Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Grundversorgung - RLGrv-WBG)

Historische Fassung

Auf Grund des § 5 der Weiterbildungsverordnung vom 9. Dezember 2015 (GVBl. II Nr. 61) in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Das Land gewährt gemäß § 4 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I/9 S. 498), von denen § 27 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 173) geändert worden ist, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO Zuwendungen zur Förderung der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Weiterbildung im Rahmen der Grundversorgung.

(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen der Grundversorgung gemäß § 6 BbgWBG, die von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Zwischenempfängers durchgeführt werden.

3 - Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben.

(2) Landkreise und kreisfreie Städte sind Zwischenempfänger und Letztempfänger. Als Zwischenempfänger leiten sie die Zuwendungen an anerkannte Weiterbildungseinrichtungen weiter. Diese sind Letztempfänger.

4 - Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung gegenüber dem Letztempfänger ist die Genehmigung der Maßnahme zur Grundversorgung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

(2) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Förderungen.

5 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

  1. Für eine erteilte Unterrichtsstunde wird ein Festbetrag von mindestens 19,00 EUR gewährt.
  2. Der förderfähige Umfang der Unterrichtsstunden bemisst sich an dem jeweils unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegten Grundversorgungsschlüssel.
  3. Die Landesmittel werden Landkreisen und kreisfreien Städten als Landeszuschuss auf der Basis der vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichten Einwohnerzahlen zur Verfügung gestellt. Als Stichtag für die Bemessung im Förderjahr 2017 gilt der 31. Dezember 2015, als Stichtag für die Bemessung im Förderjahr 2018 gilt der 31. Dezember 2016.

6 - Verfahren

(1) Anträge von Letztempfängern sind an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu richten.

(2) Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 3 Absatz 2 erfolgt durch die Zwischenempfänger in Form eines Bescheids.

(3) Die Landeszuschüsse werden den Landkreisen und kreisfreien Städten ohne Antrag bewilligt und zum 1. April ausgezahlt.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte weisen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres die zweckmäßige Verwendung der Mittel nach. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht und den statistischen Nachweisen gemäß Anlagen 1 bis 3.

(5) Bei Zuwendungsweitergabe nach Nummer 3 Absatz 2 erbringt der Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger einen Verwendungsnachweis. Abweichend von Ziffer 10.2 der VV-LHO zu § 44 LHO sind keine Beleglisten gemäß ANBest-P einzureichen.

(6) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 - Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Potsdam, den 15.09.2016

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2019 durch Zeitablauf vom 15. September 2016 Abl. MBJS/16, [Nr. 24], S. 388
Ursprüngliche Fassung vom 15. September 2016 Abl. MBJS/16, [Nr. 24], S. 388

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