Historische Fassung Rundschreiben 21/02 (RS 21/02)
Historische Fassung
Unterrichtsvorgaben für die berufsbezogenen Fächer für den Bildungsgang der Fachschule Typ Sozialwesen - Aufbaulehrgang Heilpädagogik - , Nr. des Plans 621014.02
Rechtsgrundlagen: § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes § 8 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen im Land Brandenburg
Anlage: Rahmenrichtlinien für die berufsbezogenen Fächer der Fachschule - Heilpädagogik - des Landes Niedersachsen1
- Die als Anlage beigefügten „Rahmenrichtlinien für die berufsbezogenen Fächer der Fachschule - Heilpädagogik -“ des Landes Niedersachsen werden als Unterrichtsvorgaben des Landes Brandenburg (Nr. des Plans 621014.02) für den Unterricht im Bildungsgang der Fachschule Fachrichtung Sozialwesen Typ Aufbaulehrgang Heilpädagogik festgelegt.
- Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
- Werden diese Unterrichtsvorgaben (Nr. des Plans 621014.02) durch einen Rahmenlehrplan außer Kraft gesetzt, so sind diese Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
- Diese Unterrichtsvorgaben treten mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.
1 Als Anlage im Amtsblatt nicht enthalten. Bezugsadresse: http://www.nibis.ni.schule.de/haus3/dez3
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 6. August 2002 | Abl. MBJS/02, [Nr. 9], S. 425 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
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