Historische Fassung Rundschreiben 22/02 (RS 22/02)
Historische Fassung
Schulische Auswertungen von Videoaufzeichnungen in Schulbussen
1. Allgemeines
In Übereinstimmung mit den datenschutz- und personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen können Verkehrsunternehmen ihre Verkehrsmittel mit Videoüberwachungsanlagen ausstatten. Über einen Monitor kann jederzeit das aktuelle Geschehen im Verkehrsmittel verfolgt und - grundsätzlich anlassbezogen - aufgezeichnet werden. Der Videoeinsatz dient dem Schutz und der sicheren Beförderung der Fahrgäste sowie der Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (insbesondere Sachbeschädigungen). Die damit einhergehende Erhebung personenbezogener Daten schränkt das Recht der Fahrgäste auf informationelle Selbstbestimmung ein. Insbesondere die Aufzeichnung, Auswertung, Aufbewahrung und Löschung von Aufzeichnungen unterliegen eindeutigen datenschutzrechtlichen Festlegungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gespeicherte Aufnahmen spätestens nach drei Tagen gelöscht werden.
Im Falle möglicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten können Aufzeichnungen als Beweismittel ausgewertet und z. B. den Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen kann auch eine Übermittlung der jeweiligen Verkehrsunternehmen oder -träger an Schulen erfolgen oder von Schulen selbst angefordert werden.
2. Voraussetzungen zur Anforderung von Videoaufzeichnungen
Videoaufzeichnungen können von Schulen angefordert werden, wenn es um ein nicht nur unerhebliches Fehlverhalten von Schülerinnen oder Schülern in Verkehrsmitteln geht und wegen des unmittelbaren schulischen Bezugs Ordnungsmaßnahmen in Betracht kommen. Im Einzelfall können Videoaufzeichnungen auch zur Ermittlung von Sachverhalten für Erziehungsmaßnahmen herangezogen werden. Die Anforderung von Videoaufzeichnungen ist rechtmäßig, wenn die entsprechende Erhebung personenbezogener Daten zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.
Einzelne Voraussetzungen sind:
2.1 Der Schule liegen zu einem möglichen Fehlverhalten mündliche oder schriftliche Hinweise insbesondere von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern oder seitens des Personals des jeweiligen Verkehrsunternehmens vor.
2.2 Videoaufzeichnungen sind nach einer ersten Befragung der Betroffenen oder Zeugen des Vorfalls objektiv erforderlich, um den Sachverhalt aufzuklären oder die Aufklärung erheblich zu erleichtern. Dies gilt insbesondere dann, wenn das mögliche Fehlverhalten in Abrede gestellt wird, sich Aussagen widersprechen oder Tatbeteiligungen mehrer aufzuklären sind. Werden Videoaufzeichnungen danach für erforderlich erachtet, soll die Schule unter Angabe der näheren zeitlichen und sonstigen Umstände gegenüber dem Verkehrsunternehmen darauf hinwirken, die vorhandene Aufzeichnung zu sichern und der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern sind hierbei nicht mitzuteilen.
2.3 Ein unmittelbarer schulischer Bezug muss anzunehmen sein. Hierbei ist auch zu beachten, dass Schulwege keinen schulischen Aufsichtspflichten unterliegen und grundsätzlich nicht zum ordnungsrechtlichen Wirkungsbereich der Schule gehören. Richtet sich das Fehlverhalten von Schülerinnen oder Schülern gegen die personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden, kommen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nicht in Betracht. In diesen Fällen entscheidet allein das Verkehrsunternehmen über mögliche rechtliche Schritte.
Gefährden dagegen Handlungen die Verkehrssicherheit, ist hinsichtlich der mitfahrenden Schülerinnen und Schüler grundsätzlich von einem unmittelbaren schulischen Bezug auszugehen. Dies gilt vor allem dann, wenn den Anweisungen des Fahrpersonals nicht unverzüglich Folge geleistet wird. Insbesondere körperliche Angriffe gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen Fahrgästen, das Werfen von Gegenständen oder das Erzeugen erheblich störender Lautstärken sind Verhaltensweisen, die grundsätzlich die Verkehrssicherheit gefährden.
3. Anforderung von Videoaufzeichnungen
Gemäß den Voraussetzungen unter Nummer 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob um die Übermittlung von Videoaufzeichnungen nachzusuchen ist. Anforderungen erfolgen schriftlich.
Unverzüglich nach Übermittlung der Aufzeichnung an die Schule sind die Eltern oder im Falle der Volljährigkeit die Schülerinnen und Schüler, um deren Fehlverhalten es geht, schriftlich über die Aufzeichnung zu informieren. Dies erfolgt unabhängig von möglichen bereits erfolgten Mitteilungen durch die Verkehrsunternehmen. Auf die Gelegenheit zur Ansicht der Aufzeichnung in der Schule ist hinzuweisen.
Die Aufzeichnung ist getrennt von der Schülerakte verschlossen und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt in der Schule aufzubewahren. Eine Vorführung aus pädagogischen Gründen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit allgemein kommt nicht in Betracht.
Wurden Aufzeichnungen von den Verkehrsunternehmen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen oder für Strafermittlungen bereits an die dafür zuständigen Stellen oder Gerichte übermittelt, soll die Schule dort um Überlassung nachsuchen, wenn dies erforderlich ist.
Nicht zulässig ist das Kopieren oder Speichern der Aufzeichnung auf Dateiträgern der Schule.
4. Auswertung und Rückgabe von Videoaufzeichnungen
Für die Entscheidung, ob ein Verfahren zu einer Ordnungsmaßnahme einzuleiten ist, ist die Aufzeichnung möglichst im Beisein der betroffenen Schülerinnen und Schüler auszuwerten. Der wesentliche Inhalt ist zu protokollieren. Wird ein Verfahren für eine Ordnungsmaßnahme oder eine Konfliktschlichtung nicht eingeleitet, ist die Aufzeichnung unverzüglich an den Absender zurückzuschicken. Das Protokoll zu Inhalten der Aufzeichnung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung aus der Schülerakte zu entfernen.
Anderenfalls ist die Aufzeichnung als Beweismittel den gemäß § 64 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen zuständigen Stellen oder für die Konfliktschlichtung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Entscheidungen in möglichen Widerspruchsverfahren. Auswertungen der Aufzeichnungen in diesen Verfahren erfolgen nur, wenn es weiterhin erforderlich ist oder die betroffenen Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern dies im Rahmen der Anhörungsrechte verlangen.
Grundsätzlich sind die Aufzeichnungen bis zur Einstellung des Verfahrens für eine Ordnungsmaßnahme oder deren Androhung oder bis zum rechtskräftigen Bescheid über eine Ordnungsmaßnahme in der Schule aufzubewahren. Wurden die Aufzeichnungen für Entscheidungen im staatlichen Schulamt genutzt, sind sie unverzüglich an die Schule zurückzugeben und von dort ebenfalls unverzüglich zurückzuschicken, wenn die Voraussetzungen zur Aufbewahrung nicht mehr bestehen.
5. Nicht angeforderte Zusendungen von Videoaufzeichnungen
Werden Schulen Aufzeichnungen von Videoüberwachungen unaufgefordert zugesandt, erfolgt eine schulische Auswertung, wenn schriftliche Angaben den Sachverhalt im Sinne eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens konkretisieren und einen schulischen Bezug erkennen lassen. Ist dies nicht der Fall, ist die Aufzeichnung ohne Auswertung mit einem entsprechenden Hinweis unverzüglich an den Absender zurückzuschicken.
Im Einzelfall können Schulen auf entsprechende Anforderungen von Verkehrsunternehmen Videoaufzeichnungen dahin auswerten, Namen und Anschrift von Schülerinnen und Schülern auch ohne deren Einwilligung oder der Einwilligung der Eltern zu übermitteln. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten setzt voraus, dass sie gemäß § 65 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes insbesondere zur Rechtsverfolgung möglicher Ersatzansprüche erforderlich sind und nicht anderweitig erlangt werden können. Hierfür bedarf es begründeter Hinweise. Die Schule hat gemäß § 7 Abs. 2 der Datenschutzverordnung Schulwesen einen schriftlichen Vermerk anzulegen. Zusätzlich sind die Betroffenen zum Anlass sowie zu der Übermittlung personenbezogener Daten schriftlich zu informieren.
6. Allgemeine Hinweispflichten der Schule
Neben den Pflichten der Verkehrsunternehmen, in den jeweiligen Verkehrsmitteln deutlich auf Videoüberwachungen hinzuweisen, sollen auch die Schulen in geeigneter Weise über die Videoüberwachungen in Verkehrsmitteln und mögliche Auswertungen der Schulen informieren. Darüber hinaus kann dies auch als besonderer Hinweis zur Sicherheit auf Schulwegen in die Hausordnungen aufgenommen werden.
Im Zusammenhang mit der Verkehrserziehung soll die Handreichung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport „Mit dem Bus sicher zur Schule“ genutzt werden.
7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2005 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Juli 2005 durch Zeitablauf vom 28. Juli 2002 | Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S. 561 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 28. Juli 2002 | Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S. 561 | |
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