Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 21/05 (RS 21/05)

Historische Fassung

Verfahrensweise mit sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen

hier:

  • Kontinuierliche Altersteilzeit
  • Altersteilzeit im Blockmodell
  • Altersteilzeit - Kontinuierliche/Blockmodell - mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung
  • Verkürzung von bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnissen unter Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung
  • Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung
  • Zahlung einer außertariflichen Abfindung
  • Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung

I. Sozialverträgliche Personalabbaumaßnahmen aus Mitteln des Personalkostenausgleichsfonds (PAF)

Nach Abschluss der Bilanzierung der in den letzten Monaten genehmigten vorbezeichneten Personalabbaumaßnahmen besteht keine Möglichkeit mehr, aus dem PAF weitere Personalabbaumaßnahmen zu finanzieren. Die Mittel aus dem PAF sind unter Abzug der Summe, die für den Teillohnausgleich der angestellten Lehrkräfte ab dem Schuljahr 2008/2009 gezahlt werden muss, durch die bereits vertraglich vereinbarten bzw. genehmigten Maßnahmen ausgeschöpft.

II. Sozialverträgliche Personalabbaumaßnahmen nach Ausschöpfung des PAF

Die weitere Genehmigung der genannten Personalabbaumaßnahmen ist nur noch in den Fällen zulässig, in denen zusätzliche finanzielle Belastungen für das Budget nicht entstehen bzw. nach Interessenabwägung (siehe Nummer 1.1. Ausnahme) vertretbar sind. Hierzu werden nachfolgende Regelungen getroffen:

1. Altersteilzeit - kontinuierlich/Blockmodell

Anträge auf Inanspruchnahme der Regelungen zur Altersteilzeit dürfen nur genehmigt werden, wenn die Maßnahme spätestens am 01. Februar 2006 beginnt und spätestens am 31. Juli 2013 endet.

1.1 Kontinuierliche Altersteilzeit von Angestellten

Unter Voraussetzung der unter Nummer 1. genannten Termine können Anträge auf Inanspruchnahme der Regelungen zur Altersteilzeit in der kontinuierlichen Form genehmigt werden, wenn

  1. der Bundesagentur für Arbeit ein Wiederbesetzer gemeldet werden kann, sodass entsprechende Erstattungsleistungen von dort gezahlt werden
    oder
  2. für den Altersteilzeitarbeitnehmer eine Lehrkraft eingestellt wird, die unverzüglich zu verbeamten ist.

Ausnahme:

Ein kontinuierliches Altersteilzeitarbeitsverhältnis ohne einen Wiederbesetzer kann von den staatlichen Schulämtern ausnahmsweise nur in den folgenden Fällen genehmigt werden:

aa) Die entstehenden Arbeitgeberkosten für die Altersteilzeit werden uneingeschränkt durch dieStilllegung von Stellenanteilen erbracht. Dies kann in der Praxis nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden, da bei einer entsprechenden Stellenstilllegung die Absicherung der bestehenden Beschäftigungsansprüche der Lehrkräfte gefährdet und ggf. die Unterrichtsversorgung eingeschränkt würde. In jedem Fall gilt aber auch hier, die Maßnahme muss spätestens am 01. Februar 2006 beginnen und am 31. Juli 2013 enden.

Für diese Lehrkräfte in kontinuierlicher Altersteilzeit ist ein Sechstel einer Vollzeiteinheit in der Bewertung der an der Altersteilzeit teilnehmenden Lehrkraft zu sperren.

bb) Durch die Genehmigung des Antrags wird die beschäftigungsbedingte Sonderzuweisung von Stellen vom 14. Juli 2005, dort Ziffer 1.1 des Nachtragsschreibens, abgebaut.

Diese Möglichkeit kommt daher nur vorübergehend in den Staatlichen Schulämtern Cottbus, Frankfurt und Perleberg in Frage.

Als spätester Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von Angestellten ist der Tag vor dem Tag zu vereinbaren, an welchem die Lehrkraft die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer ungeminderten Altersrente erfüllt, spätestens jedoch der 31. Juli 2013. Wegen der organisatorischen Bedingungen von Schule soll das Altersteilzeitarbeitsverhältnis aber grundsätzlich mit Ablauf des Schulhalbjahres enden, in welchem die Lehrkraft die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer ungeminderten Altersrente erfüllt. In den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Altersrente am 1. Februar bzw. am 1. August des Kalenderjahres erfüllt sind, endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar bzw. 31. Juli des Kalenderjahres.

1.2 Altersteilzeit im Blockmodell bei Angestellten

Bei Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell sind die unter Nummer 1.1 beschriebenen Regelungen sinngemäß anzuwenden.

1.3 Altersteilzeit bei Beamten

Anträge auf kontinuierliche Altersteilzeit oder auf Altersteilzeit im Blockmodell von Beamten können nur genehmigt werden, wenn die Maßnahme spätestens am 01. Februar 2006 beginnt und am 31. Juli 2013 endet. Die Genehmigung von Anträgen auf Altersteilzeit, die die Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem 31. Juli 2013 vorsehen, sind daher nicht möglich. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, einen Antrag nach § 111 Abs. 4 LBG auf vorgezogenen Ruhestand zu stellen, sofern das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2013 endet. Auf § 110 Absatz 1 Satz 2 LBG wird hingewiesen.

2. Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung und Altersteilzeit - kontinuierlich/Blockmodell - mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung

2.1 Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung auf der Grundlage der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI vom 17.12.2002 kann nur vereinbart werden, wenn der Auflösungsvertrag spätestens bis zum 31. Januar 2006 abgeschlossen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis während der Laufzeit der o. g. Richtlinie, also spätestens bis 31. Dezember 2006 rechtswirksam beendet werden muss.

2.2 Altersteilzeit - kontinuierlich/Blockmodell - mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung

2.2.1 Bei Altersteilzeit - kontinuierlich/Blockmodell - mit Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung gilt die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. April 2005. Abweichend von § 5 der Richtlinie muss jedoch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 01. Februar 2006 beginnen. Da für Zeiträume nach dem 31. Juli 2013 kein Personalüberhang mehr besteht, sondern Bedarf an Lehrkräften, kommen deshalb finanzielle Aufwendungen für Maßnahmen, die nach diesem Zeitpunkt entstehen, nicht mehr in Betracht. Altersteilzeitverträge mit Beschäftigten auf der Grundlage dieser Richtlinie dürfen daher nur abgeschlossen werden, wenn spätestens am 31. Juli 2013 Anspruch auf die ungeminderte Rente besteht. Entsprechend meiner Mitteilung 24/05 ist die Voraussetzung des Wegfalls einer Stelle gemäß der Richtlinie erfüllt, da der Stellenabbau im Rahmen des Schulressourcenkonzepts erfolgt.

2.2.2 Bei Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderungunter Verkürzung der Laufzeit der Altersteilzeit wird der Ausgleich der Rentenminderung nur für den Zeitraum bis zu dem ursprünglich vereinbarten Ende der Altersteilzeitarbeit gezahlt.

3. Verfahren zum finanziellen Ausgleich der Rentenminderung

3.1 Die Höhe des Zahlbetrages zum Ausgleich der Rentenminderung ist durch die BfA und das letzte zustehende monatliche Brutto durch die ZBB festzustellen.

3.2 Zur stellenwirtschaftlichen Absicherung ist die Stelle bzw. Planstelle des betreffenden Arbeitnehmers solange zu sperren, bis durch Addieren des monatlichen Bruttobetrages für die nichtbesetzte Stelle die Höhe des Zahlbetrages der Rentenausgleichszahlung erreicht ist. Hierzu ist es erforderlich, dass die BfA die Höhe der Rentenminderung und die ZBB das letzte zustehende monatliche Brutto mitteilen.

3.3 Das staatliche Schulamt sperrt beginnend mit dem Ersten des Monats, der auf das Ausscheiden des Angestellten folgt, die entsprechende Planstelle bzw. den entsprechenden Stellenanteil bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die Nichtbewirtschaftung die Höhe des Betrages des Ausgleichs der Rentenminderung erreicht ist.

3.4 Jedes staatliche Schulamt führt für seinen Bereich eine Übersicht der Fälle, die folgende Informationen enthält:

Name der Lehrkraft, Höhe des Ausgleichsbetrages, letztes monatliches Brutto, Zeitraum der Sperre, Umfang des gesperrten Stellenteiles, Beginn- sowie Enddatum der Sperre.

3.5 Die staatlichen Schulämter melden jeweils unverzüglich vor dem Ausscheiden die entsprechenden Daten an das MBJS, wobei der zu erwirtschaftende Ausgleichsbetrag ggf. auf das laufende und das folgende Haushaltsjahr aufzuteilen ist.

III. Übrige Personalabbaumaßnahmen

Anträge auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer außertariflichen Abfindung oder auf Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung sind abzulehnen, da hierfür keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Die Stilllegung von Stellen zur Finanzierung dieser Maßnahmen würde die Beschäftigungsansprüche der Lehrkräfte gefährden und ggf. zu einer Einschränkung der Unterrichtsversorgung führen. Dies entspräche ausdrücklich nicht den betrieblichen Interessen.

IV. Schlussbestimmungen

Dieses Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird das Rundschreiben 14/05 aufgehoben.

Altersteilzeitarbeitsverträge mit angestellten Beschäftigten und Genehmigungen von Altersteilzeit von Beamten, die auf der Grundlage des Rundschreibens 14/05 erfolgt sind, können nach den Regelungen dieses Rundschreibens angepasst werden (Änderung des Altersteilzeitvertrages bzw. ggf. neue Antragstellung des Beamten). Die betreffenden Beschäftigten sind in geeigneter Form auf das Bestehen dieser Möglichkeit hinzuweisen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. Oktober 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 11], S. 420
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 10. Januar 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S. 22

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