Historische Fassung Rundschreiben 31/97 (RS 31/97)
Historische Fassung
Zuständigkeit für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens gemäß § 41 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes
- Gemäß § 41 Abs. 1 BbgSchulG haben die Eltern, bei Berufsschulpflichtigen auch die Verantwortlichen der Ausbildungs- und Arbeitsstätten, Schulpflichtige bei der Schule an- und abzumelden. Außerdem haben sie für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule zu sorgen.
Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der genannten Pflichten, kann gemäß den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBB) ein Zwangsgeld festgesetzt und vollstreckt werden. Gegenüber volljährigen Schulpflichtigen ist ein Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung der Schulpflicht nicht vorzusehen. Ein Zwangsgeldverfahren ist auch dann nicht mehr einzuleiten, wenn schulpflichtige Schülerinnen und Schüler die Pflicht zum Schulbesuch verletzt haben, inzwischen jedoch nicht mehr der Schulpflicht unterliegen. Bei Schulpflichtverletzungen aufgrund unentschuldigten Fehlens ist hinsichtlich der Einleitung vollstreckungsrechtlicher Schritte insbesondere darauf zu achten, daß dieses Verhalten den gemäß § 41 Abs. 1 BbgSchulG Verantwortlichen zuzurechnen und es ihnen aufgrund der Umstände im Einzelfall auch tatsächlich möglich ist, auf den ordnungsgemäßen Schulbesuch hinzuwirken.
Gemäß § 41 Abs. 3 BbgSchulG sind für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens die Kreisordnungsbehörden zuständig. Daraus ergeben sich folgende Verfahrenszuständigkeiten: - Stellt die Schule andauernde Schulpflichtverletzungen gemäß § 41 Abs.1 BbgSchulG fest, erläßt das staatliche Schulamt an die Verantwortlichen einen Bescheid mit der Aufforderung, unverzüglich für den ordnungsgemäßen Schulbesuch zu sorgen. Der Bescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu versehen. In der Begründung des Bescheids soll darauf hingewiesen werden, daß bei fortdauernder Schulpflichtverletzung ein Zwangsgeldverfahren durch die Kreisordnungsbehörde eingeleitet werden kann. Eine Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 23 VwVGBB ist mit diesem Hinweis noch nicht erfolgt. Die jeweilige Schule ist über den Erlaß des Bescheids zu informieren. Wird der Schulpflichtverletzung in angemessener Zeit nicht abgeholfen, informiert die Schule das staatliche Schulamt, das den Vorgang samt einem Abgabevermerk auch zu der Höhe des vorzusehenden Zwangsgelds der zuständigen Kreisordnungsbehörde übergibt, damit diese das Zwangsgeldverfahren einleitet.
- Die Kreisordnungsbehörde leitet unverzüglich nach Erhalt des Vorgangs das Zwangsgeldverfahren mit der Androhung des Zwangsgelds ein. Um für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds die mögliche Folge der Ersatzzwangshaft nicht eintreten zu lassen, sieht die Kreisordnungsbehörde von einem entsprechenden Hinweis gemäß § 21 Abs. 1 VwVGBB ab. Besteht nach Rücksprache mit dem staatlichen Schulamt die Schulpflichtverletzung nach der Androhung des Zwangsgelds fort, setzt die Kreisordnungsbehörde das Zwangsgeld fest und leitet die Vollstreckung ein.
- Aufgrund der in § 41 Abs. 3 BbgSchulG festgelegten Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens ist § 8 der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung nicht mehr anzuwenden. Eine Zuständigkeit der staatlichen Schulämter verbleibt danach im Rahmen von Nummer 2 dieses Rundschreibens.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 13. Juni 1997 | Abl. MBJS/97, [Nr. 8], S. 428 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 248 | |
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