Rundschreiben 1/24 (RS 1/24)
Aktuelle Fassung
Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport
1. Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2024 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
2. Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
3. Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. April 2024 | Abl. MBJS/24, [Nr. 14], S. 154 | |
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