Historische Fassung Rundschreiben 29/04 (RS 29/04)
Historische Fassung
Unterrichtsvorgaben „Staatlich geprüfte Assistentin/Staatlich geprüfter Assistent für Tourismus“ (Nr. des Plans 561822.04) für den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
- Die Unterrichtsvorgaben „Staatlich geprüfte Assistentin/Staatlich geprüfter Assistent für Tourismus“ (Nr. des Plans 561822.04) bilden die verbindliche Grundlage des Unterrichtes im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht.
- Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur fachübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
- Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie Mitwirkungsgremien zugänglich zu machen.
- Werden diese Unterrichtsvorgaben durch andere curriculare Vorgaben außer Kraft gesetzt, so sind sie fünf Jahre aufzubewahren. Danach können Sie formlos vernichtet werden.
- Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. Oktober 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 15], S. 592 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen