Historische Fassung Rundschreiben 13/04 (RS 13/04)
Historische Fassung
Erläuterungen zur Stundentafel für die Primarstufe (Anlage 1 der Grundschulverordnung)
1. Allgemeine Hinweise
1.1 In der Grundschulverordnung werden den Schulen zahlreiche Möglichkeiten eingeräumt, die jeweilige Wochenstundentafel bei Einhaltung des Jahresstundenrahmens durch eigene Entscheidungen zu verändern.
1.2 Die Konferenz der Lehrkräfte entscheidet über die Verwendung von Unterrichtsstunden im Rahmen der Stundentafel der Grundschulverordnung und der vom staatlichen Schulamt zugewiesenen Lehrkräftewochenstunden. Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass alle Mitglieder der jeweiligen Konferenzen, die an dieser Entscheidung beteiligt sind, über die möglichen Alternativen rechtzeitig und umfassend informiert werden. Die Eltern sind über die Entscheidung auf der ersten Elternversammlung eines neuen Schuljahres zu informieren.
2. Verwendung der Stunden für die Schwerpunktgestaltung
2.1 Die Verwendung der Stunden für die Schwerpunktgestaltung ist grundsätzlich in allen Fächern oder Lernbereichen der jeweiligen Jahrgangsstufen möglich. Sie können insbesondere verwendet werden für
- Projekte zur Öffnung von Schule,
- die Gestaltung eines eigenen Profils gemäß § 7 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz insbesondere durch
aa) Erweiterung und Vertiefung eines Faches oder Lernbereiches und
bb) eine in die Fächer und Lernbereiche integrierte Begegnung mit fremden Sprachen in den Jahrgangsstufen 1 und 2.
- die Verstärkung fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts oder
- für besondere Fördermaßnahmen und eine didaktisch-methodisch differenzierte Lernorganisation oder
- die Gestaltung der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in den Jahrgangsstufen 5 und 6
- eine individuelle Beratung der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 über den Übergang in die weiterführende allgemein bildende Schule.
2.2 Gemäß § 7 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes können Schulen zur besonderen Ausprägung des Profils zur Schwerpunktbildung mehr als zehn vom Hundert der Stunden nutzen.
3. Erläuterungen zu den Lernbereichen Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften und Ästhetik
3.1 Soweit nicht gemäß § 8 Abs. 3 der Grundschulverordnung in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften und Ästhetik fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet wird, entscheidet jede Schule auf der Grundlage des Jahresstundenrahmens über die Aufteilung der Wochenstunden für die Fächer des Lernbereiches Ästhetik in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und für die Fächer der Lernbereiche Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Bei der Verteilung der Wochenstunden ist zu gewährleisten, dass die Anteile des jeweiligen Faches angemessen und ausgewogen je Schuljahr berücksichtigt werden.
3.2 Für den Lernbereich Naturwissenschaften wird empfohlen, das Fach Physik in der Jahrgangsstufe 6 zu unterrichten.
3.3 Das Fach Arbeitslehre wird ab dem Schuljahr 2004/2005 auf der Grundlage des Rahmenlehrplanes „Wirtschaft - Arbeit -Technik“ unterrichtet.
4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 16/03 vom 18. August 2003 (ABl. MBJS S. 287 ) außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Juni 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 318 | |
| Außer Kraft getreten am 2. August 2007 durch Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2007 | Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S. 195 | |
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