Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zu den Schülerfahrtkosten (RL-Schülerbeförderung - RLSchBef)

Historische Fassung

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Das Land gewährt zur Entlastung der Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe dieser Richtlinien und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zu den Schülerfahrtkosten gemäß § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Schülerbeförderung gemäß § 112 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gewährt.

3 - Zuwendungsvoraussetzungen

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten eine Zuwendung, wenn sie nach den RL-Schülerbeförderung vom 3. Mai 2011 (ABl. MBJS S. 119) für das Jahr 2011 anspruchsberechtigt waren.

4 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage ist der im Haushaltsplan des Landes Brandenburg für diesen Zweck veranschlagte Gesamtansatz, der nach den Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung nach der amtlichen Schulstatistik, der Bevölkerungsdichte und dem Anteil der Empfänger von Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an der Gesamtschülerzahl an allgemeinbildenden Schulen auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt wird. Für die Verteilung werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung wie folgt angesetzt:

a) Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Bevölkerungsdichte von

bis zu 70 Einwohner pro km2mit 120 vomHundert
über 70 Einwohner pro km2 mit 100 vom Hundert und
kreisfreie Städtemit 70 vom Hundert.

b) Landkreise oder kreisfreie Städte mit einem Anteil von Sozialgeldempfängern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an der Gesamtschülerzahl an allgemeinbildenden Schulen von

unter 20 Prozentmit 80 vom Hundert,
20 Prozent bis unter 25 Prozentmit 100 vom Hundert,
25 Prozent bis unter 30 Prozentmit 110 vom Hundert und
über 30 Prozentmit 120 vom Hundert.

5 - Verfahren

(1) Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der Antragstellung für das Jahr 2011. Einer erneuten Antragstellung für das Jahr 2012 bedarf es nicht.

(2) Die Auszahlung der Zuwendung an die Landkreise und kreisfreie Städte erfolgt bis zum 31. Mai 2012.

(3) Die Schülerzahlen für die Berechnung der Zuwendungen gemäß Nummer 4 Absatz 4 bestimmen sich nach der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres 2011/2012. Die Bevölkerungsdichte bestimmt sich nach der aktuellen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg. Der Anteil der Sozialgeldempfänger bestimmt sich nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit vom Januar 2012.

6 - Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

Potsdam, den 6. Februar 2012

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 1. August 2012 durch Zeitablauf vom 6. Februar 2012 Abl. MBJS/12, [Nr. 2], S. 42
Ursprüngliche Fassung vom 6. Februar 2012 Abl. MBJS/12, [Nr. 2], S. 42

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