Rundschreiben 2/26 (RS 2/26)
Aktuelle Fassung
Benennung von Lehrkräften zur Berufung in einen Prüfungsausschuss der landesweit zuständigen Stellen gemäß § 40 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerkskammern gemäß § 34 Absatz 4 Handwerksordnung (HwO)
Vorbemerkung: Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 03/21 vom 4. Januar 2021, das mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft tritt. Die Regelungen werden inhaltsgleich fortgeführt.
1. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestimmt gemäß § 40 Absatz 3 BBiG oder gemäß § 34 Absatz 4 HwO, dass die Oberstufenzentren Lehrkräfte entsprechend den Anforderungen der zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG benennen.
Die Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte in den Oberstufenzentren beschließen gemäß § 94 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern gemäß BBiG oder HwO und benennen diese den zuständigen Stellen. Grundlage dafür ist die Landesschulbezirksverordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Anlage.
2. Sind mehrere Oberstufenzentren im Bezirk der zuständigen Stelle zu beteiligen, erfolgt zwischen diesen nach Maßgabe der Anzahl der zu berufenden Lehrkräfte eine einvernehmliche Abstimmung über die zu benennenden Lehrkräfte. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das staatliche Schulamt.
3. Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 Absatz 3 BBiG.
4. Dieses Rundschreiben tritt am 1. März 2026 in Kraft und am 28. Februar 2031 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 3. Februar 2026 | Abl. MBJS/26, [Nr. 3], S. 18 | |
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