Historische Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des nationalen und internationalen Schüleraustausches (RL-Schüleraustausch - RLSchA)
Historische Fassung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Durchführung von nationalen und internationalen Begegnungen von Schülergruppen.
1.2 Nationale Begegnungen dienen vorwiegend dem Zweck, das Zusammenwachsen der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland durch intensive Begegnungen zwischen Schülerinnen und Schülern aus den alten und neuen Ländern zu unterstützen sowie persönliche Verbindungen zwischen Schülergruppen zu schaffen und zu pflegen.
1.3 Internationale Begegnungen dienen vorwiegend dem Zweck, Schulpartnerschaften aufzubauen und fortzuführen sowie persönliche Kontakte zwischen deutschen und ausländischen Schülerinnen und Schülern zu knüpfen und zu erhalten. Sie sollen dazu befähigen, andere Kulturen und Gesellschaften kennen zu lernen und sich mit ihnen auseinander zu setzen, zur interkulturellen Erziehung, zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und zur Vermittlung landeskundlicher Kenntnisse beitragen.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Nationale und internationale Begegnungen sind schulische Veranstaltungen; die Zuwendung erfolgt für die daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler an Schulen im Land Brandenburg.
2.2 Gegenstand der Förderung sind die Kosten für die An- und Abreise zum bzw. vom Partner, für Unterkunft und Verpflegung sowie zur Programmrealisierung (z. B. Veranstaltungen, Fahrtkosten vor Ort).
2.3 Für die begleitenden Lehrkräfte ist eine Förderung ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Träger oder Schulfördervereine (e. V.) von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg. Der Antragsteller leitet die Zuwendung an die durchführende Schule weiter.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung durch das Land Brandenburg setzt grundsätzlich voraus, dass
4.1 die Begegnung in Deutschland oder einem anderen europäischen Land durchgeführt wird; in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn die Maßnahme im Rahmen von Bundesprogrammen durchgeführt wird oder im besonderen Interesse des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport liegt,
4.2 die Begegnung im Rahmen einer längerfristig angelegten Schulpartnerschaft stattfindet oder der Anbahnung einer Schulpartnerschaft oder der Durchführung eines gemeinsamen Projektes dient,
4.3 gemeinsame pädagogisch orientierte Veranstaltungen, gemeinsamer Unterricht oder Projektarbeit neben landeskundlichen Elementen integraler Bestandteil des Programms sind,
4.4 die Unterbringung in Gastfamilien der Partnerschule erfolgt (begründete Ausnahmen sind möglich),
4.5 die Begegnung mindestens 8 Tage (An- und Abreise gelten als ein Tag) dauert,
4.6 Lerngruppen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen oder mindestens 10 Schülerinnen und Schüler einer Schule an der Begegnung teilnehmen,
4.7 bei Antragstellung ein ausführliches und von der Partnerschule bestätigtes Programm vorgelegt wird.
4.8 Bei Begegnungen im grenznahen Raum mit Polen können, abweichend von Nummer 4.5, nach Maßgabe dieser Richtlinie auch Kurz- oder Tagesbegegnungen gefördert werden.
4.9 Voraussetzung für eine Förderung ist ferner, dass die gesamte Schule, insbesondere die Schulleitung und die verantwortlichen Lehrkräfte, alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um rassistisch oder fremdenfeindlich motivierte Vorfälle im Zusammenhang mit dem Austausch zu verhindern. Dazu gehört u. a.:
- eine sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Begegnungen mit den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern unter Einbeziehung der Eltern, der Schulkonferenz und ggf. regionaler Partner (Beratungssysteme an den staatlichen Schulämtern, Unterstützungssysteme im Rahmen des Handlungskonzepts »Tolerantes Brandenburg - gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit«, RAA usw.)
- die Bereitschaft der am Austausch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, aktiv für Toleranz und Verständigung einzutreten und sich beim Besuch ihrer Partner in Brandenburg engagiert für deren Sicherheit und Wohlbefinden einzusetzen,
- im Rahmen der Möglichkeiten das Verhindern verbaler oder gar tätlicher Übergriffe gegenüber ausländischen Gästen auch im regionalen Umfeld durch entsprechende Begleitung und Betreuung.
Dass und wie die Schule diesbezüglich ihrer pädagogischen Verantwortung gerecht werden will, ist im Antragsvordruck gesondert nachzuweisen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung für Fahrtkosten sowie zusätzlich oder anstelle dessen eine Festbetragsfinanzierung als Tagegeld.
5.3 Zuwendungsform: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlagen
5.4.1 Als zuwendungsfähige Kosten werden anerkannt:
Die Kosten der Brandenburger Schülerinnen und Schüler für
- die An- und Abreise,
- Unterkunft und Verpflegung und
- die Programmrealisierung, d. h. für Veranstaltungen, die besonders dem Zweck gemäß Nummer 1.2 bzw. 1.3 dieser Richtlinie Rechnung tragen.
Die Zuwendung beträgt in jedem Fall höchstens 50 v. H. der vom Zuwendungsgeber als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten der Maßnahme. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Umfang der verfügbaren Haushaltsmittel.
5.4.2 Begegnungen im Inland
Der Zuschuss wird vom Zuwendungsgeber maßnahmespezifisch festgelegt und beträgt max. 5 € je Tag und teilnehmende Schülerin oder Schüler. Gefördert werden höchstens 14 Tage. Bei Fahrten in die alten Bundesländer können bis zu 50 v. H. der Fahrtkosten bezuschusst werden.
Bei Inlandsbegegnungen mit Schülerinnen und Schülern aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas, den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und Entwicklungsländern kann in begründeten Fällen auch für die ausländischen Schülerinnen und Schüler ein Tagegeld in Höhe von 2,50 € je Tag und Teilnehmerin oder Teilnehmer gewährt werden, wenn keine Förderung von anderer Seite erfolgt.
5.4.3 Begegnungen im Ausland
Bezuschusst werden in der Regel die Fahrtkosten bis zu 50 v. H. Für die Aufenthaltskosten kann in Abhängigkeit von der Haushaltslage ein maßnahmespezifisch festzulegender Festbetrag von max 5 € je Tag und teilnehmende/r Schülerin oder Schüler gewährt werden. Gefördert werden höchstens 14 Tage.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Staatliche Schulamt Cottbus zu richten. Dazu gehören:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Erläuterung der geplanten Maßnahme und ggf. notwendigen Begründungen
- ein detaillierter Kostenplan/Kostenvoranschlag (ggf. Kostenvoranschlag für Transportmittel) und
- ein detailliertes, von der Partnerschule bestätigtes Programm.
Die Anträge sind in der Regel zu folgenden Terminen einzureichen:
für Begegnungen im 1. Kalenderhalbjahr (01.01. - 31.07.): 15. Februar,
für Begegnungen im 2. Kalenderhalbjahr (01.08. - 31.12.): 15. Juni.
Sie müssen jedoch spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kürzere Antragsfrist möglich.
6.2 Bewilligungsverfahren
Das Staatliche Schulamt Cottbus erteilt den Zuwendungsbescheid an den Zuwendungsempfänger.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger legt spätestens sechs Wochen nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme einen Verwendungsnachweis vor. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind eine Teilnehmerliste mit den Originalunterschriften der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, bei Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen die Originalbelege sowie ein Sachbericht beizufügen, der eine Bewertung des Erfolgs der Maßnahme ermöglicht. Es ist zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Potsdam, den 28. Februar 2002
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 28. Februar 2002 | Abl. MBJS/02, [Nr. 4], S. 106 | |
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2004 durch Zeitablauf vom 28. Oktober 2002 | Abl. MBJS/02, [Nr. 13], S. 626 | |
| Nr. 7 geändert durch Richtlinie vom 28. Oktober 2002 | Abl. MBJS/02, [Nr. 13], S. 626 | |
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