Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 11/09 (RS 11/09)

Historische Fassung
  1. Die Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Berufsfachschulverordnung - BFSV) vom 19. Juni 1997 (GVBl. II S. 586), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Juni 2004 (GVBl. II S. 504) geändert worden ist, soll hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung gemäß § 25 der Berufsfachschulverordnung sowie in Hinblick auf eine Änderung der Berufsfachschulverordnung wie folgt angewendet werden:

    Schülerinnen und Schüler, die sich ab dem Schuljahr 2009/10 nach dem ordnungsgemäßen Besuch des Bildungsgangs im letzten Schulhalbjahr vor den Abschlussprüfungen befinden, gelten zur Abschlussprüfung ohne weitere Voraussetzungen als zugelassen. Die Zulassung verpflichtet zur Teilnahme an der Abschlussprüfung.
  2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2011 durch Zeitablauf vom 2. September 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 7], S. 303
Ursprüngliche Fassung vom 2. September 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 7], S. 303

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen