Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 20/05 (RS 20/05)

Historische Fassung

Abschlussprüfungen im Bildungsgang nach der Berufsfachschulverordnung und Stundentafel für den Unterricht der Sportassistentinnen und Sportassistenten

Abweichende Bestimmungen

Im Vorgriff auf die entsprechende Änderung der Berufsfachschulverordnung vom 19. Juni 1997 (GVBl. II S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2004 (GVBl. II S. 504), sind die nachfolgenden Regelungen für die Durchführung der Abschlussprüfungen gemäß §§ 25 und 27 der Berufsfachschulverordnung und die beigefügte Stundentafel für die Sportassistentinnen und Sportassistenten zu Grunde zu legen:

  1. In Abweichung von der Festlegung des § 25 der Berufsfachschulverordnung ist zur Abschlussprüfung zugelassen, wer sich im letzten Schulhalbjahr des Bildungsganges befindet.
  2. In Abweichung von der Festlegung des § 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Aufgabenstellung für die Komplexprüfung von den Lehrkräften des Prüfungsausschusses erarbeitet, die für die jeweiligen Fächer über eine Befugnis zur Erteilung des Unterrichts verfügen.
  3. Folgende Stundentafel ist in Abweichung der XIII. Stundentafel der Anlage 1 der Berufsfachschulverordnung im Unterricht zur Staatlich geprüften Sportassistentin oder zum Staatlich geprüften Sportassistenten Grundlage des Unterrichts:

    „XIII. Stundentafel

    Bildungsgang zur Staatlich geprüften Sportassistentin/ zum Staatlich geprüften Sportassistenten

    Unterrichtsfächer:1. Ausbildungsjahr
    (Std.)
    2. Ausbildungsjahr
    (Std.)
    Wirtschaftslehre80120
    Rechnungswesen8080
    Arbeit im Sportdienstleistungsbetrieb (Lernbüro)120120
    Informationsverarbeitung8080
    Sportwissenschaftliche Grundlagen120120
    Sportpädagogik/Sportpsychologie8080
    Sportmethodik280240
    Sportmanagement160160
    Politische Bildung8080
    Deutsch/Kommunikation8080
    Englisch120120
    Summe12801280

    Die Stundentafel enthält Stundenangaben zu den einzelnen Fächern. Sie sind als Richtwerte anzuwenden, wenn der Unterricht im Bildungsgang ganzheitlich organisiert wird. Die Stunden stehen den Lehrkräften des Bildungsganges zur eigenverantwortlichen Gestaltung zur Verfügung.

    Der Unterricht im Fach Wirtschaftspraxis wird ausschließlich im Lernbüro an einem Tag in der Woche zusammenhängend gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation realisiert.

    Als integraler Bestandteil des Unterrichts ist berufsbezogene Projektarbeit mit 80 Stunden pro Schuljahr, die alle Fächer einbeziehen soll, zu realisieren.“

  4. Übergangsbestimmung

    Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 01. August 2005 die Ausbildung im Bildungsgang Sportassistentin oder Sportassistent begonnen haben, gilt die unter 3. ausgewiesene Stundentafel nicht.

  5. In Kraft-Treten, Außer Kraft-Treten

    Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 01. August 2005 in Kraft und am 31.07.2010 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2010 durch Zeitablauf vom 24. August 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 10], S. 388
Ursprüngliche Fassung vom 24. August 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 10], S. 388

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