmark
70Prignitz
71Spree-Neiße
72Teltow-Fläming
73Uckermark

Anlage 3

Staatsangehörigkeit nach Ländern

SchlüsselSchlüssel
EuropaÖsterreich151
Albanien121Polen152
Andorra123Portugal153
Belgien124Rumänien154
Bosnien-Herzegowina122Russische Förderation160
Bulgarien125San Marino156
Dänemark126Schweden157
Estland127Schweiz158
Finnland128Slowakei155
Frankreich129Slowenien131
Griechenland134Spanien161
Großbritannien und Nordirland168Tschechische Republik164
Irland135Türkei163
Island136Ukraine166
Italien137Ungarn165
Jugoslawien1138Weißrußland169
Kroatien130Zypern181
Lettland139Übriges Europa199
Liechtenstein141Afrika
Litauen142Ägypten287
Luxemburg143Äthiopien225
Malta145Algerien221
Mazedonien144Angola223
Moldau, Republik146Ghana238
Monaco147Marokko252
Niederlande148Tunesien285
Norwegen149Übriges Afrika299
SchlüsselSchlüssel
AmerikaKirgisistan450
Argentinien323Korea, Dem. Volksrepublik434
Brasilien327Korea, Republik467
Chile332Libanon451
Kanada348Pakistan461
Mexiko353Philippinen462
Vereinigte Staaten368Sri Lanka431
Übriges Amerika399Syrien475
AsienTadschikistan470
Afghanistan423Thailand476
Armenien422Turkmenistan471
Aserbaidschan425Usbekistan477
Bangladesch460Vietnam432
China479Übriges Asien499
Georgien430Australien/Ozeanien
Indien436Australien523
Indonesien437Neuseeland536
Irak438Übriges Australien/Ozeanien599
Iran, Islamische Republik439
Israel441Staatenlos997
Japan442Ungeklärt998
Jordanien445Ohne Angabe999
Kasachstan444

Anlage 4

AusbildungswegBezeichnung der AusbildungSchlüssel
Befähigung für ein Lehramt/Amt nach der Lehramtsprüfungsordnung (LPO), Ergänzungsprüfungsverordnung (EPV)Lehramt für die Primarstufe11
Lehramt für die Sekundarstufe I12
Lehramt für die Sekundarstufe II13
Lehramt für die Sekundarstufe II - (mit berufsbildenden Fachrichtungen)14
Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Primarstufe bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/Primarstufe15
Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/I16
Amt des Fachlehrers im berufstheoretischen Unterricht17
Amt des Lehrers im allgemeinbildenden Schulunterricht18
Befähigung für ein Lehramt/Amt nach Sonderpädagogik-Ergänzungsprüfungs-verordnung (SopEPV)Lehramt des Förderschullehrers21
Amt des Fachlehrers im Unterricht an Förderschulen22
Amt des Lehrers im Unterricht an Förderschulen23
Lehrerausbildung ohne sonderpädagogischen AbschlußLehrer mit pädagogischem Hochschulabschluß
z. B. Diplomlehrer/Diplomgewerbelehrer
31
Lehrer mit pädagogischem Fachschulabschluß
z. B. LuK, Ingenieurpädagoge, Erzieher mit Lehrbefähigung
41
Ausbildung mit sonderpädagogischem AbschlußLehrkräfte mit sonderpädagogischem Hochschulabschluß
z. B. Diplomlehrer/LuK/Erzieher/Rehabilitationspädagoge mit sonderpädagogischem Zusatzstudium an einer Hochschule
32
Lehrkräfte mit sonderpädagogischem Fachschulabschluß
z. B. LuK/Erzieher mit sonderpädagogischem Zusatzstudium an einer Fachschule
42
ohne (anerkannte) LehrerausbildungHochschulabschluß
z. B. Hochschulingenieur, Diplomsportlehrer ohne Schulsport
33
Fachschulabschluß
z. B. Fachschulingenieur, Sonderpädagoge FS - Teltow, Erzieher ohne Lehrbefähigung, Musikpäd.-Musikschule
43
sonstige Ausbildung
z. B. Meister, Diakon
51

Anlage 5

Lehrbefähigung - Fach/Fachbereich

Fach/Fachbereich - AllgemeinbildungSchlüsselFach/Fachbereich - AllgemeinbildungSchlüssel
AltgriechischGRPolnischPO
ArbeitslehreALPolytechnik (soweit nicht bei Arbeitslehre zugeordnet)PT
AstronomieAS
BiologieBIPortugiesischPG
ChemieCHPsychologiePS
Darstellendes SpielDSRechtRL
DeutschDEReligionslehre, evangelischRE
EnglischENReligionslehre, katholischRK
ErdkundeEKRhythmikRY
ErziehungswissenschaftenEWRussischRU
FranzösischFRSachunterrichtSH
GeschichteGESchulgartenunterrichtSU
HauswirtschaftHWSorbischSO
HebräischHESpanischSN
InformatikIFSportSP
ItalienischITStaatsbürgerkunde/ML/Pol. Ök.ST
Kunst/KulturKKTechnikTE
LateinLATechnisches ZeichnenTZ
Lebensgestaltung-Ethik-ReligionskundeLETschechischTS
WerkenWE
Maschinenschreiben/StenographieMSWirtschaftsinformatik (Datenverarbeitung)WI
MathematikMA
MusikMUWirtschaftswissenschaftenWW
PädagogikPÄZeichnen, KunsterziehungZE
PhilosophiePLSonstiges AusbildungsfachXX
PhysikPHSonstige FremdspracheXS
Politische BildungPB
Fach/Fachbereich - SonderpädagogikSchlüsselFach/Fachbereich - SonderpädagogikSchlüssel
GeistigbehindertenpädagogikGBSehbehindertenpädagogikSB
KörperbehindertenpädagogikKBSprachbehindertenpädagogikSR
LernbehindertenpädagogikLBVerhaltensgestörtenpädagogikVG
SchwerhörigenpädagogikSW
Fächer innerhalb des entsprechenden Berufsfeldes (Berufsbildung)Schlüssel
AgrarwirtschaftLW
BautechnikBT
DrucktechnikDT
ElektrotechnikET
Ernährung und HauswirtschaftEH
Farbtechnik und RaumgestaltungSL
GesundheitGS
HolztechnikHT
KörperpflegeKO
MetalltechnikMT
Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Mathematik)NW
PflegePF
SozialpädagogikSD
Textiltechnik und BekleidungTB
Wirtschaft und VerwaltungWV

Anlage 6

Abschluß in Verbindung mit Fach/Fachbereich

Lehrbefähigung für die Jahrgangsstufen/BerufsbildungSchlüssel
Universitäts-/Hochschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereich1 bis 4250
1 bis 6 1) 351
1 bis 10452
1 bis 13 3)53
5 bis 10 2)54
5 bis 13555
7 bis 10 1)56
7 bis 13 1)57
Sek. II/Berufsbildung58
Stufen an Schulen für geistig Behinderte30
keine Lehrbefähigung59
Fachschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereich1 bis 460
5 bis 8 bzw. 5 bis 1064
Berufsbildung68
keine Lehrbefähigung69
Ohne Hoch- bzw. Fachschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereichkeine Lehrbefähigung99
Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im aufgeführten Fach/Fachbereich1. oder 2. Semester670
3. oder 4. Semester71
5. oder 6. Semester72
7. und höheres Semester73
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, hier nur Zertifikatkurse oder Bausteinkurse im aufgeführten Fach/Fachbereich80

Anlage 7

Abminderungen
Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände

Schulleitung/Koordinierungsaufgaben an der Schule
Tätigkeit für die Leitung dieser Schule und deren Stellvertretung bzw. einer Abteilung eines Oberstufenzentrums (OSZ)15
Beauftragte Lehrkraft in Verbindung mit der Stufenkoordination in schulabschlußbezogenen Lehrgängen an Volkshochschulen und die inhaltliche und organisatorische Durchführung der an Schulen in öffentlicher Trägerschaft eingerichteten Lehrgänge des ZBW30
Wahrnehmung der Aufgaben als beauftragte Lehrkraft für innere Schulangelegen-heiten in Justizvollzugsanstalten in Verbindung mit der Koordinierung von Bildungsgängen der Sekundarstufe I und II oder Bildungsgängen an OSZ31
Beauftragte Lehrkraft für die Leitung eines Arbeitslehrezentrums32
Tätigkeiten der pädagogischen Koordination und Jahrgangsleitung an Gesamtschulen03
Tätigkeit als Oberstufenkoordinator in der gymnasialen Oberstufe (Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen) und für die mit der Oberstufenkoordination beauftragten Lehrkräfte an Abendschulen und Kollegs04
Belastung durch besondere unterrichtliche oder sonstige schulische Aufgaben
Einsatz in verschiedenen Schulstufen
z. B. Primarstufe/Sekundarstufe I oder Sekundarstufe I/Sekundarstufe II-
20
Einsatz ausschließlich in der Sekundarstufe II oder dem Kolleg19
Einsatz von Lehrkräften in Abendschulen bzw. schulabschlußbezogenen Lehrgängen des Zweiten Bildungsweges28
Einsatz im Medienverbund Telekolleg II22
Einsatz von Lehrkräften in Abendkursen an Fachoberschulen und Fachschulen29
Vorbereitung, Planung und Koordinierung von Klassen oder Lerngruppen in Bildungsgängen der Berufsschule zur Vertiefung der Allgemeinbildung sowie Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung26
Organisation und Betreuung der fachpraktischen Ausbildung in der Berufsfachschule in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem BBiG bzw. der HwO und des Praktikums in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht, dem BBiG oder der HwO33
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der fachpraktischen Ausbildung sowie Praxisbegleitung in den zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen der Fachoberschule34
Organisation und Betreuung der fach- und berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen und für Praxisbesuche35
Besonders belastete Lehrkräfte in der gymnasialen Oberstufe05
Teilnahme an Modell- und Schulversuchen und Schulprojekten14
Tätigkeit als Fachkoordinator im Kreis02
Mitarbeit in sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen einschließlich Integrationsberater06
Betreuung von Schulpartnerschaften - UNESCO, Projektschulen, Koordinierung überregionaler Aufgaben für Landes- und Bundeswettbewerb37
Tätigkeit im Rahmen schulischer Verwaltungsaufgaben (z. B. Bibliothek, Lehr- und Unterrichtsmittel, Schulbuchversorgung)
Alter/Schwerbehinderung/Personal- und Schwerbehindertenvertretung
aus Altersgründen für Lehrkräfte ab 55 Jahre10
aus Altersgründen für Lehrkräfte ab 60 Jahre11
aus Altersgründen bei Teilzeitbeschäftigung ab 57 Jahre mit weniger als 2/3 der Pflichtstundenzahl12
aus Gründen der Schwerbehinderung13
Tätigkeit als Personalrat18
Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung24
Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte27
Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfort- und -weiterbildung
Leitung eines Fachseminars in der Lehrerausbildung17
Tätigkeit als Moderator08
Tätigkeit in der Fortbildung, Rahmenplanentwicklung38
Teilnahme an genehmigten Lehrerfort- und Lehrerweiterbildungsmaßnahmen07
zeitlich befristete Tätigkeit zur fachlichen Unterstützung der Schulbehörden gemäß § 132 Abs. 3 BbgSchulG (MBJS, PLIB, MPZ und staatliche Schulämter)21
Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Mitwirkungsgremien, Regionalen Arbeitsstellen für Ausländerfragen, Stiftungen, Gedenkstätten; Sorben-ABC; Schulprüfer39
Tätigkeit als kirchlicher Beauftragter zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht40
Sonstige Abminderungen99

Anlage 8

Unterrichtsfach

FachSchlüsselFachSchlüssel
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte)
AltgriechischGRMusikMU
ArbeitslehreALMusik/Kunst (fächerübergreifender Unterricht)MK
AstronomieAS
BautechnikBTLernbereich NaturwissenschaftNW
BiologieBIPhilosophiePL
ChemieCHPhysikPH
ChemietechnikCTPolitische BildungPB
ChorCOPolnischPO
Darstellendes SpielDSPortugiesischPG
Darstellen und GestaltenDGPsychologiePS
DeutschDERechnungswesenRW
ElektrotechnikETRechtRL
EnglischENRussischRU
ErdkundeEKSachunterrichtSH
ErziehungswissenschaftenEWSorbischSO
FranzösischFRSpanischSN
GeschichteGESportSP
Lernbereich GesellschaftswissenschaftEGTechnikTE
TschechischTS
HauswirtschaftHWWirtschaftsinformatikWI
HebräischHEWirtschaftswissenschaftWW
InformatikIFArbeitsgemeinschaft sonstige ThemenTH
ItalienischIT
KunstKUsonstige FremdsprachenXS
LateinLAsonstiges genehmigtes Fach in der GOSTXF
Lebensgestaltung-Ethik-ReligionskundeLE
MaschinentechnikMTsonstiges FachXX
MathematikMAKlassenleiterstundeXL

Anlage 9

Fach/LernbereichSchlüssel
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte)
Betreuung (Arbeitsstunden, gestaltete Freizeit und Aufsicht); - nur in genehmigten Ganztagsschulen -BE
Förderunterricht für wechselnde Unterrichtsfächer nach BedarfFU
Sonderpädagogische MaßnahmenSM
Spezielle sonderpädagogische Maßnahmen für sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in allgemeinbildenden SchulenMX
Fächer für genehmigte Schulversuche, die nicht aufgeführt sindVF
Unterweisung (nur einzutragen bei Werkstattleitern)UW
Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler lt. Eingliederungsverordnung vom 19.6.97VorbereitungsgruppenVG
FörderkurseFK
muttersprachlicher UnterrichtMS
Förderschulen für geistig Behinderte
Lernfelder laut Sonderpädagogik-Verordnung SopV § 29 (3)FA

Anlage 10

Art der Gruppe Nur bei Unterricht im aufgelösten Klassenverband
Schlüssel
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte)
Unterricht im Klassenverbandkein Eintrag
Unterricht für Teile von Klassen (außer nachstehende Schlüssel)TU
FachleistungsdifferenzierungGrundkursFLG
ErweiterungskursFLE
WahlpflichtbereichRealschuleWP
Gymnasium
Wahlpflichtbereich 1GesamtschuleWP1
Wahlpflichtbereich 2GesamtschuleWP2
Einführungsphase 11. JahrgangsstufeBasiskurs (einschließlich Wahlkurs)BK
ProfilkursPK
Qualifikationsphase 12./13. JahrgangsstufeGrundkursGK
LeistungskursLK
Förderunterrichtfür Schüler mit TeilleistungsstörungenTLS
Sonstige FördermaßnahmenFU
Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler lt. Eingliederungsverordnung vom 19.06.1997FUA
Schulen mit GanztagsbetriebBetreuung und AufsichtBE
fakultativer Unterricht/ArbeitsgemeinschaftenAG
Haus- und KrankenhausunterrichtHK
Unterrichtliche Tätigkeit laut Sonderpädagogik-Verordnung SopV § 3 (aus statistischen Gründen als Integrationsstunden bezeichnet)SPF
Zusatzunterricht wegen genehmigter abweichender OrganisationsformenZU
Förderschulen für geistig Behinderte
Unterricht im Klassenverbandkein Eintrag
Unterricht im aufgelösten KlassenverbandUnterricht für Teile von Klassen bzw. BetreuungGB
Haus- und KrankenhausunterrichtHK

1 Serbien und Montenegro

2 Gilt in Verbindung mit Ausbildung "Befähigung für ein Lehramt ..., Amt ... bzw. Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren Fach/Fächern".

3 Lehrkräfte mit Universitäts- oder Hochschulstudium und Lehrbefähigung im Fach für die Jahrgangsstufen 5 bis 6 (z. B. Werken) oder Jahrgangstufen 5 bis 8 werden den Kategorien 1 bis 6 Schlüssel 51 bzw. 5 bis 10 Schlüssel 54 zugeordnet.

4 i. d. R. Lehrer unterer Klassen mit anschließendem Hochschulabschluß und Lehrbefähigung 5 bis 10, bzw. Erweiterungsprüfung Sek. I oder Sek. II oder Sek. I/II. Diplomlehrer/Lehrer für Hilfsschulen (Ausbildung nach DDR-Recht) ordnen die Lehrbefähigung der Jahrgangsstufe 1 bis 10 zu.

5 Die Lehrbefähigung ist durch Zeugnis ausgewiesen; erworben für die Klassen 5 bis 12 bzw. bei postgradualem Aufbaustudium auch für die Abiturstufe. (Lehrbefähigung bis Jahrgangsstufe 12 auf Zeugnis entspricht bis Jahrgangsstufe 13 im Schlüssel.)

6 im Sonderprogramm Halbjahr

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. Juli 1998 Abl. MBJS/98, [Nr. 12], S. 463
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 248

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