Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung - RL-UV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 115 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler in einem Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Brandenburg zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft zum Besuch der zuständigen Berufsschule.

2 - Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind die Schulverwaltungsämter der Landkreise oder der kreisfreien Städte als Erstempfänger, die die Zuwendungen insbesondere gemäß Nummer 12 der VVG zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterleiten.

(2) Letztempfänger sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Auszubildende mit Ausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, die im Land Brandenburg gemäß § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) berufsschulpflichtig oder gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG berufsschulberechtigt sind und beim Besuch der auswärtigen zuständigen Berufsschule auf Unterkunft während der schulischen Ausbildung am Schulort angewiesen sind, da ihnen die täglichen Fahrtzeiten zwischen Wohnung oder dem Ort ihres ständigen Aufenthaltes und dem Schulort nicht zugemutet werden können.

3 - Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Berufsschülerinnen und Berufsschülern können Zuschüsse für die beim Besuch einer zuständigen auswärtigen Berufsschule entstehenden Kosten erhalten, wenn ein Antrag auf Gewährung von Zuschüssen an den gemäß § 100 Absatz 3 BbgSchulG zuständigen Schulträger, in dessen Gebiet sich die im Ausbildungsvertrag genannte Ausbildungsstätte befindet, gestellt wird. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind bei der Antragstellung nachzuweisen.

(2) Zuschüsse für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung am Schulort können Berufsschülerinnen und Berufsschülern gewährt werden, wenn die zuständige Berufsschule innerhalb des Landes Brandenburg oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besucht wird und aufgrund der Entfernung von der Wohnung oder dem Ort des ständigen Aufenthaltes die tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann und deshalb eine auswärtige Unterkunft notwendig ist.

(3) Die tägliche An- und Rückfahrt von der Wohnung zur Schule ist in der Regel dann zumutbar, wenn die Fahrtzeit bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt drei Stunden nicht überschreitet. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen, wenn bei einer Fahrtzeit, die drei Stunden unterschreitet, aufgrund der Art der Behinderung die tägliche Fahrt besonders beschwerlich erscheint.

4 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

(4) Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse sind die entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

(5) Der Zuschuss beträgt 50 v. H. der notwendigen Gesamtkosten für Unterkunft und Verpflegung, jedoch höchstens 5,50 € pro Tag.

(6) Zur Minderung sozialer Belastungen kann Berufsschülerinnen und Berufsschülern mit nachgewiesener Ausbildungsvergütung von weniger als 330,00 € netto pro Monat ein zusätzlicher Zuschuss von gesamt 4,50 € pro Tag für Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Der Zuschuss nach Absatz 5 und 6 darf insgesamt 80 von Hundert der tatsächlich entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht überschreiten.

(7) Die Unterkunft sollte in der Regel in einem Wohnheim erfolgen. Ist dies nicht möglich, können auch die Aufwendungen bei privater Unterkunft bezuschusst werden.

Kann die Berufsschülerin oder der Berufsschüler an der Gemeinschaftsverpflegung nicht teilnehmen und/oder die Verpflegungskosten nicht nachweisen, so ist von einem Richtwert von 5,50 € täglich für Verpflegung auszugehen.

5 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Der Zuschuss wird für die Dauer der auswärtigen Unterkunft während der schulischen Ausbildung gewährt.

(2) Unterrichtsfreie Tage, Sonn- und Feiertage, die zwischen Unterrichtstagen liegen, sind bezuschussungsfähig einschließlich nicht abzuweisender Verpflegungskosten, wenn die Berufsschülerin oder der Berufsschüler auf auswärtige Unterkunft angewiesen ist und darüber einen Nachweis erbringt.

(3) Muss der auswärtige Berufsschulbesuch ohne Verschulden der Berufsschülerin oder des Berufsschülers unterbrochen werden, z. B. wegen Krankheit und müssen die Unterkunftskosten nachweislich weitergezahlt werden, wird der Zuschuss für diese Zeit, jedoch höchstens bis zum Ende des laufenden Unterrichtsblockes, weiter gewährt.

(4) Der Zuschuss wird nicht gewährt für Zeiten, in denen die Berufsschülerin oder der Berufsschüler unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Abschlagszahlung erfolgen.

(6) Die Auszahlung des Zuschusses kann auch an Dritte erfolgen, sofern von den Berufsschülerinnen und Berufsschülern, bei Minderjährigen deren Eltern, eine Abtretungserklärung dem Antrag beigefügt wird.

6 - Verfahren

(1) Antragsverfahren:

  1. Berufsschülerinnen und Berufsschüler oder für Minderjährige deren Eltern (Letztempfänger) stellen einen formlosen Antrag während des ersten Ausbildungshalbjahres für die Dauer der Ausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Kosten bei dem Schulverwaltungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet die Ausbildungsstätte liegt. Dieser Antrag ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Bewilligung der Anträge gemäß Absatz 2.
  2. Die Zuschüsse werden jeweils für ein Schulhalbjahr gewährt. Die Anträge gemäß der Anlage 1 sind nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils spätestens bis zum 1. April oder 1. Oktober bei dem gemäß Buchstabe a zuständigen Schulverwaltungsamt einzureichen. Die Termine sind Ausschlussfristen.
  3. Dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen sind ein Nachweis über die Teilnahme am Unterricht sowie die Original-Belege für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung, eine Kopie des Ausbildungsvertrages und eine Kopie der aktuellen Vergütungsbescheinigung beizulegen.
  4. Anträge auf Bewilligung des Zuschusses für das vorangegangene Schulhalbjahr sind unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Mittel vom Erstempfänger spätestens bis zum 1. Februar oder 1. August des Jahres beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen.

    Der Mittelbedarf ist anhand des IST-Standes des vorhergehenden Bewilligungszeitraumes und der bereits vorliegenden Anträge zu ermitteln.

(2) Bewilligungsverfahren:

  1. Die Bewilligungsbescheide an die Erstempfänger werden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.
  2. Die Zuwendungsweitergabe an die Letztempfänger erfolgt durch gesonderte Bewilligungsbescheide durch die Erstempfänger. Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen.
  3. Rücknahme oder Widerruf der Bewilligungen richten sich nach §§ 48,49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg).

(3) Auszahlungsverfahren:

  1. Die Auszahlung an die Erstempfänger erfolgt nach Zahlungsanforderung für zwei Monate im Voraus unbar auf das angegebene Konto.
  2. Die Auszahlung durch die Erstempfänger an die Letztempfänger erfolgt nach Zuwendung durch das Land unbar auf das angegebene Konto.

(4) Verwendungsnachweisverfahren:

  1. Der Erstempfänger legt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport jeweils nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes, einen Verwendungsnachweis vor. Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Übersicht zu den ausgereichten Mitteln an die jeweiligen Letztempfänger unter Angabe der für Unterkunft und/oder Verpflegung genehmigten Anzahl von Tagen beizufügen. Der Erstempfänger der Zuwendung hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuführen.
  2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der LHO und die §§ 48, 49 und 49a des VwVfGBbg soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Änderungen zugelassen sind.

7 - Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2013 außer Kraft.

Potsdam, den 4. November 2011

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2013 durch Zeitablauf vom 4. November 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 7], S. 271
Ursprüngliche Fassung vom 4. November 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 7], S. 271

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