Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 1/12 (RS 1/12)

Historische Fassung

Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport

  1. Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2012 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
  2. Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
  3. Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Februar 2012 Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S. 157

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