Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 17/05 (RS 17/05)

Historische Fassung

Hinweise zur Einführung und Durchsetzung des Rauchverbots in Schulen

1. Allgemeine Hinweise und Grundsätze

Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landtages Brandenburg vom 14. April 2005 zum Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden ist ein ausnahmsloses Rauchverbot in Schulen einzuführen. Entsprechend ist das gemäß Nummer 25 Abs. 3 der VV-Schulbetrieb bereits bestehende Rauchverbot dahin zu erweitern, dass auch Raucherzonen für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte nicht mehr eingerichtet oder weiterhin ausgewiesen werden dürfen.

Da das personalrechtliche Beteiligungsverfahren hinsichtlich der Lehrkräfte noch nicht abgeschlossen ist, können die entsprechenden Änderungen der VV-Schulbetrieb nur zeitlich versetzt in Kraft treten. Zur Vermeidung eines Aufschubs des Rauchverbots für die Schülerinnen und Schüler über den Zeitpunkt des Schuljahresbeginns hinaus, werden die Schulen im Hinblick auf die Änderungen der VV-Schulbetrieb aufgefordert, zu Beginn des Schuljahres 2005/06 unverzüglich Maßnahmen zur Einführung und Durchsetzung des ausnahmslosen Rauchverbots zu ergreifen. Hierzu gehört die Erarbeitung eines abgestimmten Konzepts für die rauchfreie Schule. Empfohlen wird, dass die Schulkonferenz über ein von der Konferenz der Lehrkräfte erarbeitetes Konzept beschließt.

Beschlüsse der Schulkonferenz zur Einrichtung von Raucherzonen für Schülerinnen und Schüler sind nicht mehr zu fassen. Bestehende Raucherzonen für Schülerinnen und Schüler werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aufgehoben. Spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn soll keine Schule mehr über Raucherzonen oder andere Rauchgelegenheiten für Schülerinnen und Schüler verfügen. An die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal wird appelliert, auch vor In-Kraft-Treten einer entsprechenden Regelung auf das Rauchen in der Schule zu verzichten. Ebenfalls ist das sonstige Personal des Schulträgers von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bitten, das Rauchverbot durch Rauchverzicht zu unterstützen. Der Schulträger ist entsprechend zu informieren.

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, das Rauchverbot auch im Sinne ihrer Vorbildfunktion verantwortungsbewusst und erzieherisch konsequent zu vermitteln und durchzusetzen. Die hohe Verantwortung der Schule, die ihr anvertrauten Jugendlichen mit den der Schule möglichen Mitteln vor der anerkannt tödlichen Gefahr und anderen schwer wiegenden Folgen des Rauchens und Passivrauchens zu bewahren, erfordert vor allem in der Phase der Einführung des absoluten Rauchverbots ein besonders gezieltes, im Rahmen der Aufsichtspflichten konsequent nachgehendes und im Kollegium abgestimmtes Vorgehen.

Zur Einführung und Durchsetzung des Rauchverbots werden folgende Hinweise gegeben:

2. Rechtliche Grundlagen

Mit diesem Rundschreiben in Verbindung mit Nummer 25 Abs. 3 der VV-Schulbetrieb wird § 4 Abs. 3 und 5 Nr. 13 des Brandenburgischen Schulgesetzes ausgeführt. Danach hat die Schule hat darauf zu achten, dass im gesamtem Schulbereich während des Schulbetriebs sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule nicht geraucht wird. Das uneingeschränkte Rauchverbot dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler und gehört zu der Pflicht, deren Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, die eigene Verantwortung für die Gesundheit zu begreifen und wahrzunehmen. Die Möglichkeit, gemäß Nummer 25 Abs. 4 der VV-Schulbetrieb, für Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auf Beschluss der Schulkonferenz Raucherzonen einzurichten, entfällt.

Die Bestimmung des Jugendschutzgesetzes, nach der Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren das Rauchen an öffentlichen Orten untersagt ist, kann von Schülerinnen und Schülern mit vollendetem 16. Lebensjahr nicht als Anspruchsgrundlage für das Rauchen im schulischen Zusammenhang angeführt werden. Dies gilt ebenfalls für eine mögliche Erlaubnis der Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts. Das Rauchverbot gilt unabhängig vom Alter und für alle Schulformen der Sekundarstufe I und II. Ausnahmen für die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sind nicht vorzusehen.

Die Umsetzung des grundsätzlich erzieherisch begründeten Rauchverbots erfolgt innerhalb der Aufsichtspflichten der Lehrkräfte und betrifft wesentlich die schulische Fürsorge. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über das Rauchverbot und mögliche Maßnahmen zur Einhaltung eingehend zu informieren. Die Eltern sind nachdrücklich darum zu bitten, das schulische Rauchverbot zu unterstützen. Zusätzlich werden die Gefahren des Rauchens im Unterricht behandelt.

3. Hausordnung

Das Rauchverbot für die Schülerinnen und Schüler soll in die Hausordnung der Schule aufgenommen werden. In Abstimmung mit dem Schulträger soll das Rauchverbot ebenfalls für Besucher und andere Gäste der Schule während des Schulbetriebs gelten. Bis zu einer umfassenden Regelung des Rauchverbots auch für das in der Schule tätige Personal, sollte die Hausordnung diesen Personenkreis auffordern, das Rauchverbot durch Rauchverzicht zu unterstützen.

Im Sinne eines umfassenden Gesundheitskonzepts kann das Rauchverbot auch im Schulprogramm als Konzept der Gesundheitserziehung ausgewiesen und mit besonderen pädagogischen Leitlinien für die “rauchfreie Schule“ begründet werden.

4. Umfang des Rauchverbots

Das Rauchverbot gilt auf dem gesamten Schulgelände sowie in allen darauf befindlichen Gebäuden. In allen schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule, auf Schulfesten oder auf Schulfahrten sowie anlässlich anderer im engen schulischen Zusammenhang stattfindender Zusammenkünfte und auf Unterrichtswegen zu schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule darf ebenfalls nicht geraucht werden.

Schulwege sind vom schulischen Rauchverbot ausgenommen, da sie nicht der Aufsicht der Schule unterliegen. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die berechtigt sind, das Schulgelände in den Pausen oder in Freistunden zu verlassen.

Das Rauchverbot erstreckt sich grundsätzlich nicht auf an das Schulgrundstück angrenzende Straßen oder andere unmittelbar anschließende Flächen. Das Rauchen im engen räumlichen Zusammenhang mit der Schule (z. B. vor dem Schultor) soll jedoch dann von der Schule untersagt werden, wenn die Sicherheit und Ordnung nicht gewährleistet sind oder begründete Beschwerden vorliegen und Appelle sowie andere schulische Maßnahmen keine Änderung bewirken.

Beschwerden aus dem örtlichen Umfeld betreffen die Schülerinnen und Schüler, nicht dagegen schulische Aufsichtspflichten. Hinsichtlich eines möglichen Ausweichens vor dem Rauchverbot in das Wohnumfeld ist an die Schülerinnen und Schüler zu appellieren, Störungen und Verschmutzungen zu vermeiden. Eine rechtliche Verantwortung der Schule für das Verhalten der Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule besteht nicht. Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler das Schulgelände unberechtigt verlassen. Darauf ist bei an die Schule gerichteten Beschwerden hinzuweisen. Informell sollte die Schule auf derartige Hinweise eingehen, die rechtlichen Voraussetzungen klarstellen und grundsätzlich bereit sein, mögliche gravierende Probleme informell zu behandeln. Außerhalb der Schule erfolgte Verschmutzungen und Störungen als Folge des Rauchens begründen grundsätzlich nicht das Begehren von Dritten, auf der Grundlage von § 65 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern einwilligungsfrei übermittelt zu bekommen.

Die Bewilligung, auf der Grundlage der Nummer 5 Abs. 3 und 4 der VV-Aufsicht in Pausen, während eines Unterrichtsausfalls oder in Freistunden das Schulgelände verlassen zu dürfen, kann im Zusammenhang mit dem Rauchverbot nicht eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

5. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Auf Verstöße gegen das Rauchverbot ist zunächst mit informellen Maßnahmen oder Erziehungsmaßnahmen zu reagieren. Bevorzugt kommen Maßnahmen in Betracht, die zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Rauchen verhelfen, Einsichten aktivieren sowie die individuellen Voraussetzungen berücksichtigen.

Bei beharrlichen Verstößen und dem Fehlen der Bereitschaft, sich dem Rauchverbot entsprechend zu verhalten, wird es im Einzelfall als verhältnismäßig zu erachten sein, Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes anzuwenden.

Spätestens bei wiederholten Verstößen sollten die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler benachrichtigt und gebeten werden, ihr Kind bei der Einhaltung der schulischen Regeln zu unterstützen. Auch mit Hilfe schriftlicher Vereinbarungen mit der Schülerin oder dem Schüler kann der Weg zum Nichtrauchen und zur Einhaltung der Regeln in der Schule beschrieben und überprüft werden. Im Einzelfall ist die Beratung des schulpsychologischen Dienstes in Betracht zu ziehen.

Anlässlich des Rauchens von Schülerinnen und Schülern außerhalb des Schulgeländes (insbesondere vor dem Schultor) sind in der Regel keine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen auszusprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn es gelegentlich des Rauchens zu erheblichem Fehlverhalten mit unmittelbar schulischem Bezug kommt.

6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2010 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2010 durch Zeitablauf vom 3. August 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 346
Ursprüngliche Fassung vom 3. August 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 346

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