Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 31/04 (RS 31/04)

Historische Fassung

In-Kraft-Setzung der Unterrichtsvorgaben für den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht als

  • „Staatlich geprüfte(-r) Assistent(-in) für Automatisierungs- und Computertechnik“ (Nr. des Plans 561811.04),
  • „Staatlich geprüfte(-r) biologisch-technische(-r) Assistent(-in)“ (Nr. des Plans 561712.04),
  • „Staatlich geprüfte(-r) chemisch-technische(-r) Assistent(-in)“ (Nr. des Plans 561713.04),
  • „Staatlich geprüfte(-r) landwirtschaftlich-technische(-r) Assistent(-in)“ (Nr. des Plans 561718.04),
  • „Staatlich geprüfte(-r) lebensmittel-technische(-r) Assistent(-in)“ (Nr. des Plans 561719.04) und
  • „Staatlich geprüfte(-r) umweltschutz-technische(-r) Assistent(-in)“ (Nr. des Plans 561719.04)
  1. Die o. g. Unterrichtsvorgaben bilden die verbindliche Grundlage des Unterrichtes im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht.
  2. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur fachübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  3. Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie Mitwirkungsgremien zugänglich zu machen.
  4. Werden diese Unterrichtsvorgaben durch andere curriculare Vorgaben außer Kraft gesetzt, so sind sie fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  5. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 16], S. 616
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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