Historische Fassung Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Landesorganisationen nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Landesorganisationen - RLLO-WBG)
Historische Fassung
Auf Grund des § 5 Weiterbildungsverordnung vom 24. November 2003 (GVBl. II S. 682), in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Das Land gewährt gemäß § 4 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 Nr. 4 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO Zuwendungen zur Förderung der Landesorganisationen.
(2) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die Geschäftsführung und hauptamtliche Verwaltungskräfte, die für die Landesorganisation tätig sind, sowie Sachkosten zur Erfüllung des Satzungszweckes der Landesorganisation.
3 - Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Landesorganisationen, die gemäß § 8 BbgWBG anerkannt sind.
4 - Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung der Förderung ist, dass die Landesorganisationen der Weiterbildung die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgWBG fördern und koordinieren. Dies erfolgt insbesondere durch die Beratung der Mitglieder in pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Fragen, die Förderung der Kooperation der Mitglieder und der Qualitätsentwicklung der Einrichtungen, die Fortbildung der hauptamtlichen, nebenamtlichen und ehrenamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der in den Einrichtungen tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter, die Erstellung pädagogischer Materialien und die Wahrnehmung weiterbildungspolitischer Anliegen.
(2) Weitere Zuwendungsvoraussetzung bei erstmaliger Antragstellung ist der Nachweis, innerhalb der letzten fünf Jahre als anerkannte Landesorganisation im Sinne des Absatzes 1 kontinuierlich tätig gewesen zu sein.
(3) Voraussetzung für die Zuwendung ist ferner die Summe von mindestens 10.000 durchzuführenden Unterrichtsstunden im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes im laufenden Haushaltsjahr durch die der Landesorganisation angeschlossenen Mitgliedsorganisationen. Die Mitgliedsorganisationen müssen ihren Sitz im Land Brandenburg haben. Berücksichtigt werden Unterrichtsstunden, die im Land Brandenburg durchgeführt werden.
(4) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Förderungen.
5 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungsart: Projektförderung
(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
(3) Form der Zuwendung: Zuschuss
(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
Die Landesmittel werden den Zuwendungsempfängern als pauschaler Zuschuss zu den Kosten für das hauptamtliche Personal (Geschäftsführung, pädagogisches Personal, Verwaltungspersona)l und zu den Sachkosten gewährt.
Für die Bemessung der Förderung gilt folgender Schlüssel:
| Zahl der Unterrichtsstunden (UStd) der Mitgliedsorganisationen | Pauschalbetrag von bis zu |
|---|---|
| ab 10.000 Ustd | 40.000 EUR |
| ab 40.000 Ustd | 53.000 EUR |
| ab 80.000 Ustd | 70.000 EUR |
6 - Sonstige Zuwendungsbedingungen
Mit Antragstellung sind die durchgeführten Unterrichtsstunden des Vorjahres im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes nachzuweisen. Die dargelegten Unterrichtsstunden sollen die Erreichbarkeit der Unterrichtsstunden nahe legen, die bei der Zuwendung zugrundegelegt werden. Mit dem Antrag auf Zuwendung für die Haushaltsjahre 2007 bis 2008 sind jeweils mindestens 10.000 durchgeführte Unterrichtsstunden gemäß Nr. 4. Abs. 3 für das dem Förderzeitraum vorangegangene Haushaltsjahr nachzuweisen. Ist absehbar, dass die Unterrichtsstunden des laufenden Jahres die der Bewilligung zugrunde gelegten Unterrichtsstunden um mehr als 5 vom Hundert unterschreiten, haben die Landesorganisationen bis zum 31. August eines jeden Jahres den Zuwendungsgeber zu informieren. Dieser prüft, ob im Ausnahmefall der Zuschuss in der bewilligten Höhe gewährt werden kann.
7 - Verfahren
(1) Antragsverfahren:
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorangegangenen Haushaltsjahres an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Es ist das als Anlage beigefügte Antragsmuster zu verwenden.
(2) Bewilligungsverfahren:
Der Bewilligungsbescheid wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium erteilt.
(3) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:
Dem Zuwendungsempfänger werden jeweils auf Anforderung Abschlagszahlungen zum 1. April und zum 1. September gewährt. Mit dem Antrag auf Abschlagszahlung zum 1. September ist die Verrechnung der vorangegangenen Abschlagszahlung zu verbinden.
(4) Verwendungsnachweisverfahren:
- Der Zuwendungsempfänger erbringt dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 31. März des dem Förderzeitraum folgenden Haushaltsjahres einen Verwendungsnachweis. Es ist das als Anlage beigefügte Verwendungsnachweismuster zu verwenden.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden .
8 - Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2009 durch Zeitablauf vom 11. September 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S. 584 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 11. September 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S. 584 | |
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