Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 29/04 (RS 29/04)

Historische Fassung

Unterrichtsvorgaben „Staatlich geprüfte Assistentin/Staatlich geprüfter Assistent für Tourismus“ (Nr. des Plans 561822.04) für den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht

  1. Die Unterrichtsvorgaben „Staatlich geprüfte Assistentin/Staatlich geprüfter Assistent für Tourismus“ (Nr. des Plans 561822.04) bilden die verbindliche Grundlage des Unterrichtes im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht.
  2. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur fachübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  3. Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie Mitwirkungsgremien zugänglich zu machen.
  4. Werden diese Unterrichtsvorgaben durch andere curriculare Vorgaben außer Kraft gesetzt, so sind sie fünf Jahre aufzubewahren. Danach können Sie formlos vernichtet werden.
  5. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Oktober 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 15], S. 592
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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