Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 1/11 (RS 1/11)

Historische Fassung

Fortgeltung von Rundschreiben1 im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport

  1. Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2011 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
  2. Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
  3. Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.

1 Die Angaben in der Spalte “LINK-Ziffer“ in den Anlagen beziehen sich auf die erfolgte Veröffentlichung in der vom MBJS herausgegebenen Sammlung “Das Schulrecht im Land Brandenburg“.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. April 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 122

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