Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 17/04 (RS 17/04)

Historische Fassung

Verbindliche curriculare Vorgaben für den Zusatzkurs „Englisch“ (Nr. des Plans 501020.04) zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

  1. Die verbindlichen curricularen Vorgaben für den Zusatzkurs „Englisch“ (Nr. des Plans 501020.04) zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen ergänzen die Unterrichtsvorgaben zur Erprobung „Englisch“ (Nr. des Plans 581021.99) für die Bildungsgänge der Fachoberschule und legen die verpflichtend zu bearbeitenden Inhalte und die verbindlichen Anforderungen fest. Sie sind Grundlage für den Unterricht.
  2. Diese verbindlichen curricularen Vorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitgliedern der Gremien der Schule zugänglich zu machen.
  3. Soweit diese verbindlichen curricularen Vorgaben außer Kraft gesetzt werden, sind sie noch fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  4. Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2003 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. Juni 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 11], S. 355
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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