Historische Fassung Rundschreiben 11/09 (RS 11/09)
Historische Fassung
- Die Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Berufsfachschulverordnung - BFSV) vom 19. Juni 1997 (GVBl. II S. 586), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Juni 2004 (GVBl. II S. 504) geändert worden ist, soll hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung gemäß § 25 der Berufsfachschulverordnung sowie in Hinblick auf eine Änderung der Berufsfachschulverordnung wie folgt angewendet werden:
Schülerinnen und Schüler, die sich ab dem Schuljahr 2009/10 nach dem ordnungsgemäßen Besuch des Bildungsgangs im letzten Schulhalbjahr vor den Abschlussprüfungen befinden, gelten zur Abschlussprüfung ohne weitere Voraussetzungen als zugelassen. Die Zulassung verpflichtet zur Teilnahme an der Abschlussprüfung. - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Juli 2011 durch Zeitablauf vom 2. September 2009 | Abl. MBJS/09, [Nr. 7], S. 303 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 2. September 2009 | Abl. MBJS/09, [Nr. 7], S. 303 | |
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