Historische Fassung Rundschreiben 11/03 (RS 11/03)
Historische Fassung
Berufsschulunterricht in Justizvollzugsanstalten
1 Allgemeines
1.1 In den Jugenduntersuchungshaft- und Jugendstrafanstalten Cottbus-Dissenchen, Frankfurt/Oder, Oranienburg, Spremberg, Wulkow und Wriezen werden Klassen des jeweils örtlich zuständigen Oberstufenzentrums für berufsschulpflichtige Jugendliche eingerichtet. Sämtliche für die Durchführung des Berufsschulunterrichts anfallenden Sachkosten, insbesondere für die Bereitstellung und Unterhaltung von Klassenräumen, des Inventars, der Lehr- und Lernmittel sowie Kosten für das nicht selbständige im Unterricht tätige Personal, werden von der Justizverwaltung getragen. Darüber hinaus findet eine Erstattung von Kosten und Auslagen nicht statt. Entsprechend dem jeweiligen Bedarf werden Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung angeboten. In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsvorbereitung oder Berufsorientierung werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterrichtet, die „Lehrgänge zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Entwicklungschancen“ (BBE-Lehrgänge) oder „Grundausbildungslehrgänge“ (G-Lehrgänge) oder Lehrgänge „testen-informieren-probieren“ (tip-Lehrgänge) besuchen.
1.2 Die für die unter Nummer 1.1 genannten Justizvollzugsanstalten örtlich zuständigen Oberstufenzentren stellen die Lehrkräfte im Umfang der Maßgaben gemäß Nummer 2 für den Berufsschulunterricht zur Verfügung. Eine geeignete Lehrkraft wird auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch das staatliche Schulamt mit der Wahrnehmung von Entscheidungen und der Koordinierung der inneren Schulangelegenheiten der Klassen in Justizvollzugsanstalten beauftragt. Beauftragte Lehrkräfte erhalten in diesem Verantwortungsbereich eine ihrer Tätigkeit angemessene Anzahl von Anrechnungsstunden. Für äußere Schulangelegenheiten sind die Anordnungen des Schulträgers verbindlich.
1.3 Die Durchführung des Unterrichts regeln die beauftragten Lehrkräfte im Einvernehmen mit den Ausbildungsträgern der Bundesanstalt für Arbeit und einer von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt beauftragten pädagogischen Fachkraft.
Insbesondere sind dabei zu klären
1.3.1 die Abstimmung der Inhalte des Berufsschulunterrichts,
1.3.2 die Klassen- und Lerngruppenbildung und
1.3.3 die individuellen Förderpläne.
1.4 Bei der Durchführung des Unterrichts sind neue Medien, Informationstechniken und Technologien anzuwenden. Es wird die Durchführung von Projektunterricht, insbesondere Lernortkooperation empfohlen.
1.5 Bei der Erteilung des Berufsschulunterrichts für junge Untersuchungsgefangene und Jugendstrafgefangene arbeiten die Oberstufenzentren am Ort der jeweiligen Jugendvollzugsanstalt eng mit den Vollzugsbehörden, mit Trägern der Bundesanstalt für Arbeit und den staatlichen Schulämtern zusammen. Der Unterricht wird auf der Grundlage der Berufsschulverordnung erteilt.
1.6 Zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss ist Ergänzungsunterricht durchzuführen.
2 Unterrichtsorganisation
2.1 Unterricht in Jugenduntersuchungshaftanstalten
2.1.1 Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die in tip-Lehrgängen und BBE-Lehrgängen der Bundesanstalt für Arbeit in den unter 1.1 genannten Einrichtungen eine Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung oder die Arbeitswelt erhalten, nehmen am Berufsschulunterricht teil. Sind junge Erwachsene ebenfalls Teilnehmer dieser Maßnahme, können sie im Rahmen der bestehenden Unterrichtsgruppen an diesem Unterricht teilnehmen.
2.1.2 Der Unterricht in tip-Lehrgängen umfasst zwölf Wochenstunden. Ziel der tip-Lehrgänge ist das Wecken und fördern der Bereitschaft von Schülerinnen und Schülern für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder einer Arbeitnehmertätigkeit sowie die Feststellung über die Notwendigkeit einer Teilnahme an weiteren erforderlichen berufsvorbereitenden Lehrgängen.
2.1.2.1 Die Unterrichtsfächer und die Verteilung der Wochenstunden richten sich nach Anlage 1.
2.1.2.2 Die Klassenbildung erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 der Berufsschulverordnung. Wird festgestellt, dass die weitere Teilnahme an einem BBE-Lehrgang für einzelne Schülerinnen und Schüler möglich ist, aber keine eigenen Klassen gebildet werden können, erfolgt der Unterricht für diese Lerngruppe binnendifferenziert in den tip-Klassen.
2.1.3 In den BBE-Lehrgängen erhalten Schülerinnen und Schüler zwölf Wochenstunden Berufsschulunterricht über 40 Unterrichtswochen. Wer einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwerben möchte, muss zusätzlich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum die Teilnahme an einem Ergänzungsunterricht im Umfang von vier Wochenstunden in den Fächern Deutsch und Mathematik nachweisen.
2.1.3.1 Die Unterrichtsfächer und die Verteilung der Wochenstunden richten sich nach Anlage 2.
2.1.3.2 Die Klassenbildung erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 der Berufsschulverordnung.
2.1.4 Wer wegen einer Einweisung in eine Jugenduntersuchungsanstalt ein Berufsausbildungsverhältnis unterbrechen musste, kann dieses fortsetzen, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
2.2 Unterricht in Jugendstrafanstalten
2.2.1 Berufsschulpflichtige Jugendliche in Jugendstrafanstalten können entweder an tip-, BBE- oder Grundausbildungslehrgängen (G-Lehrgängen) der Bundesanstalt für Arbeit teilnehmen oder ein Ausbildungsverhältnis abschließen oder im Strafvollzug ein Ausbildungsverhältnis fortsetzen.
2.2.1.1 Schülerinnen und Schüler, die an einem G-Lehrgang teilnehmen, erhalten Unterricht im Umfang von zwölf Wochenstunden. Wer einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwerben möchte, muss zusätzlich die Teilnahme an einem Ergänzungsunterricht im Umfang von vier Wochenstunden in den Fächern Deutsch und Mathematik nachweisen.
2.2.1.2 Die Klassenbildung erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 der Berufsschulverordnung.
2.2.2 Wer wegen einer Einweisung in eine Jugendstrafanstalt ein Berufsausbildungsverhältnis unterbrechen musste, kann dieses fortsetzen, wenn
- in der Jugendstrafanstalt die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind oder
- im Einvernehmen zwischen der Jugendstrafanstalt und dem örtlich zuständigen Oberstufenzentrum die Berufsausbildung außerhalb der Jugendstrafanstalt fortgesetzt werden kann.
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig ist das Rundschreiben Nr. 42/97 vom 24. Juli 1997 (ABl. MBJS S. 562) nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1
Wochenstundentafel für tip-Lehrgänge
| Unterrichtsfach | Wochenstunden |
|---|---|
| Berufsübergreifender Lernbereich | |
| Deutsch | 2 |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 2 |
| Sport | 2 |
| Mathematik | 2 |
| Berufsvorbereitender Lernbereich | 4 |
| 12 |
Anlage 2
Stundentafel für BBE- und G-Lehrgänge
| Unterrichtsfächer | Jahresstunden |
|---|---|
| Berufsübergreifender Lernbereich | 240 |
| Technologie | 160 |
| Berufsbezogene Mathematik1 | 80 |
| Berufsübergreifender Bereich | 240 |
| Deutsch | 80 |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 40 |
| Sport | 80 |
| Ergänzungsunterricht | 160 |
| Deutsch | 80 |
| Mathematik | 0 |
| 640 |
1 Für den zusätzlichen Nachweis von 120 Stunden Mathematik im berufsvorbereitenden Bereich können 40 Stunden mathematische Lerninhalte aus dem Fach Technologie angerechnet werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 7], S. 162 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Rundschreiben vom 21. Juni 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 6], S. 191 | |
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