Historische Fassung Rundschreiben 2/06 (RS 2/06)
Historische Fassung
Bearbeitung von Anträgen auf Altersteilzeit, Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung und Zahlung einer Abfindung
Mit dem Rundschreiben 21/05 sind Personalabbaumaßnahmen bis zum 01.02.2006 geregelt worden. Anschließend an dieses Rundschreiben werden hiermit nun die nachfolgenden Regelungen getroffen. Diese betreffen insbesondere Grundsätze zur Altersteilzeit, die entsprechende Haushaltsvorsorge mit Ausnahmen für die derzeitigen Abgabeschulämter, die Modalitäten für Zahlung eines Ausgleichs der Rentenminderung sowie von Abfindungen und das hierzu notwendige Verfahren sowie Hinweise zu steuerrechtlichen Fragen.
1. Altersteilzeitarbeit (kontinuierlich/Blockmodell) - Grundsätze
1.1 Altersteilzeitarbeit mit Beginn nach dem 01.02.2006 darf nur genehmigt werden, wenn sie spätestens am 31. Juli 2013 endet.
Ausnahme:
In den Schulamtsbereichen Cottbus und Frankfurt (Oder), in denen erhebliche Personalüberhänge bestehen, kann Altersteilzeitarbeit, die länger als bis zum 31.07.2013 dauert, genehmigt werden, wenn
- Altersteilzeitarbeit im Blockmodell spätestens am 01.08.2009 und die Freistellungsphase spätestens am 01.02.2011 beginnt
oder - die kontinuierliche Altersteilzeitarbeit spätestens am 01.08.2009 beginnt und spätestens am 31.07.2015 endet
und Altersteilzeitarbeit längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres dauert, in dem der/die Antragsteller/-in die Voraussetzungen für den Bezug einer geminderten Rente oder für den vorgezogenen Ruhestand nach § 111 Abs. 4 LBG erfüllt.
1.2Um eine weitgehende Kostenneutralität der Maßnahmen zu gewährleisten und das Personalbudget nicht zusätzlich zu belasten, ist
- im Falle der Genehmigung von Anträgen auf Altersteilzeitarbeit von Angestellten der Bundesagentur für Arbeit ein Wiederbesetzer zu melden, sodass entsprechende Erstattungsleistungen von dort gezahlt werden oder
- für den Beschäftigten (Angestellte/r oder Beamter/in) in Altersteilzeitarbeit eine Lehrkraft einzustellen, die unverzüglich zu verbeamten ist. (Hinweis: Die Möglichkeit der Verbeamtung in Teilzeit besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rundschreibens nicht.)
Ausnahme:
In den Schulamtsbereichen Cottbus und Frankfurt (Oder) kann Altersteilzeitarbeit ohne einen Wiederbesetzer in der Region bzw. ohne die Verbeamtung einer Ersatzeinstellung genehmigt werden. Eine entsprechende Stellensperre (siehe Nr. 2 dieses Rundschreibens) ist in der Region nicht erforderlich.
1.3 Als spätester Zeitpunkt der Beendigung der Altersteilzeitarbeit ist das Ende des Schulhalbjahres zu vereinbaren, in welchem die Lehrkraft die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer ungeminderten Altersrente erfüllt oder die Altersgrenze nach § 110 Abs. 1 LBG erreicht, spätestens jedoch der 31.07.2013. Die Regelungen unter Nummer 1.1 bleiben unberührt. In den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Altersrente am 1. Februar bzw. am 1. August des Kalenderjahres erfüllt sind, endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar bzw. 31. Juli des Kalenderjahres.
1.4Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geminderten Rente bzw. der Möglichkeit der Antragstellung auf vorgezogenen Ruhestand nach § 111 Abs. 4 LBG wird hingewiesen.
1.5Ergeben sich bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 TV ATZ Bruchteile von Stunden, kann wegen der besseren Schulorganisation die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Beschäftigten auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden.
1.6Altersteilzeitarbeit mit Beginn nach dem 01.02.2007 soll frühestens 18 Monate vor ihrem Beginn genehmigt werden.
2. Haushaltsvorsorge in Fällen der Altersteilzeitarbeit ohne Wiederbesetzer bzw. ohne unverzügliche Verbeamtung einer Ersatzeinstellung
2.1 Altersteilzeit ohne Wiederbesetzer oder ohne Ersatzeinstellung mit unverzüglicher Übernahme in ein Beamtenverhältnis kann grundsätzlich nur dann genehmigt werden, wenn die entstehenden Kosten für die Altersteilzeit durch die Stilllegung von Stellenanteilen erbracht werden. Für Lehrkräfte in kontinuierlicher Altersteilzeit ist für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit ein Sechstel einer Vollzeiteinheit in der entsprechenden Stellenbewertung der an der Altersteilzeit teilnehmenden Lehrkraft und für Lehrkräfte im Blockmodell ein Drittel einer Vollzeiteinheit in der entsprechenden Bewertung für den Zeitraum der Freistellungsphase zu sperren.
2.2 Stellenstilllegungen sind nicht erforderlich, wenn die durch Altersteilzeitarbeit entstehenden Kosten in die Zeiträume der Schuljahre 2008/09 bis 2010/11 fallen.
3. Altersteilzeit mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung
3.1 Altersteilzeitarbeit mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. April 2005 darf nur genehmigt werden, wenn die Altersteilzeit spätestens am 01. Januar 2007 beginnt und spätestens am 31. Juli 2013 Anspruch auf ungeminderte Rente besteht. Für die Finanzierung der durch die Altersteilzeitarbeit entstehenden Kosten gilt wie oben die Alternative “Wiederbesetzer/Ersatzeinstellung oder entsprechende Stellenstilllegung“.
Entsprechend meiner Mitteilung 24/05 ist die Voraussetzung des Wegfalls einer Stelle gemäß der Richtlinie erfüllt, da der Stellenabbau im Rahmen des Schulressourcenkonzepts erfolgt.
3.2Soll der Ausgleich der Rentenminderung unter Verkürzung der Laufzeit einer bereits laufenden Altersteilzeit gezahlt werden, wird der Ausgleich nur für den Zeitraum bis zu dem ursprünglich vereinbarten Ende der Altersteilzeitarbeit gezahlt.
4. Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung (ohne vorangegangene Altersteilzeit)
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung kann auf der Grundlage der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI vom 17.12.2002 nur noch vereinbart werden, wenn der Auflösungsvertrag spätestens bis zum 31. Juli 2006 abgeschlossen wird. Das Arbeitsverhältnis muss während der Laufzeit der o. g. Richtlinie, also spätestens bis 31. Dezember 2006, rechtswirksam beendet werden.
5. Verfahren zum finanziellen Ausgleich der Rentenminderung für Fälle nach Ziffer 3 und 4
5.1 Die Höhe des Zahlbetrages zum Ausgleich der Rentenminderung ist durch die Deutsche Rentenversicherung und das letzte zustehende monatliche Brutto durch die ZBB festzustellen.
5.2Grundsätzlich ist zur stellenwirtschaftlichen Absicherung auch hier die Stelle bzw. Planstelle des betreffenden Arbeitnehmers solange zu sperren, bis durch Addieren des monatlichen Bruttobetrages für die nichtbesetzte Stelle die Höhe des Zahlbetrages der Rentenausgleichszahlung erreicht ist. Hierzu ist es erforderlich, dass die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der Rentenminderung und die ZBB das letzte zustehende monatliche Bruttogehalt mitteilen.
5.3 Die staatlichen Schulämter sperren beginnend mit dem Ersten des Monats, der auf das Ausscheiden des Angestellten folgt, die entsprechende Planstelle bzw. den entsprechenden Stellenanteil bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die Nichtbewirtschaftung die Höhe des Betrages des Ausgleichs der Rentenminderung erreicht ist.
5.4Die staatlichen Schulämter führen eine Übersicht der Fälle, die folgende Informationen enthält:
Name der Lehrkraft, Höhe des Ausgleichsbetrages, letztes monatliches Brutto, Zeitraum der Sperre, Umfang des gesperrten Stellenteiles, Beginn- sowie Enddatum der Sperre.
5.5Die staatlichen Schulämter melden jeweils unverzüglich vor dem Ausscheiden die entsprechenden Daten an das MBJS, wobei der zu erwirtschaftende Ausgleichsbetrag ggf. auf das laufende und das folgende Haushaltsjahr aufzuteilen ist.
5.6 Wenn der Zeitraum, für den der Ausgleich der Rentenminderung gewährt wird, in die Schuljahre 2008/09 bis 2010/11 fällt, kann eine Stellensperre ganz oder teilweise entbehrlich sein. Nähere Erläuterungen dazu werden durch ein gesondertes Rundschreiben gegeben.
6. Abfindungen
6.1 Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung nach der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Begleitung eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung ist grundsätzlich möglich.
6.2 Die entstehenden Kosten müssen wie beim Ausgleich der Rentenminderung durch Stellensperren erwirtschaftet werden. Das Verfahren entspricht den oben unter Nr. 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6 dargestellten Bedingungen für den Ausgleich der Rentenminderung. Auf die Besonderheit für den Fall, dass der Zeitraum, um den das Arbeitsverhältnis verkürzt wird, in die Schuljahre 2008/09 bis 2010/11 fällt und damit eine Stellensperre nicht oder nur teilweise erforderlich ist, wird hingewiesen.
7. Steuerrechtliche Hinweise
Die Beschäftigten sind vor Abschluss oder vor Änderung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder vor Abschluss eines Auflösungsvertrages auf der Grundlage der hierzu geltenden Richtlinien schriftlich auf die durch das “Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ seit dem 01.01.2006 geltende Rechtslage hinsichtlich des Wegfalls der Steuerfreibeträge hinzuweisen.
8. Schlussbestimmungen
Dieses Rundschreiben tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 26. Januar 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 3], S. 135 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 10. Januar 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S. 135 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen