Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 11/11 (RS 11/11)

Historische Fassung

Erfordernis eines erweiterten Führungszeugnisses ab dem 01.08.2011

1. Allgemeines

Grundlage für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses ist § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Danach wird Personen das erweiterte Führungszeugnis erteilt, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder durch eine Tätigkeit in gleicher Weise Kontakt zu Minderjährigen aufnehmen.

Die generelle Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis vor Einstellung oder Aufnahme einer Tätigkeit in einer Schule soll die abstrakte Gefahr für die seelische und körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler weitestgehend minimieren.

Die Kosten für das erweiterte Führungszeugnis sind grundsätzlich von den Einstellungsbewerberinnen und -bewerbern bzw. den sonstigen für das Land im schulischen Bereich tätigen Personen selbst zu tragen.

2. Personenkreis

Von folgenden Personengruppen ist vor Einstellung in den Landesdienst im Geschäftsbereich des MBJS oder vor Aufnahme einer Tätigkeit an brandenburgischen Schulen ab dem 01.08.2011 ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen:

  1. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal,
  2. Lehramtskandidatinnen/Lehramtskandidaten und
  3. sonstige für das Land im schulischen Bereich tätige Personen.

Zu den sonstigen für das Land im schulischen Bereich tätigen Personen gehören insbesondere

  1. im Ganztagsbereich Tätige,
  2. Praktikanten (für schulpraktische Studien) außerhalb der universitären Ausbildung der Universität Potsdam, da dort entsprechende Regelungen bestehen und
  3. Personen, die Arbeitsgelegenheiten (i. S. d. § 16d SGB II) wahrnehmen.

3. Erforderlichkeit/Aktualität des erweiterten Führungszeugnisses

Das erweiterte Führungszeugnis soll bei Einstellungen oder der Aufnahme der Tätigkeit in einer Schule grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein.

Bei Einstellungen von Vertretungslehrkräften nach Nummer 7 der VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung (DAÜVV) fordern die staatlichen Schulämter gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BZRG („nicht sachgemäß“) ein erweitertes Führungszeugnis unmittelbar nach der Einstellung an.

Bei einer fortgesetzten sonstigen Tätigkeit in den Schulen ist zudem jeweils zu Beginn eines Schuljahres der Schulleiterin oder dem Schulleiter erneut ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Im Falle von Dienstleistungsverträgen mit Vereinen und Verbänden (Ganztagsangebote) haben diese die Zuverlässigkeit und Geeignetheit der von ihnen entsandten Personen durch die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses jeweils zu Beginn des neuen Schuljahres nachzuweisen.

Bei einem zeitnahen Übergang (innerhalb von drei Monaten) vom Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg in ein Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Brandenburg soll wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Information des Landesinstitutes für Lehrerbildung (LaLeb) nach Nummer 15 Absatz 5 oder Nummer 16 Absatz 5 der Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) über etwaige Straftaten auf die erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verzichtet werden. Die Geeignetheit kann in der Regel aufgrund der Personalakte des LaLeb festgestellt werden, die zu diesem Zweck aufgrund einer schriftlichen Einverständniserklärung der Einstellungsbewerberinnen und -bewerber anzufordern ist.

4. Entscheidung

Grundsätzlich erfolgen Einstellungen oder die Ermöglichung der Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit in der Schule nur, wenn das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragungen enthält. Ein entsprechender Vermerk ist zu den Akten zu nehmen.

Bei Eintragungen in das erweiterte Führungszeugnis entscheidet die/der Dienstvorgesetzte oder die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob eine Einstellung oder die Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit in der Schule unter Berücksichtigung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf seelische und körperliche Unversehrtheit verantwortet werden kann. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten ist das in der Regel nicht gegeben. Die Entscheidung ist aktenkundig zu begründen.

In folgenden Fällen ist zudem das Einvernehmen für eine Ausnahmeentscheidung herzustellen:

  1. bei Lehramtskandidatinnen/Lehramtskandidaten mit dem MBJS und
  2. bei Entscheidungen der Schulleiterinnen und Schulleiter als Dienstvorgesetze gemäß Nummer 6, 8 und 9 Buchstabe a DAÜVV mit dem staatlichen Schulamt.

5. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2011 in Kraft und am 31. Juli 2016 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Juli 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 5], S. 222
Außer Kraft getreten am 1. April 2012 durch Rundschreiben vom 13. März 2012 Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S. 166

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen