Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 24/03 (RS 24/03)

Historische Fassung

Unterrichtsvorgaben “Beiköchin/Beikoch” (Nr. des Plans 50141500.03) für den Bildungsgang der Berufsschule

  1. Die Unterrichtsvorgaben “Beiköchin/Beikoch” (Nr. des Plans 50141500.03) bilden die verbindliche Grundlage des Unterrichtes in der Berufsschule der dreijährigen Ausbildung für Berufe nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes und § 42 b der Handwerksordnung.
  2. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur facherübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  3. Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitgliedern der Gremien der Schule zugänglich zu machen.
  4. Soweit diese Unterrichtsvorgaben außer Kraft gesetzt werden, sind sie noch fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  5. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. September 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S. 305
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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