Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 15/02 (RS 15/02)

Historische Fassung

Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.08.2001, 5 AZR 108/00, Rundschreiben Nummer 2/99 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 29.01.1999

I. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 1996 - 5 AZR 414/95 - und vom 22. August 2001 - 5 AZR 108/00 -

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 25. November 1996 - 5 AZR 414/95 - zunächst entschieden, dass bei der Teilnahme an einer einwöchigen Klassenfahrt die Mehrbelastung für die Dauer einer Woche im Bereich von 25 % liege und daher bezogen auf das gesamte Jahr kaum messbar sei. Im Ergebnis stellte das Bundesarbeitsgericht daher fest, dass keine Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften zu vollbeschäftigten Lehrkräften im Sinne des § 2 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes gegeben ist.

Diese Rechtssprechung wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.08.2001 - 5 AZR 108/00 - explizit aufgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass aufgrund der Belastung und Verantwortung der Lehrkräfte während einer Klassenfahrt teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an der Klassenfahrt wie Vollzeitbeschäftigte zu vergüten sind. Dabei geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass es sich um mindestens eine ganztätige Klassenfahrt handeln muss.

II. Folgen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22. August 2001

Unter Berücksichtigung der VV-Schulfahrten müssen aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bei der Teilnahme an Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten im Sinne der Nummer 5 VV-Schulfahrten und bei der Teilnahme von Schülerbegegnungen oder einem Schüleraustausch gemäß Nummer 6 VV-Schulfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte vergütet werden, wenn und solange sie wie die vollbeschäftigten Lehrkräfte eingesetzt sind.

Bei Wandertagen und Exkursionen gemäß Nummer 2 und 3 VV-Schulfahrten als auch bei Fahrten zu Schülerwettbewerben gemäß Nummer 4 VV-Schulfahrten verbleibt es bei der bisherigen Regelung und der entsprechenden Vergütung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, da es sich bei Wandertagen und Exkursionen sowie bei Fahrten zu Schülerwettbewerben ausschließlich um die Verlagerung des Arbeitsortes handelt und somit keine Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften gegenüber vollbeschäftigten Lehrkräften entsteht.

III. Folgen für Altersteilzeitnehmerinnen und Altersteilzeitnehmer im Teilzeitmodell und im Blockmodell

Gemäß den Durchführungshinweisen des Ministeriums der Finanzen zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 dürfen gemäß § 8 Satz 2 TV ATZ über die Altersteilzeitarbeit hinaus keine Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Diese Regelung knüpft an die Regelung des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 des Altersteilzeitgesetzes an. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Geringfügigkeitsgrenze durch die Mehrstunden nicht überschritten wird. Wird die Geringfügigkeitsgrenze durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt gemäß Nummer 5 VV-Schulfahrten oder der Teilnahme an Schülerbegegnungen oder einem Schüleraustausch gemäß Nummer 6 VV-Schulfahrten überschritten, so ist zuvor mit der Lehrkraft eine Vereinbarung dahingehend abzuschließen, das die aufgrund der Schulfahrten entstandenen Mehrstunden in Form von Freizeitausgleich zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses ausgeglichen werden.

Dasselbe gilt für Altersteilzeitnehmerinnen und Altersteilzeitnehmer im Blockmodell, die aus der Teilzeitbeschäftigung in die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell gewechselt haben. Auch diese Lehrkräfte sind, da sie auch in der Arbeitsphase unterhalb einer vollen Beschäftigung tätig sind, für die Dauer der o. g. Fahrten wie Vollbeschäftigte zu behandeln; der Freizeitausgleich ist also durch Verkürzung der Arbeitsphase zu gewähren. Daher sollte auch mit den Altersteilzeitnehmerinnen und Altersteilzeitnehmern im Blockmodell, die in ihrem Beschäftigungsumfang unterhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen, vor der Teilnahme an einer Schulfahrt im Sinne der Nummern 5 und 6 VV-Schulfahrten eine entsprechende Regelung für das Ende der Arbeitsphase vereinbart werden.

IV. Rundschreiben 2/99 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 29.01.1999

Nr. 3 des Rundschreibens Nummer 2/99 wird hiermit aufgehoben.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Juni 2002 Abl. MBJS/02, [Nr. 7], S. 305
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2014 durch Rundschreiben vom 11. März 2014 Abl. MBJS/14, [Nr. 5], S. 44

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