Historische Fassung Rundschreiben 32/04 (RS 32/04)
Historische Fassung
Überwachung der Berufsschulpflicht
Im Vorgriff auf eine umfassende Regelung der Schulpflichtüberwachung auf der Grundlage elektronischer Verfahren wird nachfolgend die Überwachung der Berufsschulpflicht nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht geregelt.
1 - Informationspflichten der abgebenden Schule, Aufgaben der Eltern
(1) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht ihre Schule verlassen und in ein Oberstufenzentrum oder in eine berufliche Schule in freier Trägerschaft oder in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe wechseln, sind über das Verfahren zur Überwachung der Berufsschulpflicht zu informieren. Sie sind dabei insbesondere über das für den gewählten Bildungsgang zuständige OSZ oder über das für die Erfüllung der Berufsschulpflicht zuständige OSZ zu informieren.
(2) Die Eltern sind auf ihre Verantwortung für den weiteren ordnungsgemäßen Schulbesuch hinzuweisen. Die Eltern werden über ihre Pflicht informiert, dass sie für den Fall, dass ihre Kinder eine andere berufliche Schule als ein Oberstufenzentrum besuchen, selbst für die Rückmeldung an die abgebende Sek I-Schule zu sorgen haben. Diese Pflicht der Eltern besteht auch in den Fällen, in denen der weitere Schulbesuch in einer beruflichen Schule außerhalb des Landes Brandenburg erfolgt.
(3) Auf mögliche Rechtsfolgen in Form von Zwangs- und Bußgeldern gemäß den §§ 41 und 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind sie hinzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ist zu den Schülerakten zu nehmen.
2 - Verfahren an den abgebenden und aufnehmenden Schulen
(1) Oberstufenzentren und Schulen in freier Trägerschaft melden in elektronischer oder schriftlicher Form (Anlage 1) den abgebenden Schulen die Daten der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler zum 30. Oktober und 31. Januar des Schuljahres in dem die Aufnahme erfolgte.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 der Datenschutzverordnung Schulwesen übermitteln die abgebenden Schulen den aufnehmenden Schulen die dort genannten Unterlagen.
(3) Nicht erfasste Schülerinnen und Schüler werden von den abgebenden Schulen zu den Stichtagen dem zuständigen staatlichen Schulamt gemeldet.
3 - Verfahren bei den staatlichen Schulämtern
Das staatliche Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich zuletzt eine Schule besucht wurde, hat zu den Stichtagen die Gründe für die Nichterfüllung der Berufsschulpflicht zu klären und die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Schulbesuchspflicht einzuleiten (Anlage 2).
4 - In-Kraft- Treten; Außer- Kraft- Treten
Das Rundschreiben tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft und ist erstmals zu dem Termin am 31. Januar 2005 anzuwenden. Es tritt am 1. Dezember 2006 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 16], S. 616 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Oktober 2006 durch Rundschreiben vom 29. September 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 10], S. 630 | |
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