Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Qualifizierung und Stärkung der beruflichen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe und der Weiterbildung von Erwachsenen (RL ESF-Quali)
Historische Fassung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen des Operationellen Programms Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013 Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes
1.1.1 zur Förderung der Qualifizierung und Stärkung der beruflichen Bildung, insbesondere für Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte,
1.1.2 zur Förderung der Qualifizierung und Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für tätigkeits- und berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen ihrer Beschäftigten,
1.1.3 zur Förderung der Qualifizierung und Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für berufsgruppenübergreifende Tandem-Qualifizierungsmaßnahmen ihrer Beschäftigten und Beschäftigten angrenzender Berufsfelder wie z. B. Schule, Gesundheit oder Justiz,
1.1.4 zur Förderung der Qualifizierung und Stärkung der Weiterbildung von Erwachsenen, insbesondere für Vernetzungs- und/oder Qualifizierungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Weiterbildung von Erwachsenen oder zur Implementierung neuer Konzepte zur Verbesserung der Weiterbildungsbeteiligung Erwachsener.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Die Richtlinie zielt auf die Verbesserung der Qualität der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Land Brandenburg. Hierbei werden verschiedene konkrete Zielfelder verfolgt, die insgesamt dazu beitragen, den Prozess des Lebenslangen Lernens zu begleiten und zu ermöglichen. Folgende Ziele der unter Nummer 1.1 genannten Zuwendungszwecke werden angestrebt:
1.2.1 nach Nummer 1.1.1, die Erhöhung der Qualität des beruflichen Bildungssystems bezogen auf die Weiterentwicklung von Ausbildungsinhalten der beruflichen Erstausbildung und insbesondere die Herausbildung von Medienkompetenz bei Schülerinnen und Schülern als Schlüsselqualifikation für Lebenslanges Lernen,
1.2.2 nach Nummer 1.1.2, die an der aktuellen Fachentwicklung und am Bedarf orientierte Weiterentwicklung des Systems der Kinder- und Jugendhilfe zur Sicherstellung qualitativ hochwertiger Angebote für junge Menschen und deren Familien zu fördern. Durch die qualitative Verbesserung der Angebote im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe kann zur Weiterentwicklung und Sicherung einer ausgewogenen regionalen sozialen Infrastruktur beigetragen werden,
1.2.3 nach Nummer 1.1.3, die fachliche und pädagogische Kompetenz von Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der fachlich angrenzenden Berufsgruppen zu erhöhen, die ebenfalls auf die qualitative Verbesserung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe zielt. Darüber hinaus wird der Aufbau regionaler Netzwerke angestrebt, in denen die verschiedenen Berufsgruppen in gemeinsamer Verantwortung kooperativ zur Stärkung des Gemeinwesens zusammenarbeiten,
1.2.4 nach Nummer 1.1.4, die Qualität der Weiterbildungseinrichtungen und ihrer Angebote zu verbessern, die Zusammenarbeit der Weiterbildungseinrichtungen zu fördern und neue Formen des Lernens zu entwickeln und zu verbreiten. Durch die Maßnahmen soll die Weiterbildung für die aktuellen Anforderungen Lebenslangen Lernens qualifiziert und die Weiterbildungsbeteiligung der Bevölkerung erhöht werden.
1.3 Die Richtlinie soll dazu beitragen, dass durch die gezielte Verbesserung der Möglichkeiten und Bedingungen von Qualifizierungsprozessen auch Beschäftigungswirkungen erreicht werden können.
1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Bei Maßnahmen nach den Nummern 1.1.2 und 1.1.3 sollen Männer mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten gefördert werden.
2. Gegenstand der Förderung
Entsprechend der Zielstellung in Nummer 1.2 ergeben sich vier Förderbereiche:
2.1 Fortbildung und Begleitung von Lehrkräften und Lehramtskandidaten an beruflichen Schulen insbesondere bei Einführung neuer Berufe oder der Neuordnung von Berufen. Die Qualifizierung konzentriert sich auf die Fortbildung in technologieorientierten Bereichen wie Medien, Informations- und Kommunikationstechnologie, Mikrotechnologie und Werkstofftechnologie sowie auf Bereiche, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Wirtschaftsraumes stehen,
2.2 sozialpädagogische Fort- und Weiterbildung zur Erhöhung der fachbezogenen Qualifikation der in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigten. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen der Aktualisierung des fachtheoretischen Kenntnisstandes entsprechend der fachlichen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe und zur Erschließung individueller Beschäftigungspotentiale,
2.3 berufsgruppenübergreifende Tandem-Qualifizierungsmaßnahmen von Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe und Beschäftigten angrenzender Berufsfelder zur Weiterentwicklung der regional - sozialen Infrastruktur, um die Lebensbedingungen junger Menschen und deren Familien zu verbessern. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Familienunterstützung, Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, Schule, Berufsausbildung, Gesundheitsförderung für Kinder und Jugendliche sowie präventive Angebote für besonders problembelastete junge Menschen,
2.4 Qualitätsentwicklungs-, Vernetzungs- oder Beratungsprojekte von Organisationen der Weiterbildung, Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Weiterbildung und/oder Implementierung neuer Konzepte und Angebote zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung Erwachsener.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind
3.1 bei Maßnahmen nach Nummer 1.1.1 öffentliche und freie Träger der Fort- und Weiterbildung,
3.2 bei Maßnahmen nach den Nummern 1.1.2 und 1.1.3 öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der Fort- und Weiterbildung,
3.3 bei Maßnahmen nach Nummer 1.1.4 Weiterbildungseinrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Institutionen, die im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben Maßnahmen zur Qualifizierung und Beratung der Weiterbildung anbieten, wobei die Zuwendungen nach Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO an Dritte weitergeleitet werden können. Die Weiterleitung erfolgt auf der Grundlage eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrages, dessen Inhalt durch den Zuwendungsbescheid bestimmt wird.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn andere öffentliche Förderprogramme denselben Förderzweck bezuschussen.
4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1 genannten Zuwendungszweck erfolgt.
4.3 Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen einer fachlichen Befürwortung der Maßnahmen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS).
4.4 Eine Förderung erfolgt nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wirkungsort im Land Brandenburg.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Höhe und Umfang der Förderung:
5.4.1 Die Förderung aus dem ESF beträgt maximal 75 v. H. der ESF- zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die nationale Kofinanzierung ist aus Landes-, Dritt- oder Eigenmitteln zu erbringen.
5.4.2 Die ESF-förderfähigen Gesamtausgaben sollen die Höhe von 300.000 Euro je Maßnahme nicht überschreiten.
5.5 Die Zuwendung kann gewährt werden für laufende Ausgaben, die zur Durchführung der Maßnahme bei den Zuwendungsempfängern zweckentsprechend anfallen. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben: Ausgaben für Personal und Lehrpersonal sowie Lehr- und Lernmittel, teilnehmerbezogene Aufwendungen, Ausgaben für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit.
Investitionen (Ausstattungsgegenstände mit einem Beschaffungswert von über 410 Euro netto), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Pauschalen, Sollzinsen, Provisionen, freiwillige Versicherungen und Abschreibungen für Gebäude und Geräte sind von der Förderung ausgeschlossen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH für das MBJS insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, den geförderten Personengruppen, der Art der Maßnahme, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib der geförderten Personen nach der Förderung in der im Rahmen des Stammblattverfahrens notwendigen Differenzierung.
Die statistischen Erhebungen erfolgen auf der Grundlage der einschlägigen EU-Bestimmungen für den Förderzeitraum 2007 - 2013.
6.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 1.1.1 ,1.1.2 und 1.1.3 gilt der Zuwendungszweck als erfüllt, wenn 80 v. H. der im Zuwendungsantrag ausgewiesenen förderungsfähigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maßnahme mit Erfolg absolviert haben.
6.3 Für Maßnahmen nach Nummer 1.1.4 gilt der Zuwendungszweck als erfüllt, wenn
- bei Weiterbildungsveranstaltungen 80 v. H. der für die Maßnahme angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer diese mit Erfolg absolviert haben;
- nachgewiesen wird, dass die als modellhaft geförderten Vorhaben die Entwicklung der Weiterbildung im Land Brandenburg fördern und zur Implementation des geförderten Zieles beitragen.
Davon unberührt sind die tatsächlich entstandenen teilnehmerbezogenen Ausgaben für die Gesamtmaßnahme nachzuweisen.
6.4 Zur Überprüfung der von den Zuwendungsempfängern beantragten und bewilligten Leistung werden vom MBJS in Absprache mit der LASA Brandenburg GmbH regelmäßig während des Durchführungszeitraumes der Maßnahmen fachliche Kontrollen durchgeführt.
6.5 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie andere Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung des MBJS aus Mitteln des ESF und des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Union bei der Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsfähigkeit junger Menschen und der Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung Erwachsener zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sollen mindestens sechs Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH , getrennt nach den Förderregionen gemäß Nummer 7.4, eingereicht werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).
Die LASA Brandenburg GmbH übermittelt den Antrag an das MBJS zur Abgabe einer fachlichen Bewertung.
7.1.2 Dem Antrag sind eine ausführliche Projektbeschreibung und bei Maßnahmen nach den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 zusätzlich ein Curriculum beizufügen.
7.2 Die Bewilligung erfolgt durch die LASA Brandenburg GmbH nur nach zustimmendem fachlichen Votum des MBJS.
Nach erfolgter Bewilligung übermittelt die LASA Brandenburg GmbH dem MBJS eine Kopie des Zuwendungsbescheides.
7.3 Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 v. H. der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro pro Letztzuwendungsempfänger, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die LHO hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.
Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS 2-Regionen) ist einzuhalten1. Als Zuordnungskriterium für die Mittelaufteilung nach Regionen gilt der Arbeitsort der zu qualifizierenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
8. Geltungsdauer und In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2007 rückwirkend in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Damit tritt die Richtlinie Qualifizierung (RL Quali) vom 21. März 2007 zum 31. August 2007 außer Kraft.
Potsdam, den 29. September 2007
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht
1 Im Strukturfonds-Förderzeitraum 2007 - 2013 ist das Land Brandenburg in die Regionen Brandenburg-Nordost (Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark sowie kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)) und in die Region Brandenburg-Südwest (Landkreise Dahme-Sreewald, Elbe-Elster, Havelland, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Potsdam) geteilt. Zur Zeit stehen 56,8 v. H. des gesamten Förderansatzes der Region Brandenburg-Nordost und 43,2 v. H. der Region Brandenburg-Südwest zur Verfügung.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013 durch Zeitablauf vom 29. September 2007 | Abl. MBJS/07, [Nr. 9], S. 348 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 29. September 2007 | Abl. MBJS/07, [Nr. 9], S. 348 | |
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