Historische Fassung Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für brandenburgische Schülerinnen und Schüler zu den Kosten von Schulfahrten nach Polen mit verbindlichen Gedenkstättenbesuchen (RL-Schulfahrten nach Polen - RLSchP)
Historische Fassung
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02, S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuschüsse zur Förderung von Schulfahrten mit verbindlichen Gedenkstättenbesuchen in Polen.
1.2 Schulfahrten nach Polen mit verbindlichen Besuchen von Gedenkstätten wie zum Beispiel Auschwitz und Majdanek dienen der Auseinandersetzung mit der Geschichte des Nationalsozialismus und den damit verbundenen Menschheitsverbrechen an Gedenkorten in Polen.
Begegnungen zwischen deutschen und polnischen Schülerinnen und Schülern und eine gemeinsame Auseinandersetzung mit der europäischen Diktatur- und Demokratiegeschichte im 20. Jahrhundert sind wünschenswert. Die Anlage nennt weitere Beispiele geeigneter und zu besuchender Lernorte oder Gedenkorte in Polen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung einer Zuwendung.
2. Geltungsbereich und Gegenstand der Förderung
2.1 Die Zuwendung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule im Land Brandenburg besuchen und im Rahmen einer Schulfahrt nach Polen an dem Besuch einer Gedenkstätte teilnehmen.
2.2 Gegenstand der Förderung sind die Kosten für die An- und Abreise zu den Zielorten in Polen, für Unterkunft und Verpflegung sowie zur Programmrealisierung, zum Beispiel Eintrittsgelder oder Fahrtkosten vor Ort.
2.3 Für die begleitenden Lehrkräfte ist eine Förderung ausgeschlossen.
2.4 Die Zuwendung wird für Schulfahrten gewährt, die im Geltungszeitraum der Richtlinie durchgeführt werden.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft oder Schulfördervereine. Sie stellen sicher, dass die Zuwendung im Rahmen der finanziellen Abwicklung der Schulfahrt bei der Kostenerstattung durch die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen durch deren Eltern, berücksichtigt wird.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung durch das Land Brandenburg setzt voraus, dass
4.1 das Ziel der Schulfahrt das Nachbarland Polen mit verbindlichem Besuch einer Gedenkstätte ist,
4.2 für den Gedenkstättenbesuch mindestens ein Tag (ohne An-/Abreise) der gesamten Reise eingeplant wird,
4.3 der Gedenkstättenbesuch inhaltlich und fachlich vorbereitet wird indem Schülerinnen und Schüler im Vorfeld der Fahrt Kenntnisse über die Geschichte und die unterschiedlichen Dimensionen des zu besuchenden Lernortes erwerben und ihre Fragen und Interessen in Bezug auf den historischen und den gegenwärtigen Ort formulieren,
4.4 an dem besuchten Lernort pädagogisch im Sinne der vorbereiteten inhaltlichen Fragen und Ziele gearbeitet wird und dass Schülerinnen und Schüler Gelegenheit erhalten, vor Ort über ihre Erfahrungen und Fragen miteinander sprechen,
4.5 der Gedenkstättenbesuch inhaltlich nachbereitet wird,
4.6 Klassen, Kurse oder sonstige Lerngruppen mit mindestens 10 Schülerinnen und Schülern einer Schule an der Schulfahrt teilnehmen,
4.7 bei Antragstellung ein Inhalte und Ziele des geplanten Gedenkstättenbesuchs beschreibendes Programm vorgelegt wird.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung pro Schülerin/Schüler
5.3 Zuwendungsform: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlagen
5.4.1 Die Kosten der Schulfahrten insbesondere für
- die An- und Abreise,
- Unterkunft und Verpflegung und
- Durchführung der Besuche und Begegnungen,
werden pauschal je Schülerin und Schüler in Höhe von bis zu 40,00 Euro bezuschusst. Entstehen keine Kosten in dieser Höhe, zum Beispiel insbesondere durch andere Zuwendungen, wird der Zuschuss entsprechend gemindert.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an die zuständige Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung zu richten. Dazu gehören das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Anlage 1) mit folgenden Anlagen:
- Programm der geplanten Fahrt,
- detaillierter Kostenplan (u. a. Kosten pro Schülerin/Schüler),
- ggf. ein Kostenvoranschlag für Transportmittel,
- bei Fördervereinen ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung.
Die Anträge müssen acht Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kürzere Antragsfrist möglich.
6.2 Bewilligungsverfahren
Die zuständige Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung erteilt den Zuwendungsbescheid an den Zuwendungsempfänger.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger legt spätestens sechs Wochen nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme einen Verwendungsnachweis vor. Dem zahlenmäßigen Nachweis (Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben) sind eine Teilnehmerliste mit den Originalunterschriften der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie ein Sachbericht beizufügen, der eine Bewertung des Erfolgs der Maßnahme ermöglicht. Es ist zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23 und 44 LHO.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Potsdam, den 11. Januar 2016
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Günter Baaske
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Zeitablauf vom 11. Januar 2016 | Abl. MBJS/16, [Nr. 7], S. 121 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 11. Januar 2016 | Abl. MBJS/16, [Nr. 7], S. 121 | |
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