Historische Fassung Rundschreiben 1/11 (RS 1/11)
Historische Fassung
Fortgeltung von Rundschreiben1 im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport
- Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2011 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
- Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
- Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.
1 Die Angaben in der Spalte “LINK-Ziffer“ in den Anlagen beziehen sich auf die erfolgte Veröffentlichung in der vom MBJS herausgegebenen Sammlung “Das Schulrecht im Land Brandenburg“.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 5. April 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 122 | |
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