Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbstilfeprojekten zur Umsetzung des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" im Land Brandenburg (RL Zukunft Bildung und Betreuung - Selbsthilfe - RLZuBBS)

Historische Fassung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 115 und 124 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung des Programms “Zukunft Bildung und Betreuung” des Bundes Zuwendungen zur Durchführung von Selbsthilfeprojekten zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen sowie zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen. Näheres regelt das Land Brandenburg durch entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Gefördert werden Ganztagsschulen, die über ein pädagogisches Konzept verfügen. Ferner werden Kooperationsmodelle zwischen Schulen und Trägern der Jugendhilfe (Trägern außerschulischer Angebote) auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes gefördert, wenn die Weiterentwicklung zu einem in die Schule fachlich integrierten Ganztagsangebot durch die Förderung umgesetzt wird.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vorrangig werden ab dem Haushaltsjahr 2008 Maßnahmen von Schulen behandelt, die erst ab dem Schuljahr 2007/08 ff. ganztägige Angebote unterbreiten.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden für Selbsthilfeprojekte, die auf die Ausgestaltung von Räumen und Freiflächen für Ganztagsangebote abzielen wie z. B. die Ausgestaltung von Unterrichtsräumen, Flurbereichen, Bewegungsflächen, Pausenflächen, Lernwerkstätten oder Schülerklubs einschließlich der notwendigen Erstausstattung. Förderfähig sind Maßnahmen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für das Ganztagsangebot genutzt werden.

Es können Projekte gefördert werden, die innerhalb des schulischen Bereichs oder im außerschulischen Bereich, wie z. B. durch den Einsatz von Eltern, Schülern, Lehrern, Erziehern realisiert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte und Schulzweckverbände, soweit sie Schulträger sind, sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen. Der Schulträger kann im Zuwendungsverfahren der Schulleitung der jeweiligen Schule eine Vollmacht für die Antragstellung und die Durchführung der Maßnahme in seinem Namen erteilen.

Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte (Träger außerschulischer Angebote) ist im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit einem gemeinsamen pädagogischen Konzept zulässig, wenn die Einhaltung der Zweckbindung durch den Dritten sichergestellt ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Neben der Erfüllung der bestehenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf es eines genehmigten pädagogischen Konzeptes für den Ganztagsbetrieb entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg, das verbindliche Bildungs- und Betreuungsangebote zur Förderung und im Freizeitbereich unterbreitet sowie eine Mittagsverpflegung sichert.

4.2 Investive Maßnahmen können nur an den Schulstandorten gefördert werden, die in den Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind.

4.3 Die Förderung setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler bzw. die Eltern sich an der Auswahl und Planung der Projekte aktiv beteiligen und bei der Gestaltung der Arbeitsprozesse in der Durchführungsphase in altersangemessener Weise Eigenverantwortung übernehmen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3 Zuwendungsform: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung/eines Zuschusses beträgt max. 90 % zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der schulfachlichen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

5.5 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen 20.000,00 Euro nicht überschreiten und eine Bagatellhöhe von 2.500,00 Euro nicht unterschreiten. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen ab dem Haushaltsjahr 2008 10.000,00 € nicht überschreiten und eine Bagatellhöhe von 2.500,00 € nicht unterschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten beweglichen Gegenstände über 400,00 Euro sind 5 Jahre und alle beweglichen Gegenstände bis 400,00 Euro sind 2 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist der Zuwendungsempfänger nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines über die Dauer der Zweckbindung sich erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

6.3 Erfolgsbemessung und -bewertung sind im Sachbericht zum Verwendungsnachweis projektbezogen die erreichten Ergebnisse darzustellen, wie z. B.:

  • Anzahl und Größe der umgestalteten Räume
  • Zweckbestimmung der umgestalteten Räume z. B. als Schülerklub, Theaterraum, Schulbibliothek
  • Größe neu gestalteter Außenanlagen.

7. Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend ohne Fristen unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zu richten.

7.1.2 Die Maßnahme darf erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das MBJS.

Beginn der Ausstattungsmaßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch das MBJS.

7.2.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

7.2.3 Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, erteilt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einen ablehnenden Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.44 der ANBest-G/ANBest-P.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes den Verwendungsnachweis.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.4.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Potsdam, den 09. September 2003

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. September 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S. 281
Überschrift, Nr. 1.1 geändert durch Richtlinie vom 19. Dezember 2003 Abl. MBJS/04, [Nr. 3], S. 60
Nr. 8, Anlage 1 geändert durch Richtlinie vom 31. Mai 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 6], S. 178
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Zeitablauf vom 20. Dezember 2007 Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S. 7
Überschrift, Nrn. 1.2, 5.5, 8, Anlage 1 geändert durch Richtlinie vom 20. Dezember 2007 Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S. 7

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