Historische Fassung Rundschreiben 32/03 (RS 32/03)
Historische Fassung
Verfahren bei der Hinzuziehung von Lehrkräften zur fachlichen Unterstützung
1. Allgemeines
Gemäß § 132 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes kann das für Schule zuständige Ministerium zu seiner fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung der staatlichen Schulämter (StSchÄ) und der Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule Lehrkräfte hinzuziehen. Darüber hinaus können Lehrkräfte auch zur fachlichen Unterstützung der für die ersten und zweiten Staatsprüfungen zuständigen Behörde hinzugezogen werden. Die Entscheidungen über Hinzuziehungen zur fachlichen Unterstützung obliegen ausschließlich dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). Hinzuziehungen können nur in dem vom MBJS jährlich festgelegten Rahmen vorgenommen werden.
Um eine hinreichend enge Verbindung zum Schulalltag zu gewährleisten und die spätere vollständige Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit möglichst reibungslos zu gestalten, werden die hinzugezogenen Lehrkräfte grundsätzlich weiterhin mit mindestens sechs Unterrichtsstunden eingesetzt. Für Fälle nach den Nummern 2 und 4 können im Rahmen der Zuweisung Ersatz-Vollzeitlehrkräfteeinheiten (VZE) zur Verfügung gestellt werden. Hinzuziehungen erfolgen in der Regel maximal für einen Zeitraum von 3 Jahren. Eine einmalige Verlängerung um 1 Jahr ist mit entsprechender Begründung möglich.
Die Hinzuziehungen gemäß der Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 4 können erst nach Genehmigung durch das MBJS vollzogen werden. Darüber hinaus müssen die vorgeschriebenen Beteiligungen, insbesondere nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, abgeschlossen sein.
2. Verfahren bei der Hinzuziehung an das MBJS
Nach Abstimmung im MBJS über den Bedarf an Hinzuziehungen von Lehrkräften für projektbezogene Aufgaben erfolgt in der Regel die überregionale Ausschreibung durch die StSchÄ. Die eingegangenen Bewerbungen werden von den StSchÄ unter Beifügung eines Votums bis zum 1. Februar eines jeden Jahres dem MBJS zur Entscheidung vorgelegt.
3. Verfahren bei der Hinzuziehung an das StSchA
Hinzuziehungen im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems gemäß Nummer 7 Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt sind von den nachfolgenden Regelungen ausgenommen.
Das StSchA beschließt bei der Planung des kommenden Schuljahres die vorgesehenen Hinzuziehungen. Der Einsatz der Lehrkräfte soll projekt- oder aufgabenbezogen erfolgen. Die Einsatzdauer soll im Regelfall höchstens ein Schuljahr umfassen.
Die Bewerberinnen und die Bewerber für die vorgesehene Hinzuziehung sind in der Regel durch interne Ausschreibung an den Schulen zu ermitteln.
Die Anträge zur Hinzuziehung sind dem MBJS mit Angabe des Namens, der geplanten Einsatzdauer, des Umfanges und der Angabe der inhaltlichen Aufgaben bis zum 1. Februar eines jeden Jahres zur Entscheidung vorzulegen.
4. Verfahren bei der Hinzuziehung an die nachgeordneten Einrichtungen
Die überregionale Ausschreibung erfolgt nach Entscheidung des MBJS durch die nachgeordneten Einrichtungen. Sie wird von ihnen über die staatlichen Schulämter an die Schulen geleitet. Die eingegangenen Bewerbungen werden von den StSchÄ unter Beifügung eines Votums bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den nachgeordneten Einrichtungen zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung zugeleitet.
5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 34/01 vom 7. Dezember 2001 (ABl. MBJS 2001, S. 559) außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. November 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 11], S. 387 | |
| Außer Kraft getreten am 27. Mai 2005 durch Rundschreiben vom 22. April 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 4], S. 128 | |
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